TE OGH 1950/9/20 3Ob441/50

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Veröffentlicht am 20.09.1950
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Norm

Außerstreitgesetz §14
Außerstreitgesetz §16

Kopf

SZ 23/261

Spruch

Ob eine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit vorliegt und der außerordentliche Revisionsrekurs daher zulässig ist oder nicht, kann nur vom Obersten Gerichtshof überprüft werden. Eine Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht selbst ist daher, von den im § 14 Abs. 2 AußstrG. genannten Fällen abgesehen, nicht zulässig.

Entscheidung vom 20. September 1950, 3 Ob 441/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 8. Jänner 1950, mit dem der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Dezember 1949 bestätigt wurde, erhob der durch seinen Vater und gesetzlichen Vertreter vertretene mj. Walter U. gemäß § 16 Abs. 1 AußstrG. den Revisionsrekurs wegen offenbarer Gesetz- und Aktenwidrigkeit.

Das Oberlandesgericht Graz, an das die Akten zwecks Vorlage an den Obersten Gerichtshof übermittelt wurden, wies mit dem angefochtenen Beschluß den Revisionsrekurs mit der Begründung als unzulässig zurück, daß die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 AußstrG. nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig sei, was aber vorliegend weder behauptet sei, noch den Akten entnommen werden könne.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des mj. Walter U. Folge und trug dem Oberlandesgericht auf, die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs vorzulegen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs des mj. Walter U. ist berechtigt. Es ist nicht Sache des Rekursgerichtes, zu prüfen, ob in den vom Revisionsrekurswerber behaupteten Umständen tatsächlich eine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit gelegen ist, da damit das Gericht zweiter Instanz in eine sachliche Prüfung des Revisionsrekurses einginge. Die Zurückweisung des eingebrachten Rechtsmittels als unzulässig läßt sich aber auch nach dem Gesetze nicht rechtfertigen. § 14 Abs. 2 AußstrG. führt an, in welchen Fällen Rechtsmittel unzulässig sind. Läge ein solcher Fall vor, dann würde auch ein Revisionsrekurs nach § 16 AußstrG. unzulässig sein und zurückgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall treffen aber die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 AußstrG. nicht zu. Da der Revisionsrekurswerber ausdrücklich eine offenbare Gesetz- und Aktenwidrigkeit behauptet, ist sein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes vom 18. Jänner 1950 an sich nach § 16 AußstrG. zulässig und daher dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ob tatsächlich eine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit vorliegt, wird Sache einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nach erfolgter Vorlage des Rechtsmittels sein.

Anmerkung

Z23261

Schlagworte

Aktenwidrigkeit nach § 16 AußStrG., Beurteilung nur durch OGH., Gesetzwidrigkeit, offenbare, nach § 16 AußStrG., Beurteilung nur durch, OGH., Rekurs nach § 16 AußStrG., Zurückweisung nur durch OGH., Revisionsrekurs außerordentlicher nach § 16 AußStrG., Zurückweisung nur, durch OGH., Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG., Zurückweisung eines Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG. nur durch OGH.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00441.5.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19500920_OGH0002_0030OB00441_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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