TE OGH 1950/12/13 1Ob694/50

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Veröffentlicht am 13.12.1950
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Norm

ABGB §427
Notariatszwangsgesetz §1 litb

Kopf

SZ 23/375

Spruch

Eine Inkassozession unter Ehegatten unterliegt nicht dem Notariatszwang.

Entscheidung vom 13. Dezember 1950, 1 Ob 694/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Klägerin begehrt mit vorliegender Klage von der Beklagten den ihr angeblich von ihrem Gatten zu Inkassozwecken zedierten Betrag von 12.062.05 S, den die Beklagte von ihrem Gatten mit dem Auftrag erhalten habe, ihn auf das Privatkonto der Klägerin bei der Creditanstalt-Bankverein einzuzahlen, was die Beklagte nicht getan habe.

Das Erstgericht wies die Klage ab, weil die erfolgte Zession als Schenkung unter Ehegatten dem Notariatszwang unterliege. Der Umstand, daß die Zession angeblich schriftlich erfolgt sei, genüge nicht.

Das Berufungsgericht hob unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es sei festzustellen, ob eine Schenkung vorliege, eine bloße Zession zum Inkasso sei keine Schenkung, überdies sei zu erheben, ob im Falle des Vorliegens einer Schenkung die angeblich aufgenommene Zessionsurkunde übergeben worden sei, weil dies nach § 427 ABGB. genüge.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs ist nicht begrundet. Es ist dem Rekursgericht zuzustimmen, daß eine Inkassozession unter Ehegatten dem Notariatszwang nicht unterliegt. Durch eine Inkassozession scheidet die Forderung nicht aus dem Vermögen des Zedenten, sie fällt in seinen Konkurs, usw. Die Rechtswirkung der Inkassozession beschränkt sich darauf, daß Zessionar nach außenhin berechtigt ist, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Es fallen daher alle Gründe weg, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, um eine Schädigung der Gläubiger des Zedenten hintanzuhalten, für eine schenkungsweise Zession den Notariatszwang zu statuieren.

Völlig abwegig ist die im Rekurs erhobene Einwendung, daß sich eine Inkassozession in dem Augenblick in eine direkte Stellvertretung umwandle, in dem dem debitor cessus der Rechtsgrund der Zession offengelegt wird. Zur Widerlegung genügt der Hinweis auf die rechtliche Regelung des Inkassoindossaments im Wechselrecht, das auch dem Wechselschuldner gegenüber als solches voll wirksam ist, obwohl bereits aus dem Skripturakt die Natur des Inkassoindossaments ersichtlich ist.

Anmerkung

Z23375

Schlagworte

Abtretung zum Inkasso unter Ehegatten, kein Notariatsakt, Ehegatten, kein Notariatsakt für Inkassozession, Formvorschrift Inkassozession unter Ehegatten, Inkassozession unter Ehegatten, kein Notariatsakt, Notariatsakt nicht für Inkassozession unter Ehegatten, Zession zum Inkasso unter Ehegatten, kein Notariatsakt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00694.5.1213.000

Dokumentnummer

JJT_19501213_OGH0002_0010OB00694_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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