Norm
ZPO §52Kopf
SZ 23/243
Spruch
Bei Bestätigung eines stattgebenden Zwischenurteiles ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu entscheiden.
Entscheidung vom 6. September 1950, 2 Ob 367/50.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil den Anspruch der klagenden Partei auf Schadenersatz für die den Beklagten in Verwahrung gegebenen und in Verlust geratenen Wertgegenstände dem Gründe nach als zu Recht bestehend erkannt. Der Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil hat das Oberlandesgericht Wien nicht Folge gegeben.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der beklagten Partei nicht Folge gegeben und die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Endurteil vorbehalten.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 393 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 ZPO. Der Oberste Gerichtshof vermag die in einigen älteren Entscheidungen (vgl. GlUNF. 471 und 7117) vertretene Ansicht, daß bei Bestätigung eines Zwischenurteils über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden sei, nicht aufrechtzuhalten. Er läßt sich hiebei von der Erwägung leiten, daß es unbillig wäre, Kosten auf der Basis des Klagsbetrages zuzusprechen, solange nicht die Berechtigung des Klagsanspruches der Höhe nach feststeht.
Anmerkung
Z23243Schlagworte
Berufung gegen Zwischenurteil, Kosten, Kosten bei Rechtsmittel gegen Zwischenurteil, Prozeßkosten bei Rechtsmittel gegen Zwischenurteil, Rechtsmittel gegen Zwischenurteil, Kosten, Zwischenurteil, Kosten des RechtsmittelverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00367.5.0906.000Dokumentnummer
JJT_19500906_OGH0002_0020OB00367_5000000_000