TE OGH 1950/7/6 4Ob45/50

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Veröffentlicht am 06.07.1950
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Norm

Arbeitsgerichtsgesetz §1

Kopf

SZ 23/218

Spruch

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Dienstnehmern und der Oesterreichischen Nationalbank sind trotz des in Art. 115 ihrer Satzungen festgelegten Zuständigkeitsprivilegs von den Arbeitsgerichten zu entscheiden.

Entscheidung vom 6. Juli 1950, 4 Ob 45/50.

I. Instanz: Arbeitsgericht Dornbirn; II. Instanz: Landesgericht Feldkirch.

Text

Das Erstgericht hat seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche des Klägers verneint, weil nach Art. 115 der mit Gesetz vom 14. November 1922, BGBl. Nr. 823, kundgemachten Satzungen der Oesterreichischen Nationalbank Klagen jeder Art gegen die Bank nur beim Handelsgericht in Wien angebracht werden können. Das Rekursgericht hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Dornbirn für gegeben erachtet und in Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach § 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 24. Juli 1946 sind die Arbeitsgerichte unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern und Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Es ist daher auch die vorliegende Streitigkeit den ordentlichen Gerichten entzogen und dem zuständigen Arbeitsgericht als Sondergericht zugewiesen. Das im Art. 115 der Satzungen der Oesterreichischen Nationalbank festgelegte Zuständigkeitsprivileg der beklagten Partei vor dem Handelsgericht Wien kann sich nur auf Streitigkeiten beziehen, zu deren Entscheidung die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Der Ausdruck:

"Klagen jeder Art" umfaßt nur die bei den ordentlichen Gerichten anhängig zu machenden Klagen; auf Klagen, zu deren Entgegennahme die ordentlichen Gerichte nicht zuständig sind, kann das Privileg nicht ausgedehnt werden; es gilt daher auch nicht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten.

Der soziale Charakter, der den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeitsgerichte innewohnt, kommt auch bei Regelung der örtlichen Zuständigkeit zum Ausdruck; der Kläger hat die Wahl zwischen dem Arbeitsgericht, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet, das Unternehmen seinen Sitz oder der Unternehmer seinen Wohnsitz hat, und dem Arbeitsgericht, in dessen Bezirk die Arbeit zu leisten oder der Lohn auszuzahlen ist. Diesen Bestimmungen würde es widerstreiten, wenn die beklagte Partei ausschließlich vor dem Handelsgericht Wien belangt werden könnte.

Es wäre somit mit dem Charakter des Arbeitsgerichtsgesetzes unvereinbar, wenn man das Zuständigkeitsprivileg der Oesterreichischen Nationalbank vor dem Handelsgericht Wien auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten anwenden würde.

Anmerkung

Z23218

Schlagworte

Arbeitnehmer der Nationalbank, Arbeitsgericht, Arbeitsgericht sachliche Zuständigkeit, Dienstnehmer die Nationalbank, Arbeitsgericht, Nationalbank Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes, Privileg der Nationalbank, Zuständigkeit, Satzungen der Nationalbank, Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes, Zuständigkeit sachliche des Arbeitsgerichtes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0040OB00045.5.0706.000

Dokumentnummer

JJT_19500706_OGH0002_0040OB00045_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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