TE OGH 1950/11/3 3Ob599/50

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Veröffentlicht am 03.11.1950
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Norm

EO §44
ZPO §528

Kopf

SZ 23/314

Spruch

Die nach § 44 Abs. 2 Z. 3 EO. auferlegte Sicherheit hat nicht die Aufgabe einer aktorischen Kaution für die Kosten des Widerspruchsverfahrens, sondern soll den Ersatz des allfälligen Schadens wegen der Verzögerung der Exekution sichern.

Entscheidung vom 3. November 1950, 3 Ob 599/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht bewilligte auf Grund der vom Kläger eingebrachten Exszindierungsklage, in der er behauptet, Hauptmietrechte an der zu 45 K 301/50 des Bezirksgerichtes Innere Stadt in Exekution gezogenen Wohnung zu besitzen, die Aufschiebung der Räumungsexekution gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 200 S.

Das Rekursgericht änderte den erstrichterlichen Beschluß dahin ab, daß an Stelle einer Sicherheitsleistung von 200 S eine solche von 2000 S zu treten habe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der klagenden und verpflichteten Partei Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Insoweit der Revisionsrekurs die gänzliche Abstandnahme von einer Sicherheitsleistung oder deren Herabsetzung unter den Betrag von 200 S anstrebt, ist er unzulässig, weil es sich in dieser Hinsicht um eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz handelt, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde (§ 528 Abs. 1 ZPO.).

Soweit aber der Revisionsrekurs die Festsetzung einer den Betrag von 200 S übersteigenden Sicherheitsleistung bekämpft, ist er begrundet. Das Rekursgericht erblickt die Gefahr einer Schädigung der betreibenden Partei durch die Gewährung des Aufschubes der Exekution darin, daß die betreibende Partei in der Verfügung über den Bestandgegenstand nunmehr auf ungewisse Zeit behindert ist. Es seien zwar konkrete Momente einer Gefährdung der betreibenden Partei aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, doch sei ein Betrag von 200 S als Sicherheitsleistung im Hinblick auf die Größe der Wohnung viel zu nieder gegriffen, weshalb dem Rekursgericht ein Betrag von 2000 S vorläufig angemessen erschien.

Für die Höhe der Sicherheitsleistung ist nur die Höhe des durch die Aufschiebung der Exekution zu gewärtigenden Schadens des betreibenden Gläubigers maßgebend. Worin dieser Schaden im vorliegenden Fall bestehen soll, ist weder bescheinigt, noch offenkundig. Der Hinweis des betreibenden Gläubigers im Rekurs, der Sicherheitsbetrag von 200 S sei nicht entsprechend, weil er nicht einmal eine Sicherheit für die in diesem Prozeß allein auflaufenden Kosten darstelle, ist nicht stichhältig; denn die Kosten des Widerspruchsverfahrens können bei der Bemessung der Höhe einer Sicherheitsleistung nicht berücksichtigt werden, wie überhaupt die Sicherheit nicht die Aufgabe einer aktorischen Kaution hat, sondern den Ersatz des allfälligen Schadens wegen Verzögerung sichern soll (RZ. 1933, S. 166; 1936, S. 229). Ein Entgang an Mietzins scheint dem Beklagten nach der Aktenlage durch Verzögerung der Räumungsexekution nicht zu drohen, da nach dem Vorbringen des Klägers der Hauptmietzins von ihm bisher an die Hausbesorgerin geleistet wurde, weshalb anzunehmen ist, daß er mit Rücksicht auf die Klagsbehauptung, die Hauptmietrechte an der Wohnung stunden ihm zu, den Hauptmietzins auch weiterhin leisten werde.

Dem Revisionsrekurs mußte daher Folge gegeben und der erstrichterliche Beschluß wiederhergestellt werden.

Anmerkung

Z23314

Schlagworte

Aufschiebung der Exekution, keine Haftung der Sicherheit für, Prozeßkosten, Exekutionsaufschiebung, keine Haftung der Sicherheit für Prozeßkosten, Exszindierungsklage keine Haftung der Sicherheit für Prozeßkosten, Kaution nach § 44 Abs. 2 Z. 3 EO., keine Haftung für Prozeßkosten, Kosten keine Haftung der nach § 44 Abs. 2 Z. 3 EO., Prozeßkosten keine Haftung der Sicherheit nach § 44 Abs. 2 Z. 3 EO., Sicherheit nach § 44 Abs. 2 Z. 3 EO., keine Haftung für Prozeßkosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00599.5.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19501103_OGH0002_0030OB00599_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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