Norm
Ehegesetz §49Kopf
SZ 23/304
Spruch
Die geschäftliche Konkurrenzierung des Ehegatten kann eine schwere Eheverfehlung bilden.
Entscheidung vom 25. Oktober 1950, 3 Ob 479/50.
I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Text
Das Erstgericht sprach die Scheidung der zwischen den Streitteilen am 13. August 1939 geschlossenen Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers und Widerbeklagten (im folgenden kurz Kläger genannt) aus. Es stellte fest, daß die Beklagte und Widerklägerin (im folgenden kurz Beklagte genannt) den Kläger durch ihre überhebliche Art verletzt und wiederholt durch kränkende Worte und Schimpfnamen gröblich beleidigt, beharrlich die von ihm ersehnte Nachkommenschaft, durch dreiviertel Jahre sogar den Geschlechtsverkehr verweigert habe, weil er kein Schutzmittel verwenden wollte, und um eine Taxikonzession mit dem gleichen Standorte, an dem der Kläger das gleiche Gewerbe betreibt, angesucht und dadurch den Kläger in seiner Existenz hart getroffen habe, und daß der Kläger seit dem Herbst 1945 mit Theresia W. ehebrecherische Beziehungen unterhält, denen bereits zwei Kinder entsprossen sind, und seine Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber vernachlässigt und ihr schließlich den Unterhalt ganz versagt habe. Es habe zwar die Beklagte durch ihr ehewidriges Verhalten die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt, doch sei das Verschulden des Klägers im Hinblick auf die bei ihm festgestellten Eheverfehlungen ein größeres als das der Beklagten.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist auch nicht begrundet, wenn sie aus rechtlichen Gründen die Wertung der Bewerbung der Beklagten um eine Taxikonzession mit dem gleichen Standorte, an dem der Beklagte sein Taxiunternehmen betreibt, als Eheverfehlung bekämpft. Selbst wenn es richtig sein sollte, daß die Klägerin damit rechnen mußte, es werde der Kläger im Hinblick auf seine ehebrecherischen Beziehungen zur W. die Ehescheidungsklage einbringen, und daher für ihre Existenz Vorsorge treffen mußte, so hätte sie dies auch in anderer Weise tun können. Sie mußte jedenfalls voraussehen, daß sie dadurch, daß sie das gleiche Unternehmen wie ihr Mann auf dem gleichen Standort ausüben wollte, den Kläger in seiner eigenen Existenz auf das schwerste gefährden würde, worin jedenfalls ein ehewidriges Verhalten zu erblicken ist. Wenn nun auch das Verschulden der Beklagten an der Scheidung im Hinblick auf die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers als geringer anzusehen ist, so ist doch jedenfalls die Ansicht der Untergerichte, daß auch die Beklagte an der Zerrüttung der Ehe ein Verschulden trifft, frei von Rechtsirrtum.
Anmerkung
Z23304Schlagworte
Ehescheidung wegen geschäftlicher Konkurrenzierung des Gatten, Konkurrenzierung, geschäftliche, des Gatten als Scheidungsgrund, Scheidung wegen geschäftlicher Konkurrenzierung des GattenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00479.5.1025.000Dokumentnummer
JJT_19501025_OGH0002_0030OB00479_5000000_000