TE OGH 1950/5/17 1Ob208/50

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Veröffentlicht am 17.05.1950
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Norm

ABGB §91
EO §382 Z8

Kopf

SZ 23/154

Spruch

Daß die Ehegatten noch keinen gemeinsamen Haushalt geführt haben und daß der Mann der Frau bisher keinen Unterhalt geleistet hat, steht dem Begehren der Frau auf Bemessung eines einstweiligen Unterhaltes nach § 382 Z. 8 EO. nicht entgegen.

Entscheidung vom 17. Mai 1950, 1 Ob 208/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 5. Jänner 1950 der Rechtsmittelwerberin den abgesonderten Wohnort bewilligt und ihr einen einstweiligen Unterhalt in der Höhe von 30 S wöchentlich zugesprochen.

Das Rekursgericht hat dagegen mit dem angefochtenen Beschluß in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Antrag der gefährdeten Partei auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung durch Zuerkennung einer vorläufigen Unterhaltsleistung mit der Begründung abgewiesen, Voraussetzung für die gesetzliche Unterhaltspflicht des Mannes nach § 91 ABGB. sei, daß der Ehegatte auch schon bisher während des Bestandes der Ehe entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung für seine Gattin gesorgt habe; dies sei aber hier nicht der Fall, da die Ehegatten bisher noch niemals zusammengewohnt und einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, überdies der Mann für die Frau in keiner Weise gesorgt habe, diese vielmehr immer selbst ihren Unterhalt habe erwerben müssen und sie durch die einstweilige Verfügung nicht bessergestellt werden könne als bisher.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der gefährdeten Partei Folge, hob den Beschluß des Rekursgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Ansicht, daß der Zuspruch eines einstweiligen Unterhaltes die bisherige Erfüllung der Unterhaltspflicht nach § 91 ABGB. und die vorausgegangene Führung eines gemeinsamen Haushaltes voraussetze, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Dadurch, daß die Ehegatten bisher einverständlich noch nicht zusammengewohnt und keinen gemeinsamen Haushalt geführt haben, wird der Gatte keineswegs von seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht befreit. Ebensowenig kann er sich dieser Verpflichtung durch ihre Nichterfüllung während kürzerer oder längerer Zeit entledigen. Der gegenteilige Standpunkt würde der Frau, wenn ihr Gatte von Anfang an für sie nicht gesorgt hat, die Möglichkeit nehmen, jemals im Klageweg von ihm Unterhalt zu verlangen und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382 Z. 8 EO. zu beantragen. Der Umstand allein, daß die Ehegatten noch keinen gemeinsamen Haushalt geführt haben und daß der Mann bisher für den Unterhalt der Frau nicht gesorgt hat, kann daher die Abweisung ihres Antrages nicht rechtfertigen.

Das Rekursgericht hat nun zur Frage des Ausmaßes des anständigen Unterhaltes im Hinblick auf seine Rechtsansicht überhaupt noch nicht Stellung genommen.

Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgerichte die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Anmerkung

Z23154

Schlagworte

Alimente vorläufige, § 382 Z. 8 EO., Ehescheidung vorläufiger Unterhalt, § 382 Z. 8 EO., Einstweilige Verfügung nach § 382 Z. 8 EO., Scheidung vorläufiger Unterhalt, § 382 Z. 8 EO., Unterhalt vorläufiger, § 382 Z. 8 EO., Verfügung einstweilige nach § 382 Z. 8 EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00208.5.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19500517_OGH0002_0010OB00208_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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