Norm
Ehegesetz §56Kopf
SZ 23/131
Spruch
Der Umstand, daß ein Ehegatte eine Verfehlung des anderen nicht als ehestörend empfunden hat, bewirkt nur, daß er auf diese Tatsache die Scheidungsklage nicht stützen kann, nicht aber, daß darauf bei der Verschuldensabwägung nicht Bedacht zu nehmen ist.
Entscheidung vom 3. Mai 1950, 1 Ob 243/50.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Oberlandesgericht Graz.
Text
Das Berufungsgericht hat die Ehe der beiden Streitteile mit Rücksicht auf die festgestellten gegenseitigen Eheverfehlungen geschieden und gleichteiliges Verschulden beider Ehegatten an der Scheidung festgestellt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat Revision erhoben, in der nur der Revisionsgrund nach § 503 Z. 4 ZPO. geltend gemacht wird, weil das Berufungsgericht nicht Alleinverschulden oder wenigstens überwiegendes Verschulden der Klägerin angenommen habe. Die Revision meint, daß § 56 EheG. hätte angewendet werden müssen, weil die Klägerin die Beziehungen des Beklagten zu Hedwig L. nicht als ehestörend empfunden habe. Es kann dahingestellt werden, ob die Behauptung der Revision richtig ist, daß die Klägerin das Verhältnis des Beklagten zu Hedwig L. nicht als ehestörend empfunden habe - die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß die Klägerin die Hedwig L. wegen Ehestörung geklagt hat, spricht jedenfalls dagegen. Aber auch wenn anzunehmen wäre, daß die Klägerin den Ehebruch mit der Hedwig L. nicht als ehestörend empfunden hätte, so wäre dies bedeutungslos, weil der Umstand, daß der andere Ehegatte eine Verfehlung nicht als ehestörend empfunden hat, nur die Rechtsfolge hat, daß auf diese Tatsache die Scheidungsklage nicht gestützt werden kann, aber nicht bewirkt, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, daß dieser Umstand nicht bei der gegenseitigen Abwägung des Verschuldens mit in Betracht gezogen werden müßte.
Anmerkung
Z23131Schlagworte
Ehescheidung nicht störend empfundene Verfehlungen, Scheidung nicht ehestörend empfundene Verfehlungen, Verschulden an Ehescheidung, nicht störend empfundene VerfehlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00243.5.0503.000Dokumentnummer
JJT_19500503_OGH0002_0010OB00243_5000000_000