Norm
EO §341Kopf
SZ 23/115
Spruch
Die Exekutionsführung auf eine konzessionierte gewerbliche Unternehmung ist nicht deshalb unzulässig, weil im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung die Unternehmung stillgelegt ist; Voraussetzung ist allerdings, daß bis zur Stillegung mehr als vier Hilfsarbeiter beschäftigt wurden, die Konzession nicht zurückgelegt und die Stillegung des Gewerbes nicht bei der Gewerbebehörde angemeldet wurde.
Entscheidung vom 26. April 1950, 2 Ob 246/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht hat dem betreibenden Gläubiger zuerst die Pfändung des vom Verpflichteten betriebenen Baumeistergewerbes sowie der zugrunde liegenden Konzession und sodann die Verpachtung des Gewerbes und der Konzession durch öffentliche Versteigerung bewilligt.
Das Rekursgericht hat den Antrag auf Zwangsverpachtung abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der § 341 EO. trifft, wie sich aus seiner Überschrift ergibt, besondere Vorschriften über die Exekution auf gewerbliche Unternehmungen und ordnet an, daß bei handwerksmäßigen und bei solchen konzessionierten Gewerben, zu deren Antritt eine besondere Befähigung erforderlich ist, die Exekution durch Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung nicht stattfindet, wenn das Gewerbe vom Gewerbeinhaber allein oder mit höchstens vier Hilfsarbeitern ausgeübt wird. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, daß kleinere Gewerbebetriebe, bei denen die Person des Unternehmers von solcher Wichtigkeit ist, daß der Ersatz des Unternehmers durch einen Zwangsverwalter oder Zwangspächter nicht zweckmäßig wäre und nur zu einer Schädigung des Unternehmens, nicht aber zu einer Befriedigung des betreibenden Gläubigers führen würde, nicht der Exekution durch Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung unterzogen werden sollen (Judikat 40 neu, SZ. XIII/270, und Judikat 45 neu, SZ. XV/80). Im vorliegenden Falle treffen diese Erwägungen, welche die Abweisung des Antrages auf Zwangsverpachtung des vom Verpflichteten betriebenen Baumeistergewerbes begrunden könnten, nicht zu, denn nach Inhalt des Aktes handelt es sich bei dem vom Verpflichteten geführten Unternehmen nicht um einen solchen im § 341 EO. angeführten gewerblichen Kleinbetrieb, vielmehr hat der Verpflichtete bis zum Mai 1948 das Baumeistergewerbe mit 11 Hilfskräften ausgeübt. Der Umstand, daß der Verpflichtete seit Mai 1948 untätig geblieben ist und kein Personal mehr beschäftigt, steht der Zwangsverpachtung des Unternehmens nicht entgegen, weil der Verpflichtete weder die Gewerbekonzession zurückgelegt noch die Stillegung des Gewerbes bei der Gewerbebehörde angemeldet hat und daher der Gewerbebetrieb jederzeit, sei es vom Verpflichteten selbst, sei es vom Zwangspächter, wieder aufgenommen werden kann. Aus den Akten ist auch nicht zu entnehmen, daß die zur Wiederaufnahme des Unternehmens erforderlichen Betriebsmittel, wie Arbeitsstätte und Werkzeuge, nicht beschafft werden könnten. Den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 29. Jänner 1902, GlUNF. 1740, und vom 30. Jänner 1902, GlUNF. 1744, liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde (Zwangsverpachtung einer Gasthauskonzession, losgelöst vom Gewerbebetriebe), daher können sie zur Begründung einer gegenteiligen Auffassung nicht herangezogen werden.
Anmerkung
Z23115Schlagworte
Exekution auf stillgelegte gewerbliche Unternehmung Gewerbebetrieb, Exekutionsführung trotz Stillegung Stillegung einer gewerblichen Unternehmung, Exekutionsführung Unternehmen gewerbliches Exekutionsführung trotz StillegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00246.5.0426.000Dokumentnummer
JJT_19500426_OGH0002_0020OB00246_5000000_000