TE OGH 1950/4/19 1Ob213/50

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Veröffentlicht am 19.04.1950
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Norm

Gesetz über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 161 §2
Gesetz über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 161 §3
ZPO §261
ZPO §461
ZPO §514
ZPO §528

Kopf

SZ 23/100

Spruch

Hat das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unrichtig mit Urteil zurückgewiesen, so steht dagegen gleichwohl nur der Rekurs offen und ist die Anwendung des § 528 ZPO. nicht ausgeschlossen.

Entscheidung vom 19. April 1950, 1 Ob 213/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Die klagende Partei behauptete in der Klage, daß die beklagte Partei ihr für geleistete Bauarbeiten den Klagsbetrag schuldig sei. Das Erstgericht hat in Urteilsform das Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, weil auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 161, in der in Geltung stehenden Fassung die beklagte Partei in die Liste der schutzwürdigen Unternehmungen eingetragen ist und daher gemäß § 3 dieses Gesetzes eine Klage gegen die beklagte Partei wegen einer im § 2 des obgenannten Gesetzes bezeichneten Geldforderung nicht erhoben werden kann.

Dagegen hat die klagende Partei Berufung erhoben.

Das Gericht zweiter Instanz hat zunächst festgestellt, daß die Entscheidung der ersten Instanz gemäß § 261 ZPO. richtigerweise in Beschlußform hätte erfolgen sollen, weshalb die Berufung der klagenden Partei als Rekurs behandelt wurde.

Dem Rekurs selbst wurde nicht Folge gegeben, wobei das Rekursgericht der Beurteilung des Erstgerichtes, daß die Voraussetzungen des Gesetzes vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 161, gegeben sind, beitrat.

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz hat die klagende Partei Rekurs erhoben, in dem ausgeführt wurde, daß die beiden Unterinstanzen zu Unrecht die Voraussetzungen des obgenannten Gesetzes als gegeben angenommen hätten. Im übrigen sei gemäß § 519 ZPO. dieser Rekurs zulässig.

Das Gericht zweiter Instanz hat diesen Rekurs als unzulässig verworfen, da gemäß § 528 ZPO. ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, nicht zulässig sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Erstgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht bestätigt.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, ist aber ein Rekurs gemäß § 528 ZPO. nicht zulässig.

Der Umstand, daß die erstrichterliche Entscheidung entgegen der Bestimmung des § 261 Abs. 1 ZPO. mittels Urteiles und nicht richtigerweise mittels Beschlusses erfolgte, kann keinen Grund bieten, die Bestimmung des § 528 ZPO. im vorliegenden Falle auszuschließen (JBl. 1947, S. 173, GlUNF. 3998, 4009).

Aus diesen Erwägungen war daher dem Rekurs keine Folge zu geben.

Demgemäß konnte der Oberste Gerichtshof in die Prüfung der Frage, ob die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges mit Recht zurückgewiesen wurde, nicht eingehen.

Anmerkung

Z23100

Schlagworte

Beschluß, Urteil statt -, Anfechtbarkeit, Rechtsweg Unzulässigkeit Zurückweisung der Klage mit Urteil, Rekurs gegen Klagszurückweisung in Urteilsform, Unzulässigkeit des Rechtsweges Zurückweisung in Urteilsform, Urteil statt Beschluß, Anfechtbarkeit, Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges mit Urteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00213.5.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19500419_OGH0002_0010OB00213_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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