TE OGH 1950/12/2 2Ob779/50

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Veröffentlicht am 02.12.1950
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Norm

ABGB §1304
ABGB §1311
Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943. DRGBl. I S. 674 §1
Reichsversicherungsordnung §898
Reichsversicherungsordnung §899
Straßenpolizeigesetz vom 12. Dezember 1946, BGBl. 1947. Nr. 46 §13

Kopf

SZ 23/359

Spruch

Die in den §§ 898, 899 RVO. gelegenen Einschränkungen gelten nicht für betriebsfremde Dritte.

§ 899 RVO. ist auf einen landwirtschaftlichen Hilfsarbeiter eines bäuerlichen Klein- oder Mittelbetriebes nicht anwendbar.

Zur Frage der Voraussetzungen der zulässigen Benützung der linken Straßenseite.

Über die Voraussetzungen der Anwendung des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943, DRGBl. I S. 674. Entscheidung vom 2. Dezember 1950, 2 Ob 779/50.

I. Instanz: Kreisgericht St. Pölten; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Gatte der Klägerin hatte auf der Fahrt zu seinem Dienstplatz einen seiner Dienstgeberin gehörigen und vom Erstbeklagten gelenkten Lastkraftwagen benützt. Dem Auto war auf der falschen Straßenseite ein vom Zweitbeklagten gelenktes Pferdefuhrwerk entgegengekommen. Der Erstbeklagte hatte bei dem Versuch, dem Pferdefuhrwerk auszuweichen, den Lastkraftwagen ins Schleudern gebracht; Der Wagen kippte um, der Gatte der Klägerin war hiebei tödlich verletzt worden. Der Erstbeklagte war wegen des Unfalles vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden. Die Versicherungsanstalt hatte den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und der Klägerin eine Hinterbliebenenrente von 138.32 S bewilligt. Die Klägerin begehrte die Verurteilung der beiden Beklagten zur Zahlung einer weiteren Witwenrente von monatlich 200 S.

Das Prozeßgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab, hinsichtlich des Erstbeklagten, weil es sich um einen Betriebsunfall handle und durch die Gewährung einer Sozialversicherungsrente der Schadenersatzanspruch der Klägerin konsumiert sei, da der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Diese in §§ 898, 899 RVO. normierte Befreiung müsse aber auch für die im Betriebe tätigen, wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer, wie den Erstbeklagten gelten. Der Zweitbeklagte hafte mangels Verschuldens nicht und sein Verhalten sei überdies nicht unfallskausal.

Das Berufungsgericht gab der Berufung hinsichtlich des Erstbeklagten nicht Folge, im wesentlichen aus denselben rechtlichen Erwägungen wie das Erstgericht, und erklärte auch die Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1943, DRGBl. I S. 674, für unanwendbar, weil auch nach diesem Ansprüche nur gegen Unternehmer und Gleichgestellte (§ 899 RVO.) zulässig seien unter der weiteren Voraussetzung, daß der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten sei, das treffe aber hier nicht zu, weil die Beförderung in einem nur den Dienstnehmern zur Verfügung stehenden Lastkraftwagen erfolgte.

Hinsichtlich des Zweitbeklagten gab das Berufungsgericht der Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück mit dem Beifügen, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Zweitbeklagten keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Berufungsgericht hat mit Recht erkannt, daß die in §§ 898, 899 RVO. gelegenen Einschränkungen der Zulässigkeit von über das Ausmaß der Sozialrente hinausgehenden Entschädigungsansprüchen, die nach seiner Ansicht die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich des Erstbeklagten rechtfertigten, für den Zweitbeklagten nicht bestehen, weil dieser zum Verunglückten in keinem arbeitsrechtlichen Verhältnis stand, insbesondere kein Betriebsangehöriger, sondern ein betriebsfremder Dritter war. Insofern ihm an dem Unfall ein Mitverschulden zur Last fällt, sind Ansprüche gegen ihn nur nach den Bestimmungen des Zivilrechtes zu beurteilen. Wenn nun das Berufungsgericht außerdem noch zur Begründung seiner Ansicht das Gesetz vom 7. Dezember 1943, DRGBl. I S. 674, heranzieht, weil der Verunglückte im Verhältnis zum Zweitbeklagten sich, anders als gegenüber dem Erstbeklagten und dessen Dienstgeber, im allgemeinen Verkehr befand, anderseits weil der Zweitbeklagte im landwirtschaftlichen Betriebe seiner Eltern, in welchem das vom Zweitbeklagten gelenkte Pferdefuhrwerk verwendet wurde, als Nichtselbständiger arbeite und darum als ein nach § 899 RVO. "Gleichgestellter" anzusehen sei, weshalb die Geltendmachung von über die Sozialrente hinausgehenden Schadenersatzansprüchen gegen ihn zulässig sei, kann ihm allerdings nicht gefolgt werden.

Mit Recht wendet der Rekurs ein, daß die Norm des § 899 RVO. offensichtlich nicht auf einen im Betrieb der Eltern gleich einem Knecht arbeitenden Bauernsohn anwendbar ist. Die Begriffe "Bevollmächtigter oder Repräsentant des Unternehmers" passen, ebenso wie die des "Betriebs- und Arbeiteraufsehers", nur auf gewerbliche oder industrielle, allenfalls auf landwirtschaftliche Großbetriebe, zu denen aber nach der Aktenlage jener, in welchem der Zweitbeklagte beschäftigt ist, offenbar nicht gehört. Ein landwirtschaftlicher Knecht oder Hilfsarbeiter in einem bäuerlichen Klein- oder Mittelbetrieb fällt nicht unter die Norm des § 899 RVO.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist aber die Heranziehung des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen nicht am Platze. Der in der Reichsversicherungsordnung ausgesprochene Grundsatz geht dahin, daß bei Dienst- und Arbeitsunfällen neben den Leistungen des Versicherungsträgers Ersatzansprüche nur insoweit zulässig sind, als der Betriebsunternehmer oder Personen, für die sie einzustehen haben, diesen Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Diese Regelung geht davon aus, daß der Unternehmer allein die Kosten der Versicherung zu tragen hat, und scheint auch deshalb billig, weil der Versicherte auf jeden Fall für einen durch einen Betriebsunfall herbeigeführten Schaden eine sichere Entschädigung erhält, sogar dann, wenn er den Unfall selbst verschuldet hat. Als weitere Erwägung wurde die Vermeidung unerquicklicher Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Angestellten geltend gemacht (Pfundtner - Neubert, II b 58, S. 1). Diese Norm wurde nun infolge der Erweiterung des Unfallbegriffes allmählich gelockert, indem unter bestimmten Voraussetzungen auch weitergehende Ersatzansprüche zugelassen wurden. Dies gilt vor allem von Verkehrsunfällen, bei denen diese Regelung für Sozialversicherte Härten gegenüber solchen Geschädigten mit sich brachte, für die der Unfall nicht den Charakter eines Dienst- oder Arbeitsunfalles trug und die darum die Möglichkeit hatten, Schadenersatzansprüche zu erheben. Deswegen wurden durch das mehrerwähnte Gesetz Ersatzansprüche unter den Voraussetzungen des § 1 zugelassen, d. h. wenn ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Wenn nun auch der Unfall gegenüber dem Erstbeklagten, weil er im Werkverkehr sich ereignete, nicht im öffentlichen Verkehr eintrat, weshalb schon aus diesem Grund das Gesetz insoweit unanwendbar war, so gilt dies doch nicht im Verhältnis zum Zweitbeklagten. Allein die Ansprüche richten sich nur gegen den Unternehmer und die ihm nach § 899 RVO. Gleichgestellten, die bei Vorliegen der zivilrechtlichen Voraussetzungen dann auch zu Leistungen herangezogen werden können, die über den Rahmen der Sozialrente hinausgehen oder von der Unfallversicherungsanstalt überhaupt niemals ersetzt würden, wie z. B. Schmerzengeld. Auch in diesem Fall sind die nunmehr zugelassenen Schadenersatzansprüche nicht unmittelbar aus dem Gesetz vom 7. Dezember 1943 herzuleiten, vielmehr beseitigt dieses nur die bisherige Schranke des Ausschlusses solcher Ansprüche. Die unmittelbare Grundlage für die Ersatzansprüche ist vielmehr in den außerhalb des Gesetzes niedergelegten materiellrechtlichen Vorschriften zu suchen, also im ABGB., KFG., RHG. usw. (Pfundtner - Neubert, l. c., Anm. 3).

Von diesen Ausnahmen abgesehen (vgl. 1 Ob 261/49, 2 Ob 197/1950), steht der Schadenersatzanspruch aus einem Betriebsunfall dem Geschädigten gegen die anderen, privatrechtlich zum Schadenersatz verpflichteten Urheber des Unfalles im gewöhnlichen Ausmaße zu.

Die Haftung des Zweitbeklagten grundet sich also überhaupt nicht auf das Gesetz vom 7. Dezember 1943, sondern auf das ABGB.

Nun hat das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstrichters übernommen, nicht aber seine aus ihnen abgeleiteten rechtlichen Schlußfolgerungen. Zutreffend erblickt es darin, daß der Zweitbeklagte vorschriftswidrig auf der linken Straßenseite fuhr, die Ursache dafür, daß der Erstbeklagte gezwungen war, auf die linke Straßenseite auszuweichen, welche gewölbt, vereist und darum ungünstiger war. Wäre der Zweitbeklagte auf der ihm allein zukommenden rechten Straßenseite gefahren, so wäre der Erstbeklagte nicht in die Lage gekommen, seine Fahrtrichtung zu ändern, und der Unfall wäre unterblieben. Der Zweitbeklagte gibt die Vorschriftswidrigkeit seiner Fahrweise zu, bestreitet aber im Rekurs die Kausalität für den Unfall, weil dieser nur durch die übermäßige Geschwindigkeit des Erstbeklagten herbeigeführt worden sei, und das gleiche Ausweichmanöver auch dann hätte ausgeführt werden müssen, wenn er in derselben Richtung wie der Lastkraftwagen gefahren wäre.

Das ist abwegig, schon deswegen, weil eben, wenn auch der Zweitbeklagte auf der für ihn richtigen rechten Straßenseite gefahren wäre, zum Unterschied vom Vorfahren eine Änderung der Fahrtrichtung des entgegenkommenden Lastkraftwagens gar nicht hätte stattfinden müssen, aber auch deswegen, weil ohne die normwidrige Handlungsweise des Zweitbeklagten der Schaden nicht eingetreten wäre, so daß sie als Ursache oder doch als eine Ursache des Schadens anzusehen ist, für die sowohl der natürliche, wie der rechtliche Kausalzusammenhang gegeben ist (Ehrenzweig, II/1, S. 41 ff.).

Das Berufungsgericht prüft aber zutreffend nun auch noch die Frage, ob der Unfall vom Zweitbeklagten nicht bloß verursacht, sondern auch verschuldet, richtig mitverschuldet ist, denn das Verschulden des Erstbeklagten erscheint ja durch das rechtskräftige Strafurteil bereits in einer für den Zivilrichter bindenden Weise (§ 268 ZPO.) festgestellt, mag auch die Klage ihm gegenüber aus anderen Erwägungen, deren Richtigkeit angesichts der Rechtskraft dieses Teiles des berufungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht mehr nachzuprüfen ist, abgewiesen worden sein.

Das Berufungsgericht will eine schuldhafte (mitschuldhafte) Verursachung des Unfalles dann annehmen, wenn der Zweitbeklagte die durch ihn veranlaßte Situation hätte vermeiden können und will darum überprüft sehen, ob er das Pferd links einspannen mußte und darum nicht hindern konnte, daß es auf der stark vereisten und gewölbten Straßendecke gehen mußte, oder aber ob er es auch hätte rechts einspannen können, wobei es dann auf der rechten Straßenseite gegangen wäre und das rechte Bankett hätte benützen können. Für die Lösung dieser Frage ergab das Beweisverfahren in der Zeugenaussage R. Anhaltspunkte, doch vermißte das Berufungsgericht die auf sie eventuell zu stützenden Feststellungen und schenkte ihr offenbar keinen vollen Glauben, da es zweifelt, ob sie einer Überprüfung standhalten wird.

Zweifellos hat der Zweitbeklagte, wie er ja zugibt, den Vorschriften der zur Zeit des Unfalles noch in Kraft gestandenen Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937, DRGBl. I S. 1179, § 8 Abs. 2, zuwidergehandelt. Darin läge an und für sich bereits ein Verschulden, weil er dadurch ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen versucht (§ 1311 ABGB.), verletzt hat. Indessen stellt die Straßenverkehrs-Ordnung den Grundsatz des Rechtsfahrens wohl als Norm auf, läßt aber Abweichungen von ihr "wenn besondere Umstände entgegenstehen" zu, so daß bei Vorliegen solcher Umstände das Fahren auf der falschen Straßenseite allein noch nicht notwendig ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten bedeutet. Nach der Rechtsprechung zur Straßenverkehrs-Ordnung muß es sich bei diesen besonderen Umständen um äußere, durch die örtlichen Verhältnisse bereitete Hindernisse handeln und so gilt dies vor allem für die Beschaffenheit der Straße, ihren schlechten Zustand, worunter auch zu zählen ist, daß die rechte Straßenseite unbenützbar, vereist, schneebedeckt, löcherig ist und dergleichen, also wenn sich nach den Umständen ungewöhnliche Schwierigkeiten ergeben, die nach den Lebenserfahrungen das Interesse an der Anwendung der Regel überwiegen. Solche Abweichungen erfordern aber besondere Vorsicht, und es darf dem Begegnenden das Ausweichen nicht erschwert werden. Das Benützen der linken Straßenseite darf nur ausnahmsweise und jedenfalls dann nicht erfolgen, wenn sie schon von entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern beansprucht wird (Müller, S. 1024).

Alle diese Umstände sind noch nicht genügend geklärt und es wird sich möglicherweise zu diesem Zweck auch die Zuziehung eines Verkehrssachverständigen empfehlen. Die ständige, nicht bloß vorübergehende Benützung der falschen Straßenseite und weiters das Verlangen des Zweitbeklagten, entgegenkommende Fuhrwerke sollten ihm, statt er ihnen (zur richtigen Fahrbahn) ausweichen, beinhalten jedenfalls eine empfindliche Behinderung und Gefährdung des Straßenverkehrs. Ob die Bauart des Pferdewagens eine solche war, daß man ein Pferd nur links einspannen konnte, erscheint von untergeordneter Bedeutung, weil dieser Zustand an und für sich in einem Lande mit Rechtsfahrordnung gefährlich ist und längst, vermutlich ohne besonderen Kostenaufwand, hätte beseitigt werden können. Ob auch auf der rechten Fahrbahnseite ein Bankett verlief, ist bisher nicht festgestellt worden. Es wäre aber auch zu überlegen, ob der Zweitbeklagte, wenn dies nicht zutrifft und wenn die vorschriftsmäßige Verwendung der rechten Fahrbahn selbst bei Benützung scharfer Stellen gefährlich oder untunlich war, nicht verpflichtet gewesen wäre, die Fahrt unter so gefährlichen Umständen ganz zu unterlassen.

Um nach Feststellung eines Mitverschuldens des Zweitbeklagten die Frage der Verschuldensteilung (§ 1304 ABGB.) richtig lösen zu können, wird auch die bisher unterbliebene Beischaffung des Strafaktes notwendig sein, aus dem sich die Art des strafrechtlichen Verschuldens des Erstbeklagten, über die bisher, abgesehen von der allgemeinen Wendung "fahrtechnische Fehler", keine näheren Feststellungen vorliegen, ergeben wird.

Aus diesen Erwägungen erwies sich der Aufhebungsbeschluß als gerechtfertigt, weshalb dem Rekurs des Zweitbeklagten der Erfolg zu verweigern war.

Anmerkung

Z23359

Schlagworte

Arbeitsunfall, erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen, Bevollmächtigter des Unternehmers, § 899 RVO., Dienstunfall, erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen, Haftung erweiterte, bei Arbeitsunfällen, Haftung nach §§ 898 f. RVO., Kleinbetrieb, keine Anwendung des § 899 RVO., Körperverletzung Haftung nach §§ 898 f. RVO., Linksfahren, Zulässigkeit, Repräsentant des Unternehmers, § 899 RVO., Schadenersatz erweiterte Zulassung von Ersatzansprüchen bei, Arbeitsunfällen, Schadenersatz Haftung nach §§ 898 f. RVO., Straßenverkehr, Benützung der linken Straßenseite, Tötung Haftung nach §§ 898 f. RVO., Unfall Haftung des Tierhalters nach §§ 898 f. RVO., Unternehmer erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei, Arbeitsunfällen, Unternehmer Haftung nach §§ 898 f. RVO., Verkehr, Linksfahren, Zulässigkeit, Verkehr öffentlicher, erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen, bei Arbeitsunfällen, Verletzung Haftung nach §§ 898 f. RVO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00779.5.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19501202_OGH0002_0020OB00779_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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