TE OGH 1950/4/26 2Ob243/50

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Veröffentlicht am 26.04.1950
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Norm

ABGB §1444
Rechtsanwaltsordnung 1868 §19a

Kopf

SZ 23/114

Spruch

Trotz der Bestimmung des § 19a RAO. bleibt die Partei Kostengläubigerin und kann wirksam auf die Kosten verzichten. Sie darf sich aber nicht nachträglich gegenüber dem Kostenschuldner auf das gesetzliche Pfandrecht ihres Anwaltes berufen.

Entscheidung vom 26. April 1950, 2 Ob 243/50.

I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Dem Beklagten, dessen Anwalt durch Verwendung des üblichen Aufdruckes die Bezahlung der Kosten zu seinen eigenen Handen begehrt hatte, waren im Zug eines Wiedereinsetzungsverfahrens Kosten zugesprochen worden; nachträglich vereinbarten die Parteien ohne Beteiligung ihrer Vertreter, daß das Verfahren zu ruhen und jeder Teil seine Kosten selbst zu tragen habe. Als der Beklagte in der Folge trotzdem zur Hereinbringung der Kosten gegen die Klägerin Exekution führte, begehrte diese, die Exekution im Hinblick auf die über die Kosten getroffene Vereinbarung für unzulässig zu erklären.

Das Prozeßgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab ihm statt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Gläubigerin des Kostenersatzanspruches bleibt auch nach der Erklärung im Sinne des Abs. 4 des § 19a RAO. die Partei. Es war daher auch gar nicht zulässig, diese Erklärung in das Antragsbegehren einzubauen. Wie sich aus der Ablehnung des Vorschlages Petscheks ergibt, stand der Gesetzgeber jeder Regelung, die dem Anwalt ein unmittelbares Vollstreckungsrecht gegenüber dem Kostenschuldner gewährt, ablehnend gegenüber. Das unmittelbare Entziehungsrecht erwirbt der Anwalt nicht früher, als er es auch ohne das gesetzliche Pfandrecht erlangen würde (Schell, JBl. 1930, Nr. 7 und 8). Wenn daher auch der Verzicht auf die Kostenforderung gegenüber dem Rechtsanwalt der beklagten Partei unwirksam wäre, so kann doch der Beklagte nicht als berechtigt erachtet werden, sich auf ein Recht zu berufen, das nicht ihm, sondern seinem Vertreter zusteht (E. v. 1. Dezember 1937, 2 Ob 997/37, SZ. XIX/320).

Die Erörterungen, wie sich der Rechtsanwalt gegen eigenmächtige Verfügungen über den pfandbelasteten Kostenanspruch schützen könne, lassen außer acht, daß die vorliegende Exekution gar nicht die Forderung des Rechtsanwaltes, sondern die des Beklagten zum Gegenstande hat. Wie die Klägerin übrigens in der Revisionsbeantwortung zutreffend vorbringt, steht es dem Rechtsanwalt des Beklagten frei, nach Erwerbung eines Exekutionstitels zur Einbringung seiner Forderung auf die Kostenforderung als ihm vorbehaltenes Pfandobjekt zu greifen, ohne daß in diesem Falle die Klägerin die Vereinbarung über den Erlaß der Kostenforderung einwenden könnte.

Anmerkung

Z23114

Schlagworte

Anwalt Pfandrecht nach § 19a RAO., Kostenersatz, Verzicht trotz Pfandrecht nach § 19a RAO., Pfandrecht nach § 19a RAO., Rechtsanwalt Pfandrecht nach § 19a RAO., Verzicht auf Kostenforderung trotz Pfandrecht nach § 19a RAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00243.5.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19500426_OGH0002_0020OB00243_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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