TE OGH 1951/4/4 1Ob455/50

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Veröffentlicht am 04.04.1951
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Norm

ABGB §428
ABGB §863
EO §37
EO §42 Abs1 Z5
EO §249
EO §325

Kopf

SZ 24/91

Spruch

In der Pfändung des Herausgabeanspruches hinsichtlich einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch den Vorbehaltseigentümer liegt kein Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt.

Entscheidung vom 4. April 1951, 1 Ob 455/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Güssing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Am 29. Mai 1948 verkaufte Frau K. dem Zweitbeklagten Ing. Hans G. einen Personenkraftwagen samt Anhänger um den Betrag von 21.500 S unter Eigentumsvorbehalt. Am 31. Mai 1948 vereinbarte die klagende Partei, eine Autokreditgesellschaft, mit Frau K. und mit Ing. Hans G., daß dieser den Restkaufpreis von jetzt ab nicht mehr der Frau K., sondern der Gesellschaft schulde, und diese als neue Vorbehaltseigentümerin den Wagen dem Schuldner zur Benützung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises überlasse. Es hat daher Frau K. ihre Rechte aus dem Kaufvertrag, somit auch den Eigentumsvorbehalt an die jetzt klagende Kreditgesellschaft übertragen. Im Kraftfahrzeugbrief wurde die Eintragung des Eigentumsüberganges vorgenommen. Die Klägerin bezahlte an Frau K. den restlichen Kaufpreis. Ing. Hans G. übergab der Klägerin einen Wechsel über den Kaufpreisrest. Am 14. Jänner 1949 erwirkte die Klägerin einen vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrag über 7675 S samt Anhang. Am 12. März 1949 führte sie auf Grund dieses Exekutionstitels gegen Ing. Hans G. Exekution gemäß § 325 EO. durch Pfändung des Herausgabeanspruches des Verpflichteten hinsichtlich des genannten Kraftfahrzeuges gegenüber dem Drittverwahrer, Mechanikermeister W. (Reparaturanstalt). An diesen wurde der Pfändungsbeschluß am 22. März 1949 zugestellt; die Überweisung des Anspruches wurde mit Beschluß vom 13. April 1949 bewilligt. Der erstbeklagten Partei, das ist eine Krankenkasse, wurde am 16. Mai 1949 die Fahrnisexekution auf das genannte Auto bewilligt, der Verwahrer ließ die Pfändung zu. Am 20. Juni 1949 fand die Versteigerung statt. Das Auto wurde um den Betrag von 4000 S verkauft.

Mit der vorliegenden Klage nach § 37 EO., die am 19. September 1949 eingebracht wurde, verlangte die Klägerin den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fahrnisexekution hinsichtlich des bei Gericht erliegenden Verkauferlöses von 4000 S mit der Begründung, "die Klägerin habe sich für die Einräumung eines Kredites von 10.980 S an Ing. Hans G. zur Sicherung ihres Anspruches die Eigentumsrechte an dem genannten Fahrzeug von Frau K. übertragen lassen".

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß es sich um eine Sicherungsübereignung gehandelt habe, wodurch nicht Eigentum, sondern nur ein Pfandrecht zugunsten der klagenden Partei begrundet werden könne.

Im vorliegenden Falle sei aber nicht einmal ein Pfandrecht begrundet worden, weil das Gesetz einen Pfandrechtserwerb durch Erklärung, die hier als alleinige Erwerbsart in Frage komme, nicht kenne.

Das Berufungsgericht gab der Klage statt. Es sei nach seiner Ansicht eine Sicherheitsübereignung nicht am Platze und daher auch mit Recht vom Erstgerichte abgelehnt worden. Die klagende Partei habe jedoch deshalb ein Widerspruchsrecht nach § 37 EO., weil sie Eigentümerin des Wagens geworden sei, indem sie sich von Frau K. deren Vorbehaltseigentum in Kenntnis des Verpflichteten übertragen ließ. Es sei auch ein gültiger Erwerbsakt vorgelegen, indem von seiten der klagenden Partei und der K. eine Besitzeinweisung des Verpflichteten erfolgt sei. Es sei durch Erklärung nach § 428 ABGB. das Eigentum an dem gegenständlichen Wagen von K. an die klagende Partei übertragen worden.

Die Anspruchsexekution sei kein Hindernis für die Geltendmachung des Widerspruchsrechtes nach § 37 EO. Im Exekutionsverfahren sei es zwar zur Erlösverteilungstagsatzung gekommen, zu der am 2. November 1949 die Klägerin als betreibende Partei (in der Anspruchspfändung) die Forderung auf Befriedigung aus dem Sachpfandrecht angemeldet habe; das Erlösverteilungsverfahren wurde jedoch mit Beschluß vom 12. November 1949 gemäß § 42 Abs. 1 Z. 5 EO. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Exszindierungsprozesses aufgeschoben.

Der Oberste Gerichtshof erachtete die Revision der erstbeklagten Partei (betreibende Gläubigerin im Fahrnisexekutionsakte) für nicht begrundet.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Den Revisionsgrund der Z. 4 des § 503 ZPO. führt die Revisionswerberin dahin aus, daß die klagende Partei nicht mehr berechtigt sei, einen Entwährungsanspruch geltend zu machen, weil sie auf Grund des Wechselzahlungsauftrages bereits den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegenüber dem Verwahrer gepfändet habe und dadurch zu erkennen gegeben habe, daß sie sich nicht mehr als Eigentümerin des Wagens betrachte.

Diese Rechtsansicht ist jedoch verfehlt.

Mit dieser Rechtsrüge weist die Revision auf das Judikat 246 (alt) hin, wonach der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der Verkäufer auf den Kaufgegenstand selbst Exekution führt. Im Rechtssatze des Judikates ist ausdrücklich der § 863 ABGB. angeführt. Dies zeigt deutlich, daß der zitierte Judikatensatz im Zusammenhalte mit dem Inhalte der Judikatsgrunde auf ein Verhalten des (Vorbehalts-) Eigentümers gestützt wird, das einen Verzicht auf das Eigentum zum Ausdruck bringt. Hiezu führt die Entscheidung SZ. XII/47 - gestützt auf das Judikat - aus, die Vermutung des Eigentumsverzichtes sei jedoch widerlegbar. Denn der Grundgedanke des Judikates ist der, daß nur an fremden Sachen ein Pfandrecht erworben werden kann. Daraus folgt wieder, daß der Verkäufer, wenn er bewußt auf die eigenen Sachen Exekution führt, das Rückforderungsrecht auf Grund des Eigentumsvorbehaltes verliert, denn er habe klar und unzweideutig seinen Willen zu erkennen gegeben, die bisher eigene Sache als fremde zu behandeln, und hat auf die Rückforderung verzichtet und seinen Willen in einer Weise erklärt, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig läßt. Dieser Schluß ist somit nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 863 ABGB. am Platz. Denn grundsätzlich folgt aus der begrifflichen Unvereinbarkeit des Eigentums und des Pfandrechtes, daß das Eigentum bestehen bleibt und der Antrag auf Pfandrechtsbegründung abgewiesen wird. Der Oberste Gerichtshof hält daher daran fest, daß durch die Exekutionsführung des Eigentümers nach § 249 EO. die Voraussetzungen des zweiten Rechtssatzes des Judikates 246 (alt) gegeben wären, weil sich der Eigentümer entschlossen hat, nicht mehr sein Eigentum geltend zu machen, sondern sich bloß ein Pfandrecht verschaffen will. Im vorliegenden Falle kommt aber eine solche Annahme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht die Sache direkt durch Begründung eines Fahrnispfandrechtes gepfändet hat, sondern den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegen den Verwahrer geltend machte. Hiedurch hat sich der Eigentümer nur den Eigentumsprozeß gegen den Dritten erspart. Es hat auch im vorliegenden Falle der Eigentümer seinen Anspruch auf den Gegenstand (nach Umwandlung des Anspruchspfandrechtes in ein Sachpfandrecht) nicht vor der Klagserhebung nach § 37 EO. geltend gemacht. Die Klage ist vielmehr der Forderungsanmeldung vorausgegangen, weil sie am 19. September 1949, die Forderungsanmeldung aber erst am 2. November 1949, erfolgte. Unter diesen Umständen hat die Forderungsanmeldung nur die Bedeutung, daß sie - für den Fall der Abweisung der Entwährungsklage - rechtzeitig im Exekutionsverfahren geltend gemacht wurde. Ein solcher Vorgang ist nicht zu bemängeln und hindert auch nicht die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes im Wege der Klage nach § 37 EO. Hiemit erledigen sich auch alle Ausführungen der Revision über ein mangelndes Rechtsschutzinteresse von selbst.

Da somit die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht, die von einer Eigentumsübertragung durch Erklärung nach § 428 ABGB. ausgeht, zutreffend ist, war der Revision der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

Z24091

Schlagworte

Anspruch auf Herausgabe einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache„ Pfändung des -, Eigentumsvorbehalt, kein Verzicht durch Pfändung des, Herausgabeanspruches, Exekution Pfändung des Anspruches auf Herausgabe einer unter, Eigentumsvorbehalt stehenden Sache, Herausgabe einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache, Pfändung des, Anspruches auf -, Konkludente Anerkennung, Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt, durch, Pfändung des Herausgabeanspruches kein -, Sache kein Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt durch Pfändung des, Herausgabeanspruches hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt, stehenden -, Stillschweigender Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt, durch Pfändung, des Herausgabeanspruches kein -, Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt, durch Pfändung des, Herausgabeanspruches kein -, Vorbehaltseigentum, kein Erlöschen des - durch Pfändung des, Herausgabeanspruches bezüglich dieser Sache, Zwangsvollstreckung Pfändung des Anspruches auf Herausgabe einer unter, Eigentumsvorbehalt stehenden Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00455.5.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19510404_OGH0002_0010OB00455_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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