Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AlVG 1977 §79 Abs73;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der O reg.Gen.m.b.H. in L, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in 4490 St. Florian, Marktplatz 10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 15. September 2004, Zl. LGSOÖ/Abt.4/1284/1744/2004-10, betreffend Anspruch auf Altersteilzeitgeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den am 9. Jänner 2004 beim Arbeitsmarktservice Linz eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld für eine Dienstnehmerin auf Grund eines Altersteilzeitvertrages, dessen Laufzeit vor dem 1. Jänner 2004 begonnen hat, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2004, B 1356/04, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich des Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem Beschwerdefall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0138, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, entschieden hat.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Antrag auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld sei rechtzeitig - vor dem 1. Jänner 2004 - abgesandt worden bzw. er hätte von der Pensionsversicherungsanstalt, an die er zunächst gerichtet war, noch vor dem 1. Jänner 2004 an die zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice weitergeleitet werden müssen, ist sie darauf zu verweisen, dass es sich bei der Frist des § 79 Abs. 73 AlVG um eine materiellrechtliche Frist handelt, sodass eine Einrechnung des Postenlaufes schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0165).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Wien, am 23. Februar 2005
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080267.X00Im RIS seit
02.06.2005