TE OGH 1951/3/7 3Ob76/51

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Veröffentlicht am 07.03.1951
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Norm

Wechselgesetz Art10
ZPO §554
ZPO §555
ZPO §559

Kopf

SZ 24/70

Spruch

Die nachträgliche Abänderung des Ausstellers eines ausgefüllten Blankowechsels ist unzulässig.

Im Wechselverfahren ist nur zu entscheiden, ob der Wechselzahlungsauftrag aufrechtzuerhalten ist.

Entscheidung vom 7. März 1951, 3 Ob 76/51.

I. Instanz: Kreis- als Handelsgericht Leoben; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Der Beklagte hat in dem schriftlichen Übereinkommen vom 18. Feber 1950 anerkannt, der Klägerin und dem Hans Heinrich S. aus dem Titel des Schadenersatzes einen Betrag von 200.000 S schuldig zu sein, und hat sich verpflichtet, diese Schuld in Raten, wovon die erste Rate am 1. April 1950 fällig sein sollte, zu bezahlen. Am 23. März 1950 übergab der Beklagte den Rechtsanwälten Dr. Albrecht A. und Dr. Stefan P. als den Vertretern der Gläubiger einen von ihm als Akzeptanten unterschriebenen Biancowechsel als Deckung für die am 1. April 1950 fällige Rate von 56.000 S. Auf diesem Biancowechsel wurde sodann der Name des Dr. Albrecht A. als Aussteller des Wechsels eingesetzt. Auf Grund dieses Wechsels erwirkte Dr. Albrecht A. beim Handelsgericht Leoben einen Wechselzahlungsauftrag gegen den Beklagten, zog aber im Laufe des infolge der Einwendungen des Beklagten durchgeführten Streitverfahrens am 17. Juni 1950 seine Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück. Nach der Klagszurückziehung wurde der Name des Dr. Albrecht A. als Aussteller des Wechsels ausgestrichen und an seiner Stelle der Name der Klägerin eingesetzt. Auf Grund dieses korrigierten Wechsels erwirkte die Klägerin beim Handelsgericht Leoben gegen den Beklagten den Wechselzahlungsauftrag vom 28. Juni 1950. Gegen diesen Wechselzahlungsauftrag hat der Beklagte rechtzeitig Einwendungen erhoben.

Das Prozeßgericht hat mit dem Urteil vom 12. Oktober 1950 den Wechselzahlungsauftrag aufgehoben und die Wechselklage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil nicht Folge gegeben.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Vorinstanzen sind bei ihrer Entscheidung von der Rechtsansicht ausgegangen, daß der von der Klägerin eingeklagte Wechsel ungültig sei, weil die nachträgliche Änderung eines vollständig ausgefüllten und gegen den Wechselverpflichteten bereits geltend gemachten Biancowechsels nicht mehr zulässig sei. Dieser der herrschenden Lehre entsprechenden Rechtsansicht schließt sich der Oberste Gerichtshof an (Grünhut, Komm. zum Wechselrecht I, S. 447, und Staub - Stranz, Komm. zum Wechselgesetz S. 159). Die in den JBl. 1910, S. 69, veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. November 1909 kann zur Stützung der gegenteiligen Ansicht der Klägerin nicht herangezogen werden. Diesbezüglich genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Wenn die Revision die Ansicht vertritt, daß die nachträgliche Ausfüllung eine Biancowechsels durch die Einsetzung des Namens der Klägerin als Wechselausstellers den getroffenen Vereinbarungen entsprochen habe und aus diesem Gründe zulässig gewesen sei, so kann ihr auch darin nicht gefolgt werden, denn aus dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1950 ergibt sich, daß die Forderung nicht der Klägerin allein, sondern ihr und dem minderjährigen Hans Heinrich S. gemeinsam zustand. Daraus muß aber gefolgert werden, daß nur die beiden Gläubiger gemeinsam zur Geltendmachung der wechselrechtlichen Verbindlichkeiten des Beklagten befugt waren und daß die nachträgliche Ausfüllung des Biancowechsels in der von der Klägerin vorgenommenen Form nicht dem Willen der Vertragsteile entsprochen hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob Dr. Albrecht A. irrtümlich seinen Namen auf den Wechsel als Wechselaussteller gesetzt hat und ob eine Richtigstellung dieses Irrtums möglich gewesen wäre.

Auch die Ansicht der Revision, daß die Vorinstanzen auf jeden Fall verpflichtet gewesen wären, über das dem Wechsel zugrunde liegende Rechtsgeschäft eine sachliche Entscheidung zu fällen, kann nicht geteilt werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 13. September 1950, 1 Ob 477/50, ausgesprochen hat, kann Gegenstand eines nach den Bestimmungen der §§ 555 ff. ZPO. durchgeführten Rechtsstreites nur ein wechselrechtlicher Anspruch sein und muß sich daher die Entscheidung des Gerichtes darauf beschränken, auszusprechen, ob der in der Klage geltend gemachte wechselmäßige Anspruch zu Recht bestehe und ob der erlassene Wechselzahlungsauftrag aufrechtzuerhalten sei. Die Revisionsausführungen geben keinen Anlaß, von dieser Entscheidung abzugehen. Die Ausführungen in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. XIX/274 und im Kommentar Neumann S. 1441 stehen der oben angeführten Rechtsansicht nicht entgegen, weil sich diese Ausführungen nur auf das Mandatsverfahren beziehen. Im Wechselverfahren sind nicht die gleichen Fragen zu lösen, wie im Mandatsverfahren, es bestehen auch nicht die gleichen prozessualen Vorschriften. Es ist daher im Wechselverfahren im Gegensatz zum Mandatsverfahren eine Überleitung in das ordentliche Verfahren nicht möglich. Aus dem § 559 ZPO. ergibt sich nur, daß im Wechselverfahren die Bestimmungen des § 554 ZPO. "entsprechend", das ist sinngemäß, anzuwenden sind.

Anmerkung

Z24070

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0030OB00076.51.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19510307_OGH0002_0030OB00076_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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