TE OGH 1951/5/17 2Ob235/51

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Veröffentlicht am 17.05.1951
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Norm

Ehegesetz §16
Mietengesetz §19 Abs2 Z5
Mietengesetz §19 Abs2 Z6
Mietengesetz §19 Abs2 Z12
Personenstandsgesetz §3
ZPO §274
ZPO §292 Abs2

Kopf

SZ 24/137

Spruch

Die Ernstlichkeit der Eheschließungsabsicht kann auch durch andere Beweismittel als durch das erfolgte Aufgebot erwiesen werden.

Entscheidung vom 17. Mai 1951, 2 Ob 235/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Favoriten; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

In einer aus Zimmer, Kabinett und Küche bestehenden Wohnung war das Kabinett an die Beklagte untervermietet, während der Hauptmieter mit seiner Frau und Tochter die übrigen Räume benützte. Der Hauptmieter kundigte die Beklagte mit der Begründung, daß die Tochter verlobt sei und das Kabinett zwecks Gründung eines Hausstandes benötige.

Das Prozeßgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam.

Das Berufungsgericht hob sie auf.

Der Oberste Gerichtshof stellte das Urteil des Prozeßgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Im Verfahren vor dem Erstgericht ist klar zutage getreten, daß der Kläger den Mietgegenstand für seine Tochter in Anspruch nimmt; diesen Eigenbedarf hat das Erstgericht offenbar auch gemeint, wenn es in der Begründung seines Urteils sagt, daß der Kläger das Kabinett dringend für sich selbst benötige. Die Unterscheidung ist jedoch an und für sich ohne praktische Bedeutung, weil nach § 19 Abs. 2 Z. 12 MietG. der dringende Eigenbedarf sowohl für den Untervermieter als auch für nahe Angehörige des Untervermieters geltend gemacht werden kann.

Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die beklagte Partei das Vorbringen des Klägers als richtig zugegeben hat. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgericht nicht beizupflichten vermag, daß bei behaupteter Heiratsabsicht die Dringlichkeit des Eigenbedarfes nur durch das erfolgte Aufgebot erwiesen werden kann. Gewiß ist die Tatsache des Aufgebotes ein gewichtiges Beweismittel für die Ernstlichkeit und den nahe bevorstehenden Zeitpunkt der Eheschließung; das schließt aber nicht aus, daß die Heiratsabsicht auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann. Eine besondere Behauptung des Klägers, daß es sich bei der beabsichtigten Heirat um ein ernstliches Vorhaben der Tochter handelt, hält der Oberste Gerichtshof für entbehrlich, weil in der Tatsache der Geltendmachung des Kündigungsgrundes - solange nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen ist - die Beurkundung der Ernstlichkeit gelegen ist.

Anmerkung

Z24137

Schlagworte

Absicht der Eheschließung, Beweis der Ernstlichkeit der - bei Eigenbedarfskündigung Aufgebot, Ernstlichkeit der Eheschließungsabsicht kann durch andere Beweismittel als -erwiesen werden Bestandvertrag Kündigung wegen Eigenbedarfes infolge beabsichtigter Eheschließung Beweismittel für Ernstlichkeit der Eheschließungsabsicht Eheschließung, Nachweis der Ernstlichkeit der Absicht zur - Eigenbedarf bei beabsichtigter Eheschließung Ernstlichkeit der Eheschließungsabsicht, Nachweis der Eigenbedarfskündigung Nachweis der Ernstlichkeit der Eheschließungsabsicht bei Eigenbedarfskündigung Verehelichung, Nachweis der Ernstlichkeit der Absicht zur -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00235.51.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19510517_OGH0002_0020OB00235_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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