Norm
ABGB §1096Kopf
SZ 23/365
Spruch
Klagen des Verpächters gegen den Pächter auf Vornahme von Reparaturen am Bestandgegenstand, zu denen sich der Pächter vertraglich verpflichtet hat, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes.
Entscheidung vom 6. Dezember 1950, 3 Ob 587/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Eibiswald; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Das Prozeßgericht gab der vom Beklagten erhobenen Einrede der sachlichen Unzuständigkeit Folge und wies die auf Vornahme von Reparaturen am Bestandgegenstand gerichtete, mit 6296 S bewertete Klage zurück.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Prozeßgerichte auf, unter Abstandnahme vom angenommenen Zurückweisungsgrunde das Verfahren fortzusetzen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge und verwarf die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Dem Rekursgericht ist beizupflichten daß eine Klage, in der der Verpächter die Verurteilung des Pächters zur Vornahme von Reparaturen am Bestandgegenstande begehrt, nicht als Klage auf Zahlung des Zinses angesehen werden kann.
Die Vorschriften des § 1096 ABGB. betreffen nicht die Bezahlung des Zinses, sondern die Überlassung, Erhaltung und Benützung des Bestandgegenstandes. Wenn der Pächter eine über § 1096 ABGB. hinausgehende Erhaltungspflicht übernimmt, wird damit kein höherer Bestandzins vereinbart; die Klage auf Erfüllung der Erhaltungspflicht ist keine Zinsklage, sondern eine Klage aus dem Bestandvertrage im
Anmerkung
Z23365Schlagworte
Bestandstreitigkeit, Klage auf Vornahme von Reparaturen, Bezirksgericht, Eigenzuständigkeit, Klage gegen Pächter auf Vornahme, einer Reparatur, Zuständigkeit sachliche BestandstreitigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00587.5.1206.000Dokumentnummer
JJT_19501206_OGH0002_0030OB00587_5000000_000