TE OGH 1950/7/7 2Ob54/50

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Veröffentlicht am 07.07.1950
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Norm

JN §42
Reichspachtschutzordnung §9

Kopf

SZ 23/221

Spruch

Die Zuständigkeit des Pachtamtes erstreckt sich nicht auf Kleingartengrundstücke.

Entscheidung vom 7. Juli 1950, 2 Ob 54/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Favoriten; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die klagende Partei verlangt von der beklagten Partei die Räumung einer Kleingartenparzelle.

Die beklagte Partei hat bei der vierten Streitverhandlung in I. Instanz, nachdem bereits ein Urteil des Erstgerichtes vom Berufungsgericht nach mündlicher Berufungsverhandlung aufgehoben worden war, die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes (Bezirksgericht Favoriten) mit der Begründung eingewendet, daß nach § 15 des Pachtvertrages die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Wien vereinbart worden sei, soweit nicht nach Kleingartenrecht die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde gegeben sei. Es sei daher das Bezirksgericht Innere Stadt zuständig.

Das Erstgericht hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat die Abänderung dieses Beschlusses die Unzuständigkeitseinrede als verspätet zurückgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs legt nicht etwa dar, warum der Standpunkt des Zweitgerichtes unrichtig sein soll. Vielmehr wird neu als Nichtigkeit geltend gemacht, daß es sich um den Streit aus einem Pachtvertrag über kleingärtnerisch genütztes Land handle und daß daher eine Kündigung durch den Verpächter nur nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften in der Fassung vom 15. Dezember 1944, DRGBl. I S. 347, zulässig sei. Der Pachtvertrag könne nach diesen Bestimmungen nur mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde (des Pachtamtes?) gelöst werden. Daher sei der Rechtsweg ausgeschlossen (§ 42 Abs. 1 JN.), was in jeder Lage des Verfahrens zu beachten sei.

Der Oberste Gerichtshof sieht sich aber auch nicht veranlaßt, die von dem Revisionsrekurs gegen die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes und die Zulässigkeit des Rechtsweges erhobenen Bedenken zu teilen. Diesbezüglich hat schon das Landesgericht für ZRS. Wien bei seinem früher in derselben Sache gefällten Aufhebungsbeschluß zutreffend darauf verwiesen, daß sich die Zuständigkeit des Pachtamtes auf Kleingartengrundstücke nicht erstreckt. Nach dem für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges allein entscheidenden Vorbringen der klagenden Partei besteht ferner zwischen den Parteien überhaupt kein Pachtvertrag, es werden nicht Rechte aus einem solchen geltend gemacht, es wird kein solcher aufgekundigt, sondern es wird lediglich die Herausgabe eines ohne Rechtsgrund innegehabten Grundstückes begehrt.

Anmerkung

Z23221

Schlagworte

Garten, keine Zuständigkeit des Pachtamtes für Kleingarten, Kleingarten, keine Zuständigkeit des Pachtamtes, Pachtamt, nicht für Kleingartengrundstücke, Rechtsweg Räumung eines Kleingartens, Schrebergarten, keine Zuständigkeit des Pachtamtes, Unzulässigkeit des Rechtsweges Räumung eines Kleingartens, Zuständigkeit sachliche des Pachtamtes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00054.5.0707.000

Dokumentnummer

JJT_19500707_OGH0002_0020OB00054_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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