Norm
ABGB §276Kopf
SZ 23/391
Spruch
Auch der gemäß § 276 ABGB., jedoch nur für das Prozeßverfahren bestellte Abwesenheitskurator ist zur Vertretung des Kuranden im Exekutionsverfahren nicht berechtigt.
Entscheidung vom 20. Dezember 1950, 3 Ob 574/50.
I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Gras.
Text
Das Erstgericht hat den betreibenden Parteien auf Grund des Erkenntnisses der Rückstellungskommission beim Landesgericht für ZRS. Graz zugunsten ihrer vollstreckbaren Forderung von 31.055 S s. A. wider die verpflichtete Partei Deutsches Reich, vertreten durch den Abwesenheitskurator Hermann M., die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Simultanpfandrechtes auf den Liegenschaften EZ. 424, 460, 485, 508, 514, 516, 518, 554, sämtliche im Grundbuche L., sowie EZ. 506, Grundbuch U. bewilligt. Diese Exekutionsbewilligung wurde dem Kurator der verpflichteten Partei am 8. Dezember 1949 zugestellt.
Über am 26. April 1950 von der Finanzprokuratur erhobenen Rekurs hat das Rekursgericht den Exekutionsantrag abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Was zunächst die Einschreitbefugnis der Finanzprokuratur gemäß § 1 Abs. 3 ProkuraturG. betrifft, ist diese in einem Exekutionsverfahren zu bejahen, zumal wenn diesem Exekutionsverfahren ein in einem Rückstellungsverfahren geschaffener Exekutionstitel zugrunde liegt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits sowohl in Rückstellungssachen (Rkv 58/49, 266/49) als auch in Exekutionssachen (SZ. XXIII/178) die Erhebung von Rechtsmitteln durch die Finanzprokuratur auf Grund der angeführten Gesetzesstelle zugelassen - in Exekutionssachen allerdings mit der Einschränkung, daß das Rechtsmittel innerhalb der den Parteien offenstehenden Frist eingebracht werden muß, sich also nicht gegen in Rechtskraft erwachsene und für das Gericht und die Parteien bindende Entscheidungen richten darf (SZ. XXIII/178, Rkv 305/49).
Im gegenständlichen Fall bestehen gegen die Rechtzeitigkeit des Einschreitens der Finanzprokuratur in diesem Sinne keine Bedenken, denn die von der Finanzprokuratur angefochtene Exekutionsbewilligung ist gegenüber der verpflichteten Partei mangels Zustellung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Hermann M., dem die Exekutionsbewilligung für die verpflichtete Partei als deren Abwesenheitskurator zugestellt wurde, wurde zwar mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS. Graz vom 31. August 1948 gemäß § 276 ABGB. für das Deutsche Reich zum Abwesenheitskurator bestellt und ermächtigt, das Deutsche Reich als den bisherigen Eigentümer der Liegenschaften EZ. 319 Grundbuch M. und EZ. 5 Grundbuch E., in den seitens der betreibenden Parteien bei der Rückstellungskommission des Landesgerichtes für ZRS. Graz anhängig zu machenden Rückstellungsverfahren zu vertreten, diese Bestellung erstreckt sich aber nicht auf das gegenständliche Exekutionsverfahren, wie schon aus dem Wortlaute der Bestellung hervorgeht. Der gemäß § 276 ABGB. für das Erkenntnisverfahren bestellte Abwesenheitskurator ist zur Vertretung des Kuranden im Exekutionsverfahren nicht berechtigt (SZ. II/21).
Anmerkung
Z23391Schlagworte
Abwesenheitskurator für Prozeß, keine Vertretung im Exekutionsverfahren, Exekutionsverfahren keine Vertretung durch Abwesenheitskurator, der nur, für Prozeß bestellt war, Kurator eines Abwesenden, für Prozeß, keine Vertretung im, ExekutionsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00574.5.1220.000Dokumentnummer
JJT_19501220_OGH0002_0030OB00574_5000000_000