TE OGH 1950/11/10 4Ob80/50

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Veröffentlicht am 10.11.1950
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Norm

Arbeitsgerichtsgesetz §5
JN §42
ZPO §261

Kopf

SZ 23/323

Spruch

Der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit nach § 5 ArbGerG. muß nicht ausdrücklich im Spruch erfolgen.

Entscheidung vom 10. November 1950, 4 Ob 80/50.

I. Instanz: Arbeitsgericht Leoben; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Gegen die beim Bezirksgericht Eisenerz erhobene Räumungsklage hat der Beklagte bei der mündlichen Streitverhandlung vom 27. Juli 1950 die sachliche und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes eingewendet, da ein Dienstverhältnis vorliege und daher das Arbeitsgericht Leoben zuständig sei. Die Kläger beantragten Überweisung der Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Arbeitsgericht Leoben.

Das Bezirksgericht Eisenerz hat die Klage an das nicht offenbar unzuständige Arbeitsgericht Leoben überwiesen. In den Gründen führte das Gericht aus, daß es sich offenbar um ein Dienstverhältnis handle, so daß für die daraus entstehenden Streitigkeiten das Arbeitsgericht Leoben zuständig sei. Es sei daher der Einrede der beklagten Partei Folge zu geben und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Arbeitsgericht Leoben zu überweisen gewesen. Das Rekursgericht hat dem Rekurse des Beklagten gegen die Überweisung, der gemäß § 261 Abs. 6 ZPO. als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, nicht Folge gegeben mit der Begründung, daß die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zumindest deshalb gegeben sei, weil ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliege, und daß daher das Erstgericht dem Antrage der klagenden Parteien auf Überweisung der Rechtssache an das Arbeitsgericht Leoben im Sinne der Bestimmungen des § 261 Abs. 6 ZPO. mit Recht gemäß der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten selbst Folge gegeben habe. Ein Rechtsmittel stehe ihm gemäß § 261 ZPO. gar nicht zu.

Das Arbeitsgericht Leoben, an das die Sache überwiesen wurde, hat von Amts wegen seine Unzuständigkeit ausgesprochen, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 5 ArbGerG. festgestellt, die Klage zurückgewiesen und das vorangegangene Verfahren gemäß § 12 Abs. 1 JN. für nichtig erklärt. Über Rekurs der klagenden Partei hat das Kreisgericht Leoben den angefochtenen Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens nach Rechtskraft dieses Beschlusses aufgetragen.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten macht geltend, daß eine Bindung des Arbeitsgerichtes an den Überweisungsbeschluß nicht vorliegt, weil das Bezirksgericht Eisenerz es unterlassen habe, seine Unzuständigkeit auszusprechen, und die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht rechtskräftig ausgesprochen habe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist richtig, daß das Bezirksgericht Eisenerz im Spruch nur die Überweisung der Sache an das Arbeitsgericht Leoben verfügte, ohne sich über die sachliche Zuständigkeit auszusprechen, und daß auch im Spruch unterlassen wurde, auszusprechen, daß die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind. Das Bezirksgericht hat aber in den Gründen ausgeführt, daß ein Dienstverhältnis vorliege und daß daher das Arbeitsgericht Leoben zuständig sei; damit ist in genügend deutlicher Weise zum Ausdruck gebracht, daß die Arbeitsgerichte und nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Das genügt aber, da § 5 ArbGerG. keine besondere Form für den Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit vorschreibt, weshalb es hinreicht, wenn dieser Ausspruch nur in den Gründen aufscheint, weil Spruch und Gründe eine Einheit bilden. Es mag dem Revisionsrekurs ferner zugegeben werden, daß es formal verfehlt war, daß das Bezirksgericht Eisenerz im Spruch sich auf die Überweisung beschränkt hat, da es aber in den Gründen bemerkt, daß mit Rücksicht auf die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Leoben der Einrede des Beklagten Folge zu geben sei, so hat es damit auch seine Unzuständigkeit deutlich, wenn auch nur in den Gründen des Beschlusses, ausgesprochen. Es ist daher aus dem Beschluß samt Gründen klar erkennbar, daß das Bezirksgericht Eisenerz der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit Folge gegeben und die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Leoben ausgesprochen hat. Ob dieser Ausspruch in den Gründen oder im Spruch enthalten war, ist nicht von entscheidender Bedeutung.

Das Arbeitsgericht war an den Beschluß des Bezirksgerichtes Eisenerz gebunden. Die Rekursentscheidung entspricht demnach dem Gesetze.

Anmerkung

Z23323

Schlagworte

Arbeitsgericht, Ausspruch der sachlichen Zuständigkeit nach § 5, ArbGerG., Unzuständigkeit sachliche, Ausspruch nach § 5 ArbGerG., Zuständigkeit sachliche, Ausspruch nach § 5 ArbGerG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0040OB00080.5.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19501110_OGH0002_0040OB00080_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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