TE OGH 1950/7/12 2Ob387/50

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Veröffentlicht am 12.07.1950
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Norm

Außerstreitgesetz §127
Außerstreitgesetz §145

Kopf

SZ 23/226

Spruch

Zur Voraussetzung des § 127 Abs. 2 AußstrG. ist es nicht notwendig, daß die Verwaltung des Nachlasses mittels einer ausdrücklichen gerichtlichen Verfügung übertragen wird; es reicht vielmehr hin, wenn einem der Streitteile tatsächlich mit stillschweigender Zustimmung des Abhandlungsgerichtes die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft überlassen ist.

Entscheidung vom 12. Juli 1950, 2 Ob 387/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Murau; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Zum Nachlaß nach Ludwig K. gab dessen Witwe auf Grund eines kundgemachten Testamentes die Erbserklärung ab. Die erblasserischen Brüder stützten ihre Erbserklärung auf ein angeblich vorhandenes, jedoch nicht auffindbares Testament.

Das Verlassenschaftsgericht wies die Brüder des Erblassers an, ihre Erbrechte gegen die Witwe im Klagewege geltend zu machen, und gab dem Antrag der Brüder auf Sequestration des Nachlasses keine Folge, weil die erbrechtlichen Ansprüche der Antragsteller dem Anschein nach unbegrundet seien, die Witwe vom Bezirksgericht bereits zum Abwesenheitskurator für den Erblasser bestellt worden sei und als solcher zur Rechnungslegung verpflichtet sei. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Die Witwe sei erbserklärte Erbin und es könne ihr daher die Verwaltung des Nachlasses anvertraut werden. Es wäre auch weder für die Liegenschaft noch für das Kind des Erblassers von Vorteil, wenn die Verwaltung einer dritten Person anvertraut würde.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der Brüder des Erblassers nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Witwe verwaltete bis zur Todeserklärung und auch seither die Verlassenschaft. Da ihr das Gericht die Verwaltung nicht abgenommen hat, hat es der Fortdauer der Verwaltung stillschweigend zugestimmt. Es ist nicht nötig, daß die Verwaltung des Nachlasses mittels einer ausdrücklichen gerichtlichen Verfügung übertragen wird, es reicht hin, wenn einem der Streitteile tatsächlich die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, also stillschweigend, überlassen wird (Schuster, Kommentar zum Gesetz über das Verfahren außer Streitsachen, S. 227, E. v. 30. Dezember 1873, Zl. 12307, JBl. 1874, S. 405, E. v. 3. Juli 1878, Zl. 3364, GerH. 1878, S. 482). Beide Unterinstanzen haben zum Ausdruck gebracht, daß die Verwaltung der Liegenschaft der Witwe nicht abgenommen werden, ihr also verbleiben soll. Da sie somit die Verwaltung vom Gerichte erhalten hat, könnte die Sequestration nur nach den Vorschriften über einstweilige Verfügungen erfolgen.

Anmerkung

Z23226

Schlagworte

Besorgung des Nachlasses stillschweigend überlassene, Nachlaßverwaltung stillschweigend überlassene, Sequestration des bei widerstreitenden Erbserklärungen, Verlassenschaft stillschweigend überlassene Verwaltung, Verwaltung des Nachlasses stillschweigend überlassene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00387.5.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19500712_OGH0002_0020OB00387_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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