Norm
ABGB §674Kopf
SZ 23/259
Spruch
Über den Begriff des Hausrates im Sinne der 6. DVzEheG.
Entscheidung vom 20. September 1950, 3 Ob 121/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Judenburg; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.
Text
Die Klägerin verlangt vom Beklagten, ihrem geschiedenen Gatten, die Zurückstellung von angeblich in ihrem Eigentum stehenden folgenden Gegenständen, die ihr der Beklagte noch vor der Scheidung widerrechtlich weggenommen habe: 2 Ballen Hausleinen, 8 Stück Schafwolldecken, 2 Tischdecken, 1 Leinendecke, 3 m und 2 1/2 m Futterstoff, 4 mal 3 m und 1 mal 2 m Wollstoff, 1/2 m Egalisierungstuch, grün, zahlreiche verschiedene Werkzeuge (Hacken, Messer, Zangen, Sägen, Hobel, usw.).
Das Erstgericht hat dem Klagebegehren zum Teil Folge gegeben, zum Teil hat es dasselbe abgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß aus Anlaß der von beiden Streitteilen erhobenen Berufung das Urteil erster Instanz und das ganze vorangegangene Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges von Amts wegen als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen, weil der Klagsanspruch Hausrat im Sinne der 6. DVzEheG. betreffe, daher die gegenständliche Streitigkeit ausschließlich nach den Vorschriften dieser Verordnung zu behandeln und zu entscheiden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Berufungsgerichte eine neuerliche Entscheidung auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Hausrat im Sinne der 6. DVzEheG. sind alle Gegenstände, die zum Haushalt gehören. Das sind nicht ausschließlich solche Sachen, die zur Befriedigung rein materieller Bedürfnisse dienen. Auch das Rundfunkgerät, Wandschmuck und ähnliches ist zum Hausrat zu rechnen, nicht dagegen Kunstwerke, Sammlungen, Luxusgegenstände und die zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen (Deutsche Justiz, 1944, S. 278). Ähnlich umfaßt der Hausratsbegriff des § 674 ABGB. alle Gerätschaften, die zum anständigen Gebrauch der Wohnung und zugleich zur Führung der Haushaltung erforderlich sind. Es ist der angefochtenen Entscheidung zuzugeben, daß bei allen von der Klägerin zurückverlangten Gegenständen die Zugehörigkeit zum Haushalt in diesem Sinne möglich, ja zum Teil (so bei den zwei seidenen Tischdecken und bei einem Teil der Werkzeuge) sehr wahrscheinlich, zum Teil allerdings (z. B. bei den unverarbeiteten Stoffen und der großen Masse der Werkzeuge) sehr unwahrscheinlich ist. Selbstverständlich ist aber diese Zugehörigkeit bei keinem der zurückverlangten Gegenstände. Soweit die unverarbeiteten Stoffe zur Anfertigung von Kleidung für einen der Ehegatten bestimmt waren, können sie nicht zum Hausrat gezählt werden, ebenso auch nicht Gegenstände, die für die Landwirtschaft bestimmt waren, die die Klägerin, wie außer Streit steht, betreibt (vgl. § 674 ABGB. am Ende). Da demnach dem Standpunkt des Berufungsgerichtes, daß ein gewisser Vorrat von Stoffen zur Herstellung von Kleidern zum Hausrat im Sinne der 6. DVzEheG. gehöre, nicht gefolgt werden kann, das Berufungsgericht anderseits nicht feststellt, daß diese Stoffe aus anderen Gründen zum Hausrat gehören, insbesondere nicht zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten und auch nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin bestimmt waren, bezüglich der anderen Gegenstände aber überhaupt ihre Zugehörigkeit zum Haushalt, ihre Notwendigkeit zur Fortführung des Haushaltes, zum anständigen Gebrauch der ehelichen Wohnung nicht begrundet und insbesondere ihre Nichtzugehörigkeit zum landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin nicht festgestellt wurde, reichen die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses nicht aus, verläßlich zu beurteilen, inwieweit die klagsgegenständlichen Fahrnisse als Hausrat der 6. DVzEheG. unterfallen. Das Berufungsgericht wird daher, allenfalls nach gemäß § 473 Abs. 2 ZPO. zu pflegenden Erhebungen, neuerlich zu entscheiden und dabei auch die Vorschrift des § 18 Abs. 1 der 6. DVzEheG. zu beachten haben.
Anmerkung
Z23259Schlagworte
Ehescheidung Hausratsregelung, Hausrat, Begriff nach der 6. DVzEheG., Scheidung HausratsregelungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00121.5.0920.000Dokumentnummer
JJT_19500920_OGH0002_0030OB00121_5000000_000