TE OGH 1951/5/16 1Ob683/50

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Veröffentlicht am 16.05.1951
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Norm

ZPO §17
ZPO §146
ZPO §464

Kopf

SZ 24/131

Spruch

Einfluß der Wiedereinsetzung, die der Hauptpartei erteilt wurde, auf die Nebenintervention.

Entscheidung vom 16. Mai 1951, 1 Ob 683/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Kirchberg a. W.; II. Instanz:

Kreisgericht Krems.

Text

Das Erstgericht hat das Klagebegehren auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und auf Leistung des Unterhaltes abgewiesen.

Das Berufungsgericht erkannte nach Wiederholung des Beweisverfahrens im Sinne der Klage.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten, die zunächst die Zurückweisung der Berufungen als verspätet begehrt, keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Obwohl das erstgerichtliche Urteil der Klägerin am 16. Jänner 1950 zugestellt wurde, gab diese und ebenso die Nebenintervenientin die Berufung erst am 1. Februar zur Post. Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 22. Februar 1950 die Berufung der klagenden Partei als verspätet zurückgewiesen, ohne der Berufung der Nebenintervenientin ausdrücklich Erwähnung zu tun, obwohl auch diese Berufung verspätet war. Denn die Berufungsfrist war auch für die Nebenintervenientin nach dem Zeitpunkt der Zustellung an die Klägerin zu bemessen und nicht nach der allerdings erst am 19. Jänner erfolgten (im übrigen überflüssigen) Zustellung an die Nebenintervenientin. Die Klägerin beantragte nun am 14. Tage nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses die Wiedereinsetzung in den früheren Stand mit der Begründung, es sei in der Kanzlei des Bezirksjugendamtes bei Festhaltung des Zustellungstages ein Versehen unterlaufen. Ihr Antrag lautete, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Vorlage der Berufungsschrift zu bewilligen. Die verspäteten Berufungen waren nicht zurückgestellt worden und lagen noch im Akt. Dennoch forderte das Erstgericht die Klägerin auf, die versäumte Prozeßhandlung binnen 10 Tagen nachzuholen, welchem Auftrag die Klägerin durch neuerliche Vorlage einer Berufungsschrift nachkam. Nunmehr bewilligte das Erstgericht der klagenden Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Dieser Beschluß war für das Berufungsgericht bindend. Auch wenn die erste von der Klägerin eingebrachte Berufung nicht noch im Akte gelegen wäre, hätte nur das Erstgericht die Möglichkeit gehabt, den Wiedereinsetzungsantrag deswegen als verspätet abzuweisen, weil die versäumte Prozeßhandlung nicht gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages erfolgte. Mit der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages mußte jedenfalls die bereits vorliegende Berufung der Klägerin als rechtzeitig angesehen werden, ohne daß das Berufungsgericht die Möglichkeit gehabt hätte, Bedenken zu berücksichtigen, die gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung etwa hätten bestehen können. Das Berufungsgericht hat aber mit Recht auch die Berufung der Nebenintervenienten seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Denn der Fristenlauf ist immer nur nach den Verhältnissen der Hauptparteien zu beurteilen. Verlängert sich eine Frist für die Hauptpartei infolge einer Wiedereinsetzung, dann ist auch die früher oder gleichzeitig mit der Prozeßhandlung der Hauptpartei vorgenommene Prozeßhandlung des Nebenintervenienten rechtzeitig.

Anmerkung

Z24131

Schlagworte

Bewilligung der Wiedereinsetzung für die Hauptpartei, Wirkung auf die, Nebenintervention, Frist Versäumung einer -, Wirkung der Wiedereinsetzung der Hauptpartei, auf die Nebenintervention, Hauptpartei Wirkung der Wiedereinsetzung der - auf die Nebenintervention, Nebenintervenient Wirkung der Wiedereinsetzung der Hauptpartei auf den -, Partei Wirkung der Wiedereinsetzung der - auf die Nebenintervention, Prozeßpartei, Wirkung der Wiedereinsetzung der - auf die, Nebenintervention, Versäumung einer Frist, Wirkung der Wiedereinsetzung der Hauptpartei, auf die Nebenintervention, Wiedereinsetzung für die Hauptpartei, Wirkung für den, Nebenintervenienten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00683.5.0516.000

Dokumentnummer

JJT_19510516_OGH0002_0010OB00683_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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