TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/24 2004/07/0181

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AgrVG §9 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art12 Abs2;
MRK Art6;
VwGG §39;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1.) des Karl K (jun.) und 2.) der Christine K, beide in M, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. Dezember 2002, Zl. 711.046/3-OAS/02, betreffend Zusammenlegungsplan M, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, den übermittelten Akten und der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Mit Verordnung aus dem Jahre 1972 wurde das Zusammenlegungsverfahren land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (u.a.) in der KG M eingeleitet. Die Agrarbezirksbehörde Graz (ABB) legte den Zusammenlegungsplan M durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 20. Februar bis 6. März 1985 auf.

Gegen diesen Zusammenlegungsplan erhoben die Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung und wandten im Wesentlichen ein, sie seien nicht gesetzmäßig abgefunden worden.

Der über diese Berufung ergehende Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (LAS) vom 19. September 1990, mit welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen worden war, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1995, Zl. 91/07/0048, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, dass den Beschwerdeausführungen hinsichtlich einer Differenz des Ausmaßes der in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke und der richtigen Bewertung der Grundstücke im Bereich der Abfindung 278/d die Rechtskraft des Bewertungsplanes, der den ruhenden Besitzstand wiedergebe, entgegenstehe. Im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahren sei - abgesehen von einer aus 32 Obstbäumen bestehenden Hochstammkultur - der Betrieb der Beschwerdeführer nicht auf Intensivobstbau ausgerichtet gewesen. Somit könnte aus dem Umstand, dass infolge Nichtzuteilung obstbaufähiger Flächen diese Betriebsumstellung nicht mehr möglich sei, nicht darauf geschlossen werden, es könne mit den Abfindungsgrundstücken nicht mehr der gleiche Betriebserfolg wie mit den in das Verfahren eingebrachten Grundstücken erzielt werden.

Die Beschwerde erweise sich aber als berechtigt, weil die belangte Behörde eine Auseinandersetzung mit den Aussagen eines privaten Sachverständigen zur geringen Eignung der Abfindungsgrundstücke 278/a und 278/b für den Obstbau vermissen lasse. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer in das Zusammenlegungsverfahren keine Grundstücke eingebracht, die - wie nunmehr Teile ihrer Abfindung 278/d - von Überschwemmungen durch ein Fließgewässer bedroht seien. Der LAS habe diesbezüglich nur auf die die Überflutungsgefahr zum Ausdruck bringende Bewertung dieser Abfindungsgrundstücke hingewiesen und darauf, dass die Beschwerdeführer in das Verfahren Grundstücke mit stauender Nässe eingebracht hätten, die ihnen aber nicht mehr zugeteilt bzw. durch gemeinsame Maßnahmen und Anlagen saniert worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht und meinte, die gleiche Beschaffenheit von Grundstücken mit stauender Nässe und von überflutungsbedrohten Grundstücken wäre unter Berücksichtigung der jeweils unterschiedlichen Beeinträchtigungen und der jeweils unterschiedlichen Sanierungsmöglichkeiten von der Behörde auf fachkundiger Grundlage zu begründen gewesen.

Im fortgesetzten Verfahren beantragten der Rechtsvorgänger der Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Jänner 1998 den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde, welche diesem Antrag mit Erkenntnis vom 1. April 1998 stattgab.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2000 gab die belangte Behörde gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 2 AVG und § 27 Abs. 8 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes, LGBl. Nr. 82/1982 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/1995 (StZLG 1982), der Berufung des Rechtsvorgängers der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers gegen den Zusammenlegungsplan vom 20. Dezember 1984 statt, behob das angefochtene Erkenntnis in Ansehung ihrer Abfindung und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurück.

In der Begründung dieses Bescheides nahm die belangte Behörde eine ausführliche Prüfung und Bewertung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer in folgender Weise vor:

"1. Zur Frage der rechnerischen Gesetzmäßigkeit der Abfindung:

Die Berufungswerber brachten Grund im Gesamtausmaß von 13,0760 ha mit einem Vergleichswert von 885415 Punkten in das Verfahren ein.

Unter Abzug des anteiligen Beitrages zu den Gemeinsamen Anlagen von 16055 Punkten beträgt der Abfindungsanspruch 869360 Wertpunkte. Demgegenüber wurden die Berufungswerber mit Grundstücken im Gesamtausmaß von 12,4206 ha mit einem modifizierten Vergleichswert von 861100 Punkten abgefunden.

Gesetzliche Vorgabe ist, dass der Wert der Grundabfindung und der Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinstimmen. Die diesbezügliche Abweichung beträgt im gegenständlichen Fall 8260 Wertpunkte (861100 abzüglich 869360) und liegt innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen gemäß § 27 Abs 7 StZLG von + 44270 Wertpunkten.

Weitere gesetzliche Vorgabe ist, dass das Verhältnis zwischen Fläche und Wert der Grundabfindung dem entsprechenden Verhältnis der einbezogenen Grundstücke möglichst entspricht. Dieses Verhältnis der Grundabfindung beträgt im gegenständlichen Fall 0,1442 m2/Wertpunkt und liegt innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen gemäß § 27 Abs 8 StZLG von 0,1181 und 0,1772 m2/Wertpunkt.

Somit sind die im Gesetz festgelegten rechnerischen Grenzen eingehalten.

2. Betriebserfolg und tunlichst gleiche Beschaffenheit:

....

2.1 Besitzkonzentration und Formverbesserung:

Der Altstand bestand aus 18 verstreut gelegenen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskomplexen. Dieser Besitz ist im Wege des Zusammenlegungsverfahrens auf 4 landwirtschaftliche Komplexe vereinigt. Grundlage für die Zählung als Bewirtschaftungskomplex ist, dass ein Grundstück oder Grundstücksteil oder aber eine Grundstücksgruppe der Berufungswerber als Einheit bewirtschaftet werden kann, also nicht beispielsweise durch einen Weg oder Fremdgrund durchtrennt ist. Pachtverhältnisse usw. bleiben hier außer Betracht.

Das Flächenausmaß der eingebrachten 18 Bewirtschaftungskomplexe betrug im arithmetischen Mittel 73 Ar, bei einer Bandbreite von 6 Ar bis 194 Ar. Demgegenüber beträgt das Flächenausmaß der 4 Abfindungskomplexe im arithmetischen Mittel wirtschaftlich günstigere 311 Ar, bei einer Bandbreite von 205 Ar bis 389 Ar.

Die erreichte außerordentliche Konzentration des Besitzes findet auch in der Verkürzung der Grenzlänge um 4,5 km (von 7,8 km im Altstand auf 3,3 km im Neustand) ihren Niederschlag.

Dazu kommt, dass im Neustand gegenüber dem Altstand die Kleinkomplexe oder extreme Ausformungen, vor allem auch in ihrer besonders nachteiligen Kombination, abgenommen haben. So zum Beispiel sind die Altkomplexe 278/4 und 278/12 mit einem Flächenausmaß von jeweils nur 6 Ar und Teile von besonders unregelmäßig geformten größeren Komplexen im Weg der Grundzusammenlegung weitgehend entfallen.

Somit wurde der Besitz im Wege des Zusammenlegungsverfahrens weitgehend konzentriert und es wurde eine maßgebliche Formverbesserung erzielt. Dadurch ist eine wesentlich rationellere maschinelle Bearbeitung der Grundstücke möglich, unproduktive Wegzeiten fallen weg und der Aufwand für Betriebsmittel kann durch weniger Überlappungen an den Feldrändern vermindert werden. Die Verkürzung der Grenzlänge ermöglicht Einsparungen, da entlang von Ackerrändern beziehungsweise Grundstücksgrenzen ein höherer Bewirtschaftungsaufwand erforderlich ist. Weiters kann infolge verminderter Randwirkung mit höheren Erträgen gerechnet werden.

2.2 Bonitätsverhältnisse:

Die nachstehende Gegenüberstellung der Bonitäten zeigt die Verhältnisse im modifizierten alten und neuen Besitzstand größenordnungsmäßig:

Bonitätsklasse (Ar, Zirkawerte)

1

2

3

4

5

6

7

8

Summe

Neustand

0

375

245

602

0

9

10

1

1242

Altstand

0

411

148

716

3

29

0

1

1308

Neu-Alt

0

-36

+97

-114

-3

-19

+10

0

- 66

Die bonitätsmäßigen Verschiebungen zwischen dem alten und dem neuen Besitzstand weisen keine einseitige Tendenz auf. Der gesetzliche Spielraum beim Fläche/Wert-Verhältnis ist, wie bereits erörtert, nicht ausgeschöpft.

2.3 Bodenbewertung:

Die Einwendung der Berufungswerber, die Bodenbewertung sei unzutreffend, kann nicht Gegenstand der vorliegenden Beurteilung sein. Die Rechtskraft des Bewertungsplanes steht den sich auf die Frage der richtigen Bewertung beziehenden Berufungseinwendungen entgegen (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1995, 91/07/0048).

2.4 Erschließung, Vermessung und Vermarkung:

Die Abfindungsgrundstücke sind über das öffentliche Wegenetz ausreichend erschlossen.

Die Grundstücksvermessung und Vermarkung durch das Zusammenlegungs-verfahren und die Aufnahme in den Grenzkataster sind vorteilhaft.

2.5 Überschwemmungsgefährdung zufolge der beiden Fließgewässer Altgrst. Nrn. 18/11 und 10/63:

...

In der Sache wird festgestellt:

a)

...

d)

Ausgehend von dem bisher Gesagten kann die folgende Bilanz der Überschwemmungsgefährdung zwischen dem Altstand und dem Neustand der Berufungswerber in Abhängigkeit von der Intensität des Hochwassers gezogen werden:

o Bei extremen Hochwasserereignissen ergibt sich für die Berufungswerber aus der Grundzusammenlegung jedenfalls eine Besserstellung, weil nämlich dann die eingebrachte Überschwemmungsfläche (Altfläche Grst. Nr. 278/13 mit 86 Ar) die zugeteilte Überschwemmungsfläche (25 Ar der Teilabfindung 278d) bei weitem übersteigt.

o Wenn demgegenüber keine extremen Hochwasserereignisse auftreten, dann ist einer Überschwemmung im Neustand eine Überschwemmung auch im Altstand gegenüberzustellen. Dabei dürfte die Überschwemmungsfläche des Neustandes wenn überhaupt dann nur um wenige Ar und wirtschaftlich unwesentlich von jener des Altstandes abweichen, und im Jahresdurchschnitt eng begrenzt sein.

o Aber selbst wenn zu Gunsten der Berufungswerber Überflutungen des Altbesitzes völlig außer Acht gelassen würden, käme man zu folgendem Ergebnis:

In der dort gegebenen Lage lassen sich jährlich 3 - 4 Schnitte bei Futternutzung erzielen. Somit wäre bei Grünlandnutzung und Feldfutterbau im Fall einer von den Berufungswerbern angegebenen Überschwemmungshäufigkeit von 'jährlich in etwa ein- bis dreimal' von vornherein kein Totalausfall der Jahresernte anzusetzen. Bei durchschnittlich 2 Überschwemmungen pro Jahr (die eine davon stark und die andere schwach ausgeprägt) und einem Ernteentgang von durchschnittlich 14 Ar je Überschwemmung (das Mittel aus 25 Ar und 3 Ar beziehungsweise das Mittel aus einem sogar extremen und einem schwachen dortigen Überschwemmungsereignis) wäre der durchschnittliche jährliche Ernteentgang 28 Ar (14 Ar x 2).

Nun besaßen die Berufungswerber auch im Altbesitz Flächen, die wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar waren und für die ein Ernteentgang analog anzusetzen wäre. Selbst bei Ansatz nur der extremen Altflächen 278/12 (6 Ar) und 278/4 (6 Ar) der Berufungswerber, die auf Grund ihres geringen Ausmaßes und ihrer ungünstigen Ausformung als wirtschaftlich 'unterproduktiv' zu werten sind, beläuft sich bei 3 bis 4 Schnitten der durchschnittliche jährliche Entgang der Grünguternte auf 42 Ar.

Somit übersteigt die äquivalente 'unterproduktive' Fläche im Altstand der Berufungswerber jedenfalls (schon bei Betrachtung nur der beiden extremen Altflächen 278/12 und 278/4) jene im Neustand.

o Diese Tendenz, wonach jedenfalls eine wirtschaftliche Besserstellung gegenüber dem Altstand erwächst, nämlich selbst wenn unzulässigerweise jedwede Überflutungsgefährdung des Altstandes außer Acht gelassen würde, ist noch wie folgt zu erhärten:

Ein Teil der Überflutungsereignisse lässt auf Grund des Auftretens in der vegetationslosen Zeit oder kurz nach der Ernte oder aber auf Grund einer niedrigen Intensität und Dauer keine oder nur geringe wirtschaftliche Schäden an den landwirtschaftlichen Kulturen erwarten. Hiezu kommt der oben gleichfalls unberücksichtigt gebliebene Entfall von 'unterproduktiven' Teilen von anderen Altgrundstücken des Berufungswerbers sowie die Verminderung der ebenfalls nur eingeschränkt produktiven Grenzstreifen (Reduktion der Grenzlänge im Ausmaß von 4,5 km) zufolge der Grundzusammenlegung.

Somit steht aus agrartechnischer und landwirtschaftlicher Sicht im Zusammenhang mit der Überschwemmungsgefährdung der Anspruch der Berufungswerber auf zumindest gleichen Betriebserfolg sowie auf Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit nicht in Frage.

2.6 Teilabfindung Grst. Nr. 278a:

Für die Gesamtbeurteilung des vorliegenden Berufungsfalls ist, wie nachstehend auszuführen sein wird, die Teilabfindung Grst. Nr. 278a mit dem Flächenausmaß von 301 Ar wesentlich. Diese Teilabfindung hat Fahnenform, wobei die Fahnenstange mit ca. 5 bis 10% in der Falllinie verläuft; die Fahnenfläche hingegen verläuft in der Schichtenlinie mit einer Querneigung von meist ca. 9 bis 12%, in einem kleinen Bereich auch deutlich darüber. Die Fahnenfläche weist in der unteren Hälfte im Feldinneren 2 Nassgallen auf, die westlich gelegene mit einem Flächenausmaß von ca. 250 m2, die östliche im Ausmaß von ca. 30 m2. Die Bewirtschaftung der Teilabfindung Grst. Nr. 278a erfolgt zweckmäßigerweise im Bereich der Fahnenstange in der Falllinie, im Bereich der Fahne hingegen in der Schichtenlinie wobei die Ackerlänge ca. 200 m und die Ackerbreite ca. 100 m beträgt. Alle vormaligen Böschungen innerhalb der gegenständlichen Teilabfindung sind mittlerweile beseitigt.

Allerdings ist die schichtenparallele durchgängige Bewirtschaftung im nördlichen Fahnendrittel auf Grund der dortigen Dauervernässung derzeit nicht gewährleistet. Die Nassstellen können nicht mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten befahren und bearbeitet werden. Ebenso ist eine Querung und Bewirtschaftung der unmittelbar an die Nassstellen hangabwärts gelegenen Flächen, die bei der größeren Nassstelle durch abgehendes Wasser bis zur nördlichen Grundgrenze reicht, massiv beeinträchtigt und zeitweise sogar unmöglich. Das Befahren dieser Bereiche mit landwirtschaftlichen Maschinen ist auch in Perioden schwächerer Vernässung im Sinn einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht vertretbar (Bodenverdichtung, Spurrillenbildung etc.). Ein Umfahren der Nassstellen ist durch die ausgeprägte Querneigung sehr erschwert und teilweise nur bergwärts möglich. Durch die Nassstellen bestehen bei unterschiedlichen Formen der landwirtschaftlichen Nutzung (Getreide-, Hackfrucht-, Futterbau) Nachteile wie Ertragsausfall auf den Nassflächen selbst, Ertragsminderung im Nahebereich (Bodenverdichtung durch Wendevorgänge und Umfahrungsmanöver etc.), gesteigerter Betriebsmittelaufwand sowie erschwerte und damit zeit- und kostenaufwendigere maschinelle Bewirtschaftung auch des davor und dahinter gelegenen über 0,5 ha großen Feldbereiches.

Je nach Witterungsverhältnissen und Wassersättigung des Bodens sind die an die Nassgallen anschließenden wechselfeuchten Bereiche unterschiedlich groß und können bei Bewirtschaftungsvorgängen nicht verlässlich abgeschätzt werden.

2.7 Obstbaueignung

Da auf der Teilabfindung Grst. Nr. 278a eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung nur in eingeschränktem Maß möglich ist, erübrigt sich an dieser Stelle die Bilanzierung der Obstbaueignung von Alt- und Neustand der Berufungswerber. Unbeschadet dessen wären bei einer Feststellung der Obstbaueignung über den Ansatz der Berufungswerber hinaus ('Gutachten über die einzelbetrieblichen Auswirkungen der Grundstückszusammenlegung M auf den landwirtschaftlichen Betrieb in G.' vom 15.10.1982) auch Ausmaß und Mindestgröße der Einzelflächen, ihre Form oder Unform, Neigung und sonstige quantitative und qualitative Gesichtspunkte zu würdigen. Die Teilabfindung Grst. Nr. 278a erscheint gemäß dem 'Gutachten über die Eignung der Abfindungsflächen-278a-d für den Intensivobstbau' (HAIDEGG, 24.4.1996) aus obstbaufachlicher Sicht für einen Intensivobstbau auf hohem Niveau grundsätzlich geeignet. Somit erscheint jedenfalls bei Beseitigung der oben behandelten Vernässungsproblematik die tunlichst gleiche Beschaffenheit der Gesamtabfindung der Berufungswerber im Zusammenhang mit der Obstbaueignung technischerseits gegeben. Die Teilabfindung Grst. Nr. 278a weise dem Gutachten nach eine geeignete Exposition, Höhenlage und Form auf, könne in Falllinie bewirtschaftet werden und ermögliche unter der Voraussetzung der Entwässerung einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke. Die etwas bessere Lage der eingebrachten Flächen würde durch die bessere Bewirtschaftbarkeit der Abfindungsfläche sicherlich mehr als abgegolten. Die aus obstbaufachlicher Sicht geeignete Fläche würde die einschlägige in Betracht zu ziehende Altfläche der Berufungswerber übersteigen."

Die belangte Behörde stellte daher zusammengefasst fest, dass die Teilabfindung 278/a in einem maßgeblichen Bereich nicht ordnungsgemäß bewirtschaftbar sei. Es würden sich die Erschwernisse dauervernässte Nassstellen, die ungünstig im Feldinneren lägen und wechselnde Größe aufwiesen, dortige hohe Ackerquerneigung, eine nur eingeschränkte und bergwärtige Umfahrungsmöglichkeit und eine erschwerte Bewirtschaftbarkeit auch des dortigen davor und dahinter gelegenen Feldbereiches überlagern. Aus diesen Erschwernissen resultierten zum Einen Ertragsausfälle und zum Anderen eine zeit- und kostenaufwändigere Bewirtschaftung. Es liege daher eine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung vor.

Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde vom Erstbeschwerdeführer und dem Rechtsvorgänger der Zweitbeschwerdeführerin nicht bekämpft.

Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2001 stellten im weiteren Verlauf des Verfahrens der Erstbeschwerdeführer und der Rechtsvorgänger der Zweitbeschwerdeführerin den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes an den LAS.

Mit Bescheid des LAS vom 28. März 2001 wurde dem Antrag stattgegeben und der Übergang der Zuständigkeit betreffend das Zusammenlegungsverfahren M ausgesprochen; im weiteren Verfahren wurde eine mündliche Verhandlung vor dem LAS durchgeführt.

Der LAS erließ mit Bescheid vom 26. September 2001 gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern den Zusammenlegungsplan M wie folgt:

"1.) Im Zusammenlegungsverfahren M wird gemäß den Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 66 StZLG 1982 folgende gemeinsame Anlage angeordnet:

a) zur Entwässerung der beiden Nassstellen auf der Abf. 278a (Neugrundstück Nr. 861, GB 63370 G) ist an der nordöstlichen Grundgrenze ein Dränhauptsammler parallel im Abstand von ca. 2,0 m bis zum Wegbegleitgraben beim Weg AK 2 zu verlegen;

b) zur Sammlung der austretenden Hangwässer sind Saugerleitungen auf die Hauptleitung aufzusetzen;

c) die Leitungen haben aus Kunststoffrohren DN 80/2,0 mm (der ÖNORM entsprechend) zu bestehen und sind bei einem Gefälle zwischen 2 %o (Hauptleitung) und bis 10 % (Sauger) in einer mittleren Tiefe von ca. 1,0 m zu verlegen;

d) bei Bedarf ist punktuell der Wassereintritt mit Rollschotter, Körnung 16/32 mm zu verbessern;

e) die Ausführung hat durch die Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion - Fachabteilung 3a - Wasserwirtschaft oder deren Rechtsnachfolger beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zu erfolgen;

f) die Erhaltungspflicht obliegt den jeweiligen Eigentümern der Abf. 278a (Neugrundstück Nr. 861);

g) die Zusammenlegungsgemeinschaft M hat die Kosten für die Errichtung dieser Entwässerungsanlage (ca. ATS 75.000,-- d.s. ca. EUR 5.450,--) zu tragen;

h) die planliche Darstellung der zu errichtenden Entwässerungsanlage bildet ebenfalls einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.

2.) Gemäß § 31 StZLG 1982 wird der Zusammenlegungsplan, der gem. § 7 Abs. 1 AgrVG 1950 einen Bescheid i.S. des AVG darstellt, gegenüber den Beschwerdeführern erlassen:

Einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden:

a) der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan betreffend die ONr. 278;

b)

der Änderungsausweis betreffend die ONr. 278;

c)

der Abfindungsausweis betreffend die ONr. 278;

d)

die Abfindungsberechnung sowie

e)

der Besitzkomplexplan, der Plan betreffend die Neueinteilung und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen incl. Entwässerungsprojektplan betreffend die Abf. 278a (Neugrundstück Nr. 861, GB 63370 G)."

Gegen Punkt 2 dieses Bescheides erhoben die Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 als unbegründet abwies.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, Ausführungen zur Zuständigkeit der belangten Behörde und der Wiedergabe der Bestimmung des § 27 Abs. 1, 7 und 8 StZLG 1982 führte die belangte Behörde aus, für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung sei der Gesamtvergleich von Altbesitz und Abfindung entscheidend. Einzelvergleiche seien nicht relevant, wesentlich sei vielmehr die Gesamtgegenüberstellung. Damit seien stets mehrere Varianten einer gesetzmäßigen Abfindung möglich. Für die Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens bestehe kein Anspruch auf Abfindung in einer ganz bestimmten Weise. Darüber hinaus sei nicht die Zuteilung tunlichst gleicher Liegenschaften sondern die Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit gefordert.

Nach einem Hinweis auf § 63 Abs. 1 VwGG fuhr die belangte Behörde fort, sie habe sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21. September 1995 in ihrem Vorerkenntnis vom 3. Mai 2000 eingehend mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer auseinander gesetzt. Ausdrücklich sei in den weiteren Ausführungen dieses Erkenntnisses festgehalten worden, dass ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorliegendenfalls im Zusammenhang mit der Teilabfindung Nr. 278a notwendig sein werde.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfalte eine rechtskräftige kassatorische Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG und die sie tragenden Aufhebungsgründe für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass sowohl die im Instanzenzug untergeordneten Behörden als auch die die kassatorische Berufungsentscheidung erlassende Berufungsbehörde an die in dieser Berufungsentscheidung dargelegten Rechtsanschauungen bei gleicher Sach- und Rechtslage gebunden seien. Die belangte Behörde habe sich bereits im genannten Bescheid vom 3. Mai 2000 insbesondere mit Fragen der Obstbaufähigkeit der Abfindungsgrundstücke und der Wahrung des Grundsatzes der Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit im Hinblick auf die Zuteilung überschwemmungsgefährdeter Grundstücke eingehend auseinander gesetzt.

Der LAS habe nun in seinem Bescheid vom 26. September 2001 zur Beseitigung der auf dem Grundstück Nr. 278a bestandenen Mängel eine im Spruch des Bescheides näher umschriebene gemeinsame Anlage zur Entwässerung der beiden Nassstellen auf der Abfindung 278a angeordnet und den Zusammenlegungsplan gegenüber den Beschwerdeführern erlassen, wobei u.a. der Plan der gemeinsamen Maßnahme und Anlage inklusive Entwässerungsprojektplan betreffend die Abfindung 278a einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde. Richtigerweise habe der LAS zu den Fragen der Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung sowie der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindung auf die Begründung des aufhebenden Bescheides der belangten Behörde vom 3. Mai 2000 verwiesen.

Gerade gegen die genannte Anlage als Bestandteil des neu erlassenen Zusammenlegungsplanes wendeten sich die Beschwerdeführer in ihrem eingebrachten Rechtsmittel aber ausdrücklich nicht. Dass darüber hinaus eine für den Verfahrensgegenstand entscheidende Änderung der Sach- oder Rechtslage seit dem Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2000 eingetreten wäre, werde nicht behauptet und sei auch nicht erkennbar. Alle übrigen in der Berufung aufgeworfenen Fragen über die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung der Beschwerdeführer könnten somit auf Grund der Identität der Sache im gegenständlichen Erkenntnis nicht mehr neu aufgerollt werden.

Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 63 Abs. 1 VwGG sowie auf die bestehende Selbstbindung der belangten Behörde an die tragenden Gründe ihres aufhebenden Bescheides vom 3. Mai 2000 sei es der belangten Behörde somit verwehrt, auf das Berufungsvorbringen betreffend den behaupteten Flächenverlust, die Betriebsumstellung der Landwirtschaft, der behaupteten ungünstigen Ausformung der neu zugeteilten Grundstücke, der Überschwemmungsgefährdung der Abfindung 278d, des nicht bestehenden Nachweises, dass die von den Beschwerdeführern eingebrachten Grundstücke nass gewesen wären, des beantragten Vergleiches der eingebrachten Grundstücke mit den zugeteilten Grundstücken hinsichtlich der Höhenlage (Höhenschichtlinien) bzw. hinsichtlich des Vorbringens, dass die eingebrachten Flächen bei weitem nicht so steil abfallend gewesen seien, näher einzugehen. Den Anträgen der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Ortsaugenscheines, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Vermessung bzw. Geotechnik und der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Obstbau habe aus den genannten Gründen keine Folge gegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 30. September 2004, B 239/03-7, mit Spruchpunkt 1 feststellte, dass die beschwerdeführenden Parteien im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden seien, jedoch den Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, abwies.

Mit Spruchpunkt 2 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die Beschwerdeführer ergänzten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Beschwerde und machten Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 27 StZLG 1982 regelt den Abfindungsanspruch bzw. die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Rahmen einer Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.

Gemäß § 27 Abs. 1 StZLG 1982 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 entsprechend dem gemäß § 17 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden, bei deren Ermittlung insbesondere die Bodenart, die Bodengüte, die Flächenform, die Lage (wie Hanglage), Benutzungsart oder ein besonderer Wert (§ 28) zu berücksichtigen sind. Miteigentümern steht nur ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Nach § 27 Abs. 7 StZLG 1982 darf der Unterschied zwischen dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung nicht mehr als fünf v.H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit. a ermittelten Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 20 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.

Gemäß § 27 Abs. 8 StZLG 1982 haben die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig. Bei der Beurteilung der Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit von Grundstücken ist insbesondere auf den Stand der Technisierung des Betriebes, auf das Fruchtartenverhältnis, auf die Eignung der Flächen zu bestimmten Nutzungsarten, wie z.B. für die anerkannte biologische Bewirtschaftung und auf die Entfernung zur Hofstelle Bedacht zu nehmen.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass für das Verwaltungsverfahren bindende Entscheidungen einerseits des Verwaltungsgerichtshofes durch sein Erkenntnis vom 21. September 1995 und andererseits der belangten Behörde durch den - nach § 66 Abs. 2 AVG ergangenen - Bescheid vom 3. Mai 2000 vorliegen.

Die belangte Behörde hat im Zusammenhang mit der Bindungswirkung ihres Bescheides vom 3. Mai 2000 zutreffend ausgeführt, dass Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur hinsichtlich des Spruches bindende Wirkung für das Nachfolgeverfahren nach sich ziehen, sondern dass auch die die kassatorische Berufungsentscheidung tragenden Aufhebungsgründe für das weitere Verfahren die Rechtswirkung nach sich ziehen, dass sowohl die im Instanzenzug untergeordneten Behörden als auch die die kassatorische Berufungsentscheidung erlassende Berufungsbehörde und auch der Verwaltungsgerichtshof selbst an die in dieser Berufungsentscheidung dargelegten Rechtsanschauungen gebunden sind. Diese Bindung besteht so lange, als nicht seit der Erlassung des die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheides eine wesentliche Änderung der Sachlage und/oder der Rechtslage eingetreten ist.

Dass eine solche Änderung eingetreten sei, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist auch sonst nicht erkennbar.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde aber als nicht begründet. Dies aus folgenden Überlegungen:

Wie die belangte Behörde selbst im angefochtenen Bescheid zutreffend darstellt, konnte sich der LAS in seinem Bescheid vom 26. September 2001 auf Grund der auch ihn treffenden Bindungswirkung des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Mai 2000 damit begnügen, eine maßgebliche Verbesserung der Entwässerungssituation auf dem Grundstück 278d in Form einer weiteren gemeinsamen Maßnahme und Anlage vorzusehen. Dass bei Herstellung einer solchen gemeinsamen Maßnahme und Anlage, die zu einer entscheidenden Verbesserung der Bewirtschaftungssituation dieser Teilfläche dieses Abfindungsgrundstückes führt, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung hergestellt sein werde, hat die belangte Behörde bereits in diesem Bescheid in bindender Weise dargetan.

Der LAS hat diese Entwässerungsvorrichtung als gemeinsame Maßnahme und Anlage im rechtskräftig gewordenen Spruchpunkt 1 seines Bescheides vom 26. September 2001 verfügt. Damit war aber vor dem Hintergrund der Bindungswirkung der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Mai 2000 von der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer auszugehen. Schon aus diesem Grund konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

Geht man dennoch inhaltlich auf das Beschwerdevorbringen ein, so ist dem Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Obstbaubestlage im Bereich Kirchgraben nicht mehr zugeteilt sondern nur im Grundstück 381 durch die Abfindung 278a teilweise wieder hergestellt worden sei, und die vorhandenen Obstbäume in der Obstlage Ried K bei den zitierten Altflächen nicht gezählt, nicht aufgenommen und nicht dem Grundstück 278a im Hinblick auf den Obstbaubetrieb gegenüber gestellt worden sei, zu entgegnen, dass es im Zuge der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht auf den Einzelvergleich einzelner Grundstücke und um die Gegenüberstellung konkret genannter Altgrundstücke mit Abfindungsgrundstücken ankommt. Relevant ist vielmehr der Gesamtvergleich der gesamten Abfindung.

Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das Grundstück 278d sei zu einem Großteil überschwemmungsgefährdet und sei auch überschwemmt worden. Es gehe nicht um ein einmaliges Hochwasser, diese Gefahr sei dauernd gegeben und im Vergleich dazu seien die Altflächen viel weiter weg vom Lahnbach situiert gewesen. Dazu ist zu bemerken, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 3. Mai 2000 die überschwemmungsgefährdete Fläche auf der Teilabfindung 278d unter dem Gesichtspunkt der tunlichst gleichen Beschaffenheit von Altstand und Neustand beurteilte und zum Ergebnis gelangte, dass der Altstand der Berufungswerber im Vergleich zum Neustand etwa gleichermaßen überschwemmungsgefährdet gewesen sei. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Überschwemmungsgefährdung angesichts des in Rede stehenden Flächenausmaßes seien eng begrenzt. Selbst bei Außerachtlassung von Überflutungen des Altbesitzes käme man zum Ergebnis, dass die äquivalente unterproduktive Fläche im Altstand jedenfalls jene im Neustand übersteige und eine wirtschaftliche Besserstellung gegenüber dem Altstand eintrete. Diese im Bescheid vom 3. Mai 2000 dargelegten Überlegungen der belangten Behörde, deren Ergebnis die Beschwerdeführer im Übrigen mit der Darlegung eines Einzelaspektes in der Beschwerde auch nicht wirksam zu erschüttern vermochten, wurden von den Beschwerdeführern nicht bekämpft und binden daher auch den Verwaltungsgerichtshof.

Dies gilt auch für das weitere Vorbringen, wonach die neuen Grundstücke keine rechteckige Form aufwiesen, das Grundstück 278a das Bild einer Fahne habe und die übrigen Abfindungen keine Rechtecke seien, obwohl dies leicht möglich gewesen wäre. Zu diesem Aspekt der Grundstücksformen genügt ebenfalls der Hinweis auf den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2000, in dem sich diese mit der Ausformung der Abfindungsgrundstücke auseinander gesetzt hatte und unter der Überschrift "Besitzkonzentration und Formverbesserung" ausführte, dass die neu gewonnenen Grundstücksformen und damit verbunden der Grenzlängen den Grundsätzen des Zusammenlegungsverfahrens entsprechen.

Unverständlich ist schließlich die Rüge der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte, den Aufträgen des Verwaltungsgerichtshofes folgend, eine Gegenüberstellung der Altflächen und der Abfindungen durchführen müssen. Genau diese Gegenüberstellung des Altstandes zum Neustand, sowohl verbal als auch durch Darstellung in einer Tabelle (vgl. S. 22 des angefochtenen Bescheides), findet sich sowohl im Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2000 als auch im angefochtenen Bescheid. Wenn den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang eine Gegenüberstellung von konkreten Altgrundstücken mit konkreten Abfindungsgrundstücken vermissen, so sind sie erneut darauf hinzuweisen, dass es auf eine solche konkrete Zuordenbarkeit von Alt- und Neugrundstücken in einem Zusammenlegungsverfahren nicht ankommt.

Die Durchführung der von den Beschwerdeführern begehrten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war schon deswegen entbehrlich, weil die angefochtene Entscheidung vom Obersten Agrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK stammt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1987, G145/87, VfSlg 11.569, und die dort angeführte Judikatur des EGMR), dessen Verhandlungen nach § 9 Abs. 1 AgrVG öffentlich sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1998, 97/07/0219, und vom 16. Oktober 2003, 2002/07/0027).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2005

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070181.X00

Im RIS seit

25.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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