Norm
Ehegesetz §47Kopf
SZ 23/364
Spruch
Begehrt ein Ehegatte die Scheidung der Ehe, weil der andere Gatte an einer Geschlechtskrankheit erkrankt sei und daher einen Ehebruch begangen haben müsse, so obliegt ihm nicht nur der Beweis, daß der andere Gatte tatsächlich infiziert wurde, sondern auch, daß die Infektion unmöglich vom Kläger stammen kann.
Entscheidung vom 6. Dezember 1950, 3 Ob 572/50.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Oberlandesgericht Graz.
Text
Das Erstgericht sprach die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden beider Teile aus, wobei es auf Seite der Beklagten als Ehescheidungsgrund einen von ihr begangenen Ehebruch mit einem unbekannten Manne deshalb annahm, weil die Beklagte luetisch erkrankt war, bei dem Kläger aber eine solche Erkrankung nicht festgestellt werden konnte.
Das Berufungsgericht änderte nach Wiederholung des Beweisverfahrens hinsichtlich des der Beklagten zum Vorwurf gemachten Ehebruches das erstrichterliche Urteil dahin ab, daß es das Begehren der klagenden Partei auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der beklagten Partei gemäß den §§ 47 und 49 EheG., wie auch aus dem Gründe des § 55 EheG., abwies.
Das Berufungsgericht begrundet seine Ansicht, daß der Ehebruch der Beklagten nicht als erwiesen angenommen werden könne, vor allem damit, daß nach dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger selbst eine luetische Erkrankung gehabt hatte, damit das einzige Beweismittel, auf das das Erstgericht seine Annahme stützte, daß die Beklagte Ehebruch getrieben habe, weggefallen sei und sonach dem Kläger der Beweis des von ihm behaupteten Ehescheidungsgrundes auf seiten der Beklagten nicht gelungen sei.
Im Hinblick auf diese Beweislage und die Tatsache, daß die Streitteile seit mehr als zwölf Jahren verheiratet sind, der Ehe ein Kind entstammt und die Beklagte die Ehe weiterhin aufrechterhalten will, ein Verschulden des Klägers aber feststeht, fand das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gemäß § 55 Abs. 2 EheG. zulässig und beachtlich.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
In seiner Revision bekämpft der Kläger vor allem die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht genügten, um das Vorhandensein eines Ehebruches auf Seite der Beklagten als erwiesen anzunehmen. Er vertritt die Ansicht, daß die Beklagte verpflichtet sei, zu beweisen, daß der Kläger luetisch erkrankt war, daß dies aber auch auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen nicht eindeutig feststehe und sonach dieser Beweis der Beklagten nicht gelungen sei. Zumindestens aber hätte nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit und die Beachtlichkeit des Widerspruches verneint werden müssen, weil im Hinblick auf die unsichere Beweislage nicht feststehe, wer eigentlich die Ansteckungsquelle für die Erkrankung der Beklagten gewesen sei. Der Umstand, daß die Beklagte eine luetische Erkrankung auf seiten des Mannes nicht zum Gegenstand einer Ehescheidungsklage gemacht habe, lasse einen Schluß darauf zu, daß sie sich nicht frei von Schuld fühle.
Diese Ausführungen der Revision sind unzutreffend. Für die Frage der Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruches kann, da das Berufungsgericht auf Grund der Beweisergebnisse einen Ehebruch auf seiten der Beklagten nicht als erwiesen angenommen hat, der Umstand, daß ein strikter Beweis dafür nicht vorliegt, daß die Beklagte ihre Erkrankung nur durch den Kläger erhalten haben kann, nicht in Betracht gezogen werden. Das Berufungsgericht hat im übrigen in zutreffender Weise die Umstände angeführt, die für eine Berücksichtigung des Widerspruches der Beklagten in Betracht kommen.
Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist auch sonst keineswegs unzutreffend. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Ehescheidungsgrund zu beweisen. Dieser Beweis ist ihm, wie das Berufungsgericht zutreffend begrundet hat, nicht gelungen. Die Behauptung der Beklagten, ihre luetische Erkrankung sei keineswegs auf einen Ehebruch zurückzuführen, sondern könne nur durch den Verkehr mit ihrem Gatten entstanden sein, ist lediglich die Erwiderung auf die Klagebehauptungen des Klägers. Dadurch hat sich die Beweispflicht nicht verschoben.
Unter Bedacht auf die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ergibt sich, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes in rechtlicher Hinsicht durchaus der Beweis- und Rechtslage entspricht.
Anmerkung
Z23364Schlagworte
Ansteckung, venerische, als Beweis für Ehebruch, Beweis für Ehebruch, Geschlechtskrankheit, Ehebruch Beweislast bei Ansteckung mit Geschlechtskrankheit, Ehescheidung Geschlechtskrankheit als Beweis für Ehebruch, Geschlechtskrankheit als Beweis für Ehebruch, Infektion, venerische, als Beweis für Ehebruch, Scheidung Geschlechtskrankheit als Beweis für EhebruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00572.5.1206.000Dokumentnummer
JJT_19501206_OGH0002_0030OB00572_5000000_000