TE OGH 1950/12/13 1Ob284/50

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Veröffentlicht am 13.12.1950
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten Dr. Strobele als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten Dr. Wahle, die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hohenecker und Dr. Schmeisser und den Rat des Oberlandesgeriches Dr. Kralik als weitere Richter in der die Einräumung eines Notweges betreffenden Sache der Antragsteller Antonia und Josefine B*****, vertreten durch Dr. Robert Gaßner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegner Karl C*****, und Stefanie C***** dessen Gattin ebendort, vertreten durch Dr. Franz Peterson, Rechtsanwalt in Salzburg, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 22. März 1950, GZ 3 R 691/49 womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 13. Mai 1949, GZ 1 Nc 847-49-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die beiden Untergerichte haben den Antragstellern für ihre Liegenschaft EZ ***** GB M***** die Dienstbarkeit des Notweges bestehend in dem Fußsteig und Fahrweg über die den Antragsgegnern gehörige Parzelle 482 eingeräumt. Die Antragsgegner, die übereinstimmend mit den Entscheidungen GLUNF 5379, SZ X/14, SZ XII/122, auf dem Standpunkt stehen, dass § 16 AußStrG für die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses im Verfahren über die Einräumung von Notwegen maßgebend ist, beantragen die Abänderung der Beschlüsse der Untergerichte als gesetz- und aktenwidrig, allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung.

Die Antragsgegner sind der Meinung, dass die Antragsteller sich bei dem Erwerb ihrer Liegenschaft im Jahre 1931 eine auffallende Sorglosigkeit zuschulden kommen ließen. Sie hätten sich nicht darauf verlassen sollen, dass ein Straßenprojekt, welches heute nach 20 Jahren noch nicht durchgeführt ist, ihnen einen Zugang zur Straße verschaffen würde. Es ist aber sicher keine offenbare Gesetzeswidrigkeit, wenn die Untergerichte angenommen haben, dass die Erwartung dieser Straßenverbindung die Antragsteller bereits von einem groben Verschulden freistelle. Denn das Gesetz enthält keinerlei Weisung, was als grobes Verschulden anzusehen ist. Es überlässt dies dem Ermessen der Gerichte, die von demselben keinen offenbar falschen Gebrauch gemacht haben.

Die Antragsteller sind weiters der Meinung, die Untergerichte hätten nicht beachtet, dass der den Antragstellern eingeräumte Notweg durch einen eingefriedeten, zu einem Wohnhaus gehörigen und an dieses unmittelbar anschließenden Gartens führt. Der Revisionsrekurs hält sich schon nicht an den Wortlaut des Gesetzes, dass von "bei Wohnhäusern befindlichen, zur Verhinderung des Zutritts fremder Personen eingefriedeten Gärten" spricht. Das Gesetz verbietet die Einräumung eines Notweges durch solche Gärten, ebenso wie durch Gebäude und geschlossene Hofräume, wie sich aus den Materialien ergibt (Beilage 1292, XI Session, S 16) zur Wahrung des Hausfriedens. Unter diese Gesetzesstelle fallen also nur unmittelbar beim Haus befindliche Vorgärten, nicht aber sonstige, sich weit vom Hause weg erstreckende Gärten. Es liegt also keine offenbare Gesetzeswidrigkeit darin, dass die Untergerichte diese Bestimmung auf einen abgelegenen Ausläufer des Gesamtgrundstückes der Antragsgegner nicht anwenden wollen. Jedenfalls liegt auch in der Annahme, die gegen das Grundstück der Antragsteller laufende natürliche mehr oder weniger dichte Hecke ersetze das Merkmal der Einfriedung nicht, keine offenbare Gesetzeswidrigkeit. Es ist schließlich nicht richtig, dass die Untergerichte nicht geprüft hätten, ob nicht eine andere zulängliche Zugangsmöglichkeit besteht. Sie haben festgestellt, dass der Zugang über den Mühlbach unzulänglich ist. Auch er führt über fremden Grund. Ist die vorhandene Wegeverbindung aber unzulänglich, dann ist der Notweg einzuräumen, wenn die Erweiterung der vorhandenen unzulänglichen Verbindung den Grundeigentümer weit mehr belasten würde als die Einräumung des Notweges den in Anspruch genommenen Nachbar. Nun haben die Antragsgegner im ganzen Verfahren und auch im Revisionsrekurs nichts vorgebracht, woraus sich ergeben könnte, dass die Einräumung des Notweges für sie irgendwie eine schwere Belastung darstellt. Nach der Sachlage muss im Gegenteil angenommen werde, dass der eingeräumte Notweg in der Länge von 5 1/2 m und in der Breite von 2 m 20 über einen Ausläufer ihres Grundstückes für sie keinerlei wesentliche Belastung bilden kann.

Rechtliche Beurteilung

Es ist dem Revisionsrekurs also nicht gelungen, eine offenbare Gesetzwidrigkeit nachzuweisen. Worin eine offenbare Aktenwidrigkeit gelegen sein soll, ist dem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen. Der Revisionsrekurs erwies sich also gemäß § 16 AußStrG als unzulässig.

Anmerkung

E73389 1Ob284.50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00284.5.1213.000

Dokumentnummer

JJT_19501213_OGH0002_0010OB00284_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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