Index
L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1984 §1 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/11/0087Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden des Dr. P in Wien, vertreten durch Dr. Friedrich Knöbl, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 28, gegen die Bescheide jeweils des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im Eisen-Platz 3)
1.) vom 24. Februar 2000, Zl. B 3/00, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 1995 (hg. Zl. 2002/11/0080), und
2.) vom 5. November 2002, Zl. B 5/00, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 1998 (hg. Zl. 2003/11/0087), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Wiener Ärztekammer Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 schrieb der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien dem Beschwerdeführer den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1995 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit S 326.108,00 vor. Die Begründung des Bescheides lautete wie folgt:
"Auf Grund Ihrer Angaben und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen wurde Ihre Beitragsbemessungsgrundlage auf Basis des Jahres 1992 wie folgt ermittelt:
Gewinn
+
Fondsbeitrag
1,981.155,00 S
82.820,00 S = 2,063.975,00 S
Der Beitragssatz beträgt 15.8 v.H. der Bemessungsgrundlage und wird für 12 Monate verrechnet, sodass sich der oben genannte Fondsbeitrag errechnet."
Die dagegen an den Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds gerichtete Beschwerde wurde von diesem mit Bescheid vom 24. Februar 2000 abgewiesen und der Bescheid des Verwaltungsausschusses bestätigt. Begründend führte der Beschwerdeausschuss aus, der Beschwerdeführer mache in seiner Beschwerde geltend, sein Einkommen als ärztlicher Leiter der Privatklinik D. sei zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden, da diese Tätigkeit rein organisatorische Aufgaben umfasse, jedoch keinerlei medizinische Leistungen beinhalte. Als Beweis hiefür werde eine Bestätigung der Privatklinik D. vom 19. Oktober 1999 vorgelegt sowie die Vorlage des Dienstvertrages angeboten. Der Beschwerdeausschuss habe daraufhin den Beschwerdeführer aufgefordert, den Dienstvertrag zur Privatklinik D. in Ablichtung vorzulegen. Es sei festgehalten worden, dass die von ihm vorgelegte Bestätigung der Privatklinik D. vom 19. Oktober 1999 keine Unterschrift trage. Er sei daher aufgefordert worden, eine von einem zur Außenvertretung befugten Organ der Privatklinik D. unterfertigte Bestätigung vorzulegen. Mit Schreiben vom 26. November 1999 habe der Beschwerdeführer seinen Dienstvertrag zur Privatklinik D. sowie neuerlich die nicht unterfertigte Bestätigung vom 19. Oktober 1999 vorgelegt. Der vorgelegte Dienstvertrag enthalte im Wesentlichen umfangreiche Regelungen darüber, wie sich das Entgelt des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit zusammensetzt. Festgehalten werde, dass er dieses Entgelt für seine Tätigkeit als ärztlicher Leiter erhalte. Die nähere Umschreibung sei in einer beigeschlossenen Aufgabenbeschreibung festgehalten, welche einen integrierenden Bestandteil des Dienstvertrages bildet. Diese Aufgabenbeschreibung enthalte neben den üblichen organisatorischen Agenden, die einem ärztlichen Leiter zukommen, auch eine Umschreibung sämtlicher ärztlichen Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang sei auf § 12 Abs. 3 des Wiener Krankenanstaltengesetzes hinzuweisen, wonach als Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben ein Arzt zu bestellen sei, der zur Leitung (Organisation, Personalführung) geeignet sei (ärztlicher Leiter). Aus all dem ergebe sich eindeutig, dass die Tätigkeit eines ärztlichen Leiters zwangsläufig ärztlicher Natur sei. Anders wäre die von ihm zitierte Bestimmung des Wiener Krankenanstaltengesetzes kaum verständlich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 26. Februar 2002, B 775/00-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
1.2. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 setzte der Verwaltungsausschuss den Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit S 60.332,00 fest. Die Begründung dieses Bescheides lautet wie folgt:
"Auf Grund Ihrer Angaben und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen wurde Ihre Beitragsbemessungsgrundlage auf Basis des Jahres 1995 wie folgt ermittelt:
Gewinn
+
Fondsbeitrag
468.632,00 S
86.785,00 - = 381.847,00 S
Der Beitragssatz beträgt 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage. Der Fondsbeitrag wird insgesamt für 12 Monate verrechnet."
Die dagegen an den Beschwerdeausschuss erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Bescheid vom 24. Februar 2000 abgewiesen und der Bescheid des Verwaltungsausschusses bestätigt. Die Begründung des Bescheides entspricht völlig der des oben erwähnten Bescheides über den Fondsbeitrag für das Jahr 1995.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 25. Februar 2003, B 1877/02-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Beschwerdeführer replizierte.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres rechtlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
2.1. § 109 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) knüpft die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen (vgl. § 68 ÄrzteG 1998) aus der ärztlichen Tätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbstständiger als auch unselbstständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines selbstständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1997, Zl. 96/11/0016 und vom 6. Juli 2004, Zl. 2003/11/0275).
In seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121, hat der Verwaltungsgerichtshof bei insoweit gleicher Rechtslage (nach dem Ärztegesetz 1984) bezüglich eines Leiters einer Universitätsklinik mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, "dass das Gehalt eines Leiters einer Universitätsklinik keinesfalls zur Gänze als Entgelt für eine Tätigkeit gewertet werden kann, die nichts mit ärztlicher Tätigkeit zu tun hat". Daraus folge, dass das Gehalt eines Leiters einer Klinik grundsätzlich eine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit ist. Eine Ausnahme davon könne nur dann angenommen werden, wenn - klar trennbare - Bestandteile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2004, Zl. 2003/11/0275). Für die Tätigkeit als ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt hat, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits betont hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 97/11/0343), Gleiches zu gelten.
Der Beschwerdeführer hat in seinen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof nicht substanziiert und sachverhaltsbezogen vorgebracht, dass und gegebenenfalls welche Bestandteile des Gehaltes als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten abgerechnet wurden.
Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. Februar 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002110080.X00Im RIS seit
29.03.2005Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009