Norm
ZPO §499Kopf
SZ 24/139
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist an die von ihm in seinem Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht gebunden.
Entscheidung vom 22. Mai 1951, 4 Ob 45/51.
I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht hatte das Klagebegehren eines Dienstnehmers auf Entschädigung für ungerechtfertigte Entlassung abgewiesen.
Das Berufungsgericht hatte diese Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben; der Oberste Gerichtshof hatte den Aufhebungsbeschluß bestätigt und in der Begründung seiner Rechtsansicht über die strittigen Fragen Ausdruck gegeben. Die neuerlichen Entscheidungen der Unterinstanzen gingen von dieser vom Obersten Gerichtshof dargelegten rechtlichen Beurteilung des Streitfalles aus.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision gegen die letzte Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Aktenwidrigkeit erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht, dessen Urteilsbegründung sich vorwiegend auf die Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes beruft, annimmt, es sei im vorliegenden Fall von einer Aufhebung der Entlassung gesprochen worden. Die Polemik richtet sich in Wahrheit nicht gegen das Berufungsurteil, sondern gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes.
Entgegen der Annahme der Revision ist der Oberste Gerichtshof jedoch an die im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht gebunden (Rsp. 1931, Nr. 105, 181, Rsp. 1925, Nr. 154, JBl. 1916, S. 216).
Anmerkung
Z24139Schlagworte
Aufhebungsbeschluß, Bindung des OGH. an seine Rechtsansicht im -, Beschluß Bindung des OGH. an Rechtsansicht im aufhebenden -, Bindung an Rechtsansicht des Aufhebungsbeschlusses, Oberster Bindung des - an Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluß, Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluß, Bindung des OGH. an -, Rechtsmittel Bindung des OGH. an seinen Aufhebungsbeschluß, Verweisungsbeschluß, Bindung des OGH. an seine Rechtsansicht im -, Weisungen, Bindung der OHG. an rechtliche - im AufhebungsbeschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:0040OB00045.51.0522.000Dokumentnummer
JJT_19510522_OGH0002_0040OB00045_5100000_000