TE OGH 1950/5/24 3Ob170/50

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Veröffentlicht am 24.05.1950
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Norm

Unterhaltsschutzgesetz §2

Kopf

SZ 23/171

Spruch

Wer dem Unterhaltspflichtigen - sei es auch als Lebensgefährten - in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht die Möglichkeit bietet, sich von einem geregelten Erwerbe fernzuhalten, haftet nach § 2 UnterhaltsschutzG.

Entscheidung vom 24. Mai 1950, 3 Ob 170/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Fürstenfeld; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Prozeßgericht wies das auf § 2 UnterhaltsschutzG. gestützte, auf Bezahlung der dem Lebensgefährten der Beklagten Johann K. auferlegten Unterhaltsleistungen für den Kläger gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt. Es übernahm die erstrichterlichen Feststellungen auf Grund der unbedenklichen Beweiswürdigung und nahm daher gleich dem Erstgerichte als erwiesen an, daß zwischen der Beklagten und Johann K. ein Dienstvertrag nicht bestehe, daß dieser bei der Beklagten nur Gelegenheitsarbeiten verrichte, daß er nur ein Taschengeld bekomme, daß die Beklagte und Johann K. zusammen in Lebensgemeinschaft leben und daß dem Johann K. durch die Beklagte, mit der er auch ein Kind hat, Unterhalt und Quartier zur Verfügung gestellt wird. In der Tatsache nun, daß der Unterhaltspflichtige von der Beklagten in ihren Haushalt auf der Bauernwirtschaft aufgenommen und dadurch der Notwendigkeit enthoben wurde, sich als Arbeiter zu verdingen, und in seiner dadurch entstandenen wirtschaftlichen Unfähigkeit gegenüber seinem Kinde aus der geschiedenen Ehe erblickte das Berufungsgericht die Begründung der Haftung der Beklagten als Bürge und Zahler nach § 2 UnterhaltsschutzG., da, wer einem Unterhaltspflichtigen durch Gewährung des Unterhaltes die Ausübung einer geregelten Arbeit erspare, wissen müsse, daß er dadurch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit nehme, sich mit seinen Ansprüchen an den Unterhaltspflichtigen zu halten.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach § 2 UnterhaltsschutzG. haftet dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler, wer einem zur Leistung des gesetzlichen Unterhaltes Verpflichteten in der Absicht, die Feststellung oder Hereinbringung dieses Unterhaltes zu verhindern, den Unterhalt reicht und ihn dadurch der Notwendigkeit überhebt, einem Erwerbe nachzugehen, der ihn in den Stand setzt, seiner Unterhaltspflicht zu genügen. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 3. November 1926, Ob III 826/26 (SZ. VIII/310) zur Frage der Auslegung des Begriffes "Absicht" in der angeführten Gesetzesstelle dahin Stellung genommen, daß, wie auch bei anderen Tatbeständen und auf anderen Rechtsgebieten, die rechtswidrige Absicht nicht geradezu auf Herbeiführung des durch die Norm zu verhütenden Erfolges gerichtet sein muß, es vielmehr genügt, daß der Handelnde die verpönte Wirkung seines Handelns vor Augen sieht und sich gleichwohl von seinem Tun nicht abhalten läßt. Dies hat aber das Berufungsgericht im wesentlichen angenommen und festgestellt. Wenn auch Johann K. zu einer Zeit in das Hauswesen der Beklagten als deren Lebensgefährte aufgenommen wurde, als die Exekution gegen ihn wegen des Unterhaltes noch nicht eingeleitet war, so hat er sich doch, wie die Untergerichte übereinstimmend annehmen und aus dem Gendarmerieberichte hervorgeht, nicht als volle Arbeitskraft der Wirtschaft zur Verfügung gestellt, sondern ist arbeitsscheu, verrichtet nur Gelegenheitsarbeiten, hat weder Lust zu seinem erlernten Beruf als Binder noch zur Landwirtschaft, obwohl die Wirtschaft der Beklagten 9.45 ha groß ist und die Arbeit mit den vorhandenen Kräften nicht bewältigt werden kann, so daß fallweise Taglöhner aufgenommen werden müssen. Daraus ergibt sich, daß für Johann K. auf der Wirtschaft der Beklagten hinreichend Arbeitsmöglichkeit bestunde und damit auch die Möglichkeit, den vollen Arbeitslohn eines Landarbeiters zu verdienen. Daß die Beklagte seine Unterhaltspflicht kannte, haben die Untergerichte festgestellt. Wenn sie es zuläßt, daß er die Arbeit meidet, ihn damit in seiner Arbeitsunwilligkeit unterstützt, ihm dadurch, daß sie ihm die Lebensnotwendigkeiten in Form von Verpflegung, Unterkunft und Kleidung zur Verfügung stellt, die Möglichkeit bietet, sich von einem geregelten Erwerb fernzuhalten, dann hindert sie geradezu die Erfüllung der dem Johann K. obliegenden Unterhaltspflicht. Wenn sie ihn auch als Lebensgefährten aufgenommen hat und, wie ihre Zahlungen an den Vormund des mj. Klägers beweisen, nicht beabsichtigte, diesen vollkommen um seinen Unterhaltsanspruch zu bringen, so hinderte sie doch die Eintreibung des ihm laut dem Beschluß vom 8. Juli 1948, GZ. 3 P 90/47, zugesprochenen Unterhaltsbetrages, der in dieser Höhe unter dem Gesichtspunkte bemessen wurde, daß Johann K. bei ihr als landwirtschaftlicher Arbeiter nach dem ortsüblichen Lohn beschäftigt ist.

Das Berufungsgericht hat sonach mit Recht die Voraussetzungen nach § 2 UnterhaltsschutzG. angenommen, weshalb der Revision der Erfolg versagt werden mußte.

Anmerkung

Z23171

Schlagworte

Alimente Haftung nach § 2 UnterhaltsschutzG., Bürge und Zahler nach § 2 UnterhaltsschutzG., Haftung nach § 2 UnterhaltsschutzG., Lebensgefährtin, Haftung nach § 2 UnterhaltsschutzG., Unterhalt Haftung nach § 2 UnterhaltsschutzG., Unterhaltsschutzgesetz, Haftung nach § 2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00170.5.0524.000

Dokumentnummer

JJT_19500524_OGH0002_0030OB00170_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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