TE OGH 1950/11/2 1Ob608/50

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Veröffentlicht am 02.11.1950
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Norm

EO §341
Gewerbeordnung §15
Gewerbeordnung §24

Kopf

SZ 23/309

Spruch

Exekution auf ein Theaterkartenbüro.

Entscheidung vom 2. November 1950, 1 Ob 608/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Auf Antrag der betreibenden Partei und zweier beigetretener Gläubiger wurde mit Beschluß des Erstgerichtes die Exekution durch Zwangsverwaltung des vom Verpflichteten in Wien, VI., X-Straße 79, sowie in Wien, X., Y-Straße 59, betriebenen Gewerbes zum Handel mit Eintrittskarten für Theater, Varietes, Kabaretts, Zirkusvorstellungen, Konzerte und Kinos und der zugrundeliegenden Gewerbeberechtigung bewilligt. Auf Rekurs des Verpflichteten änderte das Rekursgericht den Beschluß dahin ab, daß der Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung abgewiesen wurde. Das Rekursgericht erhob, daß beim Verpflichteten laufend nur ein Angestellter gemeldet ist, und sprach aus, daß das Gewerbe der Theaterkartenbüros zu den konzessionierten Gewerben gehöre, zu dessen Antritt eine besondere Befähigung erforderlich sei, die Zwangsverwaltung sei daher nach § 341 EO. unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs führt aus, daß zum Antritt dieses Gewerbes keine besondere Befähigung notwendig sei, da Theaterkartenbüros in § 15 GewO. nicht angeführt seien. Dieses Gewerbe sei erst durch Verordnung des Handelsministers konzessionspflichtig geworden. Bei solchen Gewerben sei aber eine besondere Befähigung nicht erforderlich. Außerdem handle es sich nicht um ein konzessioniertes Gewerbe, sondern um ein freies, da der Verpflichtete seine Gewerbeberechtigung im Jahre 1943 erworben habe, zu einer Zeit, als Theaterkartenbüros nicht konzessionspflichtig waren. Daran habe auch die Verordnung vom 6. März 1948 nichts geändert, da diese Verordnung die bereits vor dem 27. April 1945 erworbenen Berechtigungen nicht berührt habe.

Diese Rechtsmeinung des Revisionsrekurses ist verfehlt. Gemäß § 24 GewO. kann der Handelsminister, wenn es öffentliche Interessen als dringend geboten erscheinen lassen, einzelne Gewerbe durch Verordnung an eine Konzession binden. In dieser Verordnung können Bestimmungen getroffen werden über die Erlangung der Konzession, die erforderlichen persönlichen und fachlichen Fähigkeiten des Bewerbers usw. Gestützt auf diese Bestimmung wurde mit Verordnung vom 16. Februar 1922, BGBl. Nr. 95, das Gewerbe der Theaterkartenbüros der Konzessionspflicht unterworfen. In § 2 Abs. 2 dieser Verordnung wurde festgesetzt, daß zur Erlangung der Konzession außer der Erfüllung der für den Antritt jedes konzessionierten Gewerbes festgesetzten Bedingungen der Nachweis einer einschlägigen geschäftlichen Erfahrung gefordert wird. Wenn also auch nicht eine besondere Prüfung notwendig ist, so ist doch eine besondere Befähigung erforderlich, wie sie § 341 EO. voraussetzt. Es ist daher unzutreffend, daß bereits vor 1938 eine Zwangsverwaltung auf Theaterkartenbüros unbeschränkt möglich gewesen wäre.

Richtig ist, daß durch Einführung der Reichskulturkammergesetzgebung die Konzessionspflicht für Theaterkartenbüros aufgehoben wurde und daß der Verpflichtete daher keine Konzession, sondern nur eine Gewerbeberechtigung erworben hat, wie ja auch die Auskunft der Gewerbebehörde ergibt. Allein wie der Revisionsrekurs selbst ausführt, wurde durch die Rekonzessionierungsverordnung vom 6. März 1948, BGBl. Nr. 72, die Konzessionspflicht für Theaterkartenbüros mit 27. April 1945 wiederhergestellt. Es ist richtig, daß diese Verordnung nicht mit rückwirkender Kraft über den 27. April 1945 hinaus ausgestattet worden ist. Der Verpflichtete hat das Gewerbe als freies angemeldet und kann es auf Grund dieser Gewerbeberechtigung trotz des nunmehrigen Konzessionszwanges fortführen, ohne um Verleihung einer Konzession ansuchen zu müssen. Seine durch die Anmeldung erworbene Berechtigung geht unbeschadet der Wiedereinführung der Konzessionspflicht nicht unter. Hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes ist er jedoch vom Zeitpunkt der Wiedereinführung der Konzessionierung den Vorschriften unterworfen, die für konzessionierte Gewerbe im allgemeinen durch die Gewerbeordnung und für Theaterkartenbüros im besonderen durch die Verordnung vom 16. Februar 1922 getroffen wurden. Der Gewerbeinhaber unterliegt daher bei der Verpachtung des Gewerbes oder der Bestellung eines Stellvertreters ebenso der für konzessionierte Gewerbe vorgeschriebenen Genehmigungspflicht wie ein Gewerbetreibender, dem die Konzession für das Gewerbe erst nach dem 6. März 1948 verliehen worden ist. Es finden daher auf ihn die Bestimmungen der Exekutionsordnung für die konzessionierten Unternehmungen Anwendung. Da aber nach den Feststellungen des Rekursgerichtes der Verpflichtete das Gewerbe nur mit einer Hilfskraft betreibt, war die Zwangsverwaltung nach § 341 EO. unzulässig, so daß der Antrag mit Recht abgewiesen wurde.

Anmerkung

Z23309

Schlagworte

Befähigungsnachweis, Exekution auf Theaterkartenbüro, Exekution auf Theaterkartenbüro, Gewerbe, konzessioniertes, Theaterkartenbüro, Zwangsverwaltung, Kartenbüro, Zwangsverwaltung, Kleingewerbe, Theaterkartenbüro, Zwangsverwaltung, Konzessionierte Gewerbe, Theaterkartenbüro, Zwangsverwaltung, Theaterkartenbüro, Zwangsverwaltung, Zwangsverwaltung eines Theaterkartenbüros

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00608.5.1102.000

Dokumentnummer

JJT_19501102_OGH0002_0010OB00608_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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