TE OGH 1951/1/25 2Ob842/50

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Veröffentlicht am 25.01.1951
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Norm

ZPO §472

Kopf

SZ 24/29

Spruch

Ein Rechtsmittelverzicht kann außergerichtlich zwischen den Parteien vereinbart werden, ist jedoch nicht schon in der Zahlung der Prozeßkosten zu erblicken.

Entscheidung vom 25. Jänner 1951, 2 Ob 842/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Feldbach; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Prozeßgericht hat die Aufkündigung eines Pachtverhältnisses für nicht wirksam erkannt. In ihrer Berufungsmitteilung hat die beklagte Partei u. a. behauptet, daß die Klägerin vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (vier Tage nach der Urteilszustellung) einerseits dem Beklagtenvertreter einen Teilbetrag von 100 S auf die Prozeßkosten, zu deren Ersatz sie im Urteile verhalten worden war, gezahlt und über die Bezahlung des Restes eine Vereinbarung getroffen und anderseits bei Gericht mit der Begründung, daß sie einen neuen Kündigungsprozeß einzuleiten gedenke, den Antrag gestellt habe, die Beklagte zu einem Vergleichsversuch zu laden, und aus diesen Handlungen auf einen Verzicht der Klägerin, eine Berufung einzubringen, geschlossen.

Das Berufungsgericht hat die Aufkündigung für wirksam erklärt.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der beklagte Partei nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Revisionsgericht ist zwar - im Gegensatz zum Berufungsgericht - der Ansicht, daß ein Rechtsmittelverzicht auch außergerichtlich zwischen den Parteien vereinbart werden kann (SZ. X/340 und SZ. XX/112), vermag jedoch weder in der Zahlung der Prozeßkosten noch in der Erklärung, eine neuerliche Kündigung zu beabsichtigen, Handlungen zu erblicken, die einen Rechtsmittelverzicht zwingend annehmen lassen; auf die erst in der Revision aufgestellte Behauptung, daß die Klägerin vor Gericht erklärt habe, den Prozeß wegen der schwankenden Rechtslage nicht weiterführen zu wollen, kann als eine unbeachtliche Neuerung nicht eingegangen werden. Es war daher die Aufnahme von Beweisen zur Frage des Verzichtes der Klägerin auf die Einbringung einer Berufung entbehrlich und erübrigt sich auch ein Eingehen auf die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit.

Anmerkung

Z24029

Schlagworte

Außergerichtliche Rechtsmittelverzicht nicht durch Zahlung der, Prozeßkosten, Berufung Verzicht auf die - noch nicht aus Zahlung der Prozeßkosten zu, schließen, Konkludente Anerkennung, Rechtsmittelverzicht nicht schon durch Zahlung, der Prozeßkosten, Kosten Zahlung der - bedeutet nicht Rechtsmittelverzicht, Parteien, außergerichtliche Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichtes, zwischen den -, Prozeßkosten Zahlung der - kein Rechtsmittelverzicht, Rechtsmittelverzicht, außergerichtlicher - kann nicht aus der Zahlung, der Prozeßkosten geschlossen werden, Vereinbarung, außergerichtliche, eines Rechtsmittelverzichtes, Zahlung der Prozeßkosten noch kein Rechtsmittelverzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00842.5.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19510125_OGH0002_0020OB00842_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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