TE OGH 1950/4/22 2Ob254/50 (2Ob285/50)

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Veröffentlicht am 22.04.1950
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Norm

EO §7
EO §54
EO §63
EO §66
EO §382 Z8

Kopf

SZ 23/106

Spruch

Daß gemäß § 382 Z. 8 EO. erlassene einstweilige Verfügungen zu ihrer Exekutionsfähigkeit nicht der Rechtskraft bedürfen, bedeutet nicht, daß die Exekution bewilligt werden darf, wenn die einstweilige Verfügung in der zweiten Instanz beseitigt worden ist und dagegen ein Revisionsrekurs anhängig ist.

Der ohne Vorliegen eines Exekutionstitels gefaßte Exekutionsbewilligungsbeschluß ist mit Nichtigkeit behaftet.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Exekutionsbewilligung ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Entscheidung vom 22. April 1950, 2 Ob 254, 285/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die betreibende Partei beantragte auf Grund einer ihr gemäß § 382 Z. 8 EO. am 6. Dezember 1949 bewilligten, von der zweiten Instanz jedoch am 30. Dezember 1949 beseitigten einstweiligen Verfügung Exekution. Ihr Revisionsrekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz war noch nicht erledigt.

Das Erstgericht gab am 9. Februar 1950 dem Exekutionsantrage statt.

Das Rekursgericht wies ihn ab.

Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlaß des Revisionsrekurses der betreibenden Partei den Exekutionsbewilligungsbeschluß und das ihm nachgefolgte Verfahren als nichtig auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 382 Z. 8 EO. erlassene einstweilige Verfügungen bedürfen, um als Exekutionstitel wirksam zu werden, nicht der Rechtskraft (SZ. VIII/243). Das bedeutet aber keineswegs, daß auf Grund einer solchen einstweiligen Verfügung Exekution bewilligt werden darf, wenn die einstweilige Verfügung im Rechtsmittelweg bereits beseitigt worden ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Exekutionsbewilligung ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend (vgl. E. v. 8. Mai 1935, RZ. 1935, S. 195, v. 16. Februar 1932, RZ. 1932, S. 88, und v. 7. Oktober 1931, JBl. 1933, S. 131). Zur Zeit, als das Bezirksgericht Fünfhaus die Exekution bewilligte, war kein Exekutionstitel vorhanden. Der gleichwohl gefaßte Beschluß ist mit Nichtigkeit behaftet und hätte daher vom Rekursgericht als nichtig aufgehoben werden sollen (E. v. 13. Oktober 1927, ZBl. 1928, Nr. 23, Neumann - Lichtblau, S. 8). Es war daher aus Anlaß des Revisionsrekurses der Exekutionsbewilligungsbeschluß als nichtig zu beheben.

Anmerkung

Z23106

Schlagworte

Einstweilige Verfügung Exekutionsbewilligung Exekutionsbewilligung auf Grund einer aufgehobenen einstweiligen Verfügung Exekutionsbewilligung maßgebend Zeitpunkt der Antragstellung Exekutionsbewilligung ohne Titel Nichtigkeit der Exekution ohne Exekutionstitel Rechtskraft der einstweiligen Verfügung für Exekutionsbewilligung nicht erforderlich Rekurs gegen Aufhebung der einstweiligen Verfügung, vor Entscheidung keine Exekutionsbewilligung Verfügung einstweilige nach § 382 Z. 8 Exekutionsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00254.5.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19500422_OGH0002_0020OB00254_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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