Norm
Handelsgesetzbuch §128Kopf
SZ 24/107
Spruch
Zur Frage der Einbeziehung des Privatvermögens eines Gesellschafters in die Konkursmasse einer offenen Handelsgesellschaft.
Entscheidung vom 18. April 1951, 3 Ob 187/51.
I Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.
Text
Der Konkurskommissär hat mit dem Beschluß vom 25. November 1950 auf Antrag des Masseverwalters angeordnet, daß im Konkursverfahren gegen die offene Handelsgesellschaft Fa. S.-O. verschiedene im Privatvermögen des Gesellschafters Gottfried O. stehende Fahrnisse gemäß § 128 HGB. in die Konkursmasse einzubeziehen sind, und hat dem Gesellschafter Gottfried O. aufgetragen, diese Fahrnisse dem Masseverwalter zu übergeben.
Infolge Rekurses des Gesellschafters Gottfried O. hat das Rekursgericht diesen Beschluß abgeändert und den Antrag des Masseverwalters auf Einbeziehung dieser Fahrnisse in die Konkursmasse und Herausgabe an den Masseverwalter abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse des Masseverwalters nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach § 128 HGB. haftet allerdings der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft den Gläubigern dieser Gesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen. Im Falle eines Konkurses über das Gesellschaftsvermögen bildet dieses aber ein Sondervermögen, aus welchem die Gesellschaftsgläubiger zunächst ihre Befriedigung suchen müssen (Bartsch - Pollak, Komm. zur Konkursordnung, S. 26). Diese Folgerung konnte schon aus den allerdings nicht mehr in Kraft befindlichen Bestimmungen des Art. 122 des österreichischen Handelsgesetzes gezogen werden, da dieser anordnete, daß im Falle des Konkurses der Gesellschaft die Gesellschaftsgläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert zu befriedigen sind und daß sie das Privatvermögen des Gesellschafters nur wegen des Ausfalles heranziehen können. Die gesonderte Behandlung des Gesellschaftsvermögens im Falle eines Konkurses der offenen Handelsgesellschaft ergibt sich aber auch aus Art. 7 Nr. 12 der 4. EVzHGB., denn er bestimmt, daß die Gläubiger, die im Konkurse über das Gesellschaftsvermögen nicht befriedigt wurden, im Konkurse über das Privatvermögen des Gesellschafters nur wegen des Ausfalles Befriedigung suchen können, den sie im Konkurs über das Gesellschaftsvermögen erlitten haben. Schließlich kann auch aus § 165 KO. entnommen werden, daß mit der Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft nicht zugleich die Eröffnung des Konkurses über das Privatvermögen des Gesellschafters verbunden ist. Der Oberste Gerichtshof trägt daher keine Bedenken, sich der Rechtsansicht des Rekursgerichtes anzuschließen, daß das Privatvermögen des Gesellschafters Gottfried O. nicht ohne weiteres in die Konkursmasse der offenen Handelsgesellschaft "S.-O." einbezogen
Anmerkung
Z24107Schlagworte
Einbeziehung des Privatvermögens eines Gesellschafters in den Konkurs einer OHG. Gesellschaft Privatvermögen im Konkurs einer OHG. Gesellschafter kein Privatvermögen eines - im Konkurse einer OHG. Handelsgesellschaft Privatvermögen im Konkurse einer offenen - Konkurs einer OGH., Privatvermögen im - Konkursmasse einer OGH., Privatvermögen nicht in die - Masse einer OHG. im Konkurse, kein Privatvermögen in der - Offene keine Einbeziehung des Privatvermögens in die Konkursmasse einer Privatvermögen der Gesellschaft im Konkurs einer OHG. Vermögen der Gesellschafter, im Konkurs einer OHG. kein privates -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:0030OB00187.51.0418.000Dokumentnummer
JJT_19510418_OGH0002_0030OB00187_5100000_000