TE OGH 1951/5/23 1Ob336/51

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Veröffentlicht am 23.05.1951
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Norm

ABGB §879
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1
Urheberrechtsgesetz §80

Kopf

SZ 24/143

Spruch

Die Herausgabe einer populär-wissenschaftlichen Zeitschrift, deren Aufmachung nur im Format, nicht aber in ihrer übrigen Aufmachung, einer anderen Zeitschrift gleicht, ist zulässig.

Entscheidung vom 23. Mai 1951, 1 Ob 336/51.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Kläger gibt in M. seit 1945 eine naturwissenschaftlichtechnische Zeitschrift für jedermann unter dem Namen "O." heraus. Die Beklagte gab in Österreich die Zeitschrift "U." heraus. Auf Grund eines Vertrages übernahm der Kläger während des Jahres 1949 die Herstellung der Zeitschrift "U.", die während dieses Jahres in der äußeren Ausstattung und auch inhaltlich mit Ausnahme des Namens und einiger Aufsätze der Zeitschrift "O." vollständig glich. Das Vertragsverhältnis wurde mit Ende 1949 gelöst, und der Beklagte stellte nun selbst wieder die Zeitschrift "U." her. Seit 1. Mai 1949 besorgte der Kläger unter denselben Umständen auch die Herausgabe der in der Schweiz unter dem Namen "P." durch den Verlag H. & Co. herausgegebenen Zeitschrift. Auch dieses Vertragsverhältnis wurde mit 30. April 1950 gelöst. Seit dieser Zeit gibt die Beklagte für die Schweiz die von ihr hergestellte Zeitschrift "P." als Rechtsnachfolgerin der Firma H. & Co. heraus.

Der Kläger fühlt sich dadurch beschwert, daß die Beklagte nun für die von ihr herausgegebenen Zeitschriften "U." und "P.", die früher in einem anderen Format erschienen waren, dasselbe Format und für das Titelblatt die gleiche Ausstattung und Anordnung verwendet wie bei der Zeitschrift "O.". Er begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Herausgabe der zwei genannten Zeitschriften in diesem Format, insbesondere auch in der gleichen Ausstattung und Anordnung betreffend das Titelblatt.

Beide Untergerichte haben das Klagebegehren abgewiesen. Sie haben auf Grund der vorgelegten Muster angenommen, daß die Beklagte nur, was das Format anbelangt, von dem größeren Format, in welchem die Zeitschriften "U." und "P." vor dem Vertragsverhältnis mit dem Kläger herausgekommen sind, zulässigerweise auf ein dem Format der Zeitschrift "O." bis auf geringe Unterschiede gleiches übergegangen ist, daß aber sonst eine Angleichung in der Ausstattung und Anordnung des Titelblattes unterblieben ist.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

In erster Instanz wurde außer Streit gestellt, daß zwischen den Streitteilen nichts über das Format und die Ausstattung der Zeitschrift "U." für die Zeit nach Auflösung des Vertragsverhältnisses vereinbart wurde, daß aber der Kläger mit der Firma H. & Co. in einer auch für die Beklagte verbindlichen Weise vereinbart hat, daß H. & Co. berechtigt ist, ihre Zeitschrift in der alten oder in einer neuen Form, die sich jedoch von der des "O." in der Aufmachung unterscheiden muß, wieder auflegen zu lassen. Bei diesen Außerstreitstellungen wurde hinsichtlich der Zeitschrift "P."

von der Beklagten nicht der Vorbehalt gemacht, daß irgendwelche sonstige mündliche Vereinbarungen getroffen wurden, oder daß sonst irgendwie ersichtlich gewesen sei, daß die Parteien der Vereinbarung einen über den Wortlaut hinausgehenden Sinn beilegen. Die Untergerichte sind also mit Recht über alle Beweisanträge, die früher gestellt waren, hinweggegangen und haben den außer Streit gestellten Tatbestand ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Meinung des Berufungsgerichtes richtig ist, daß § 80 des Urheberrechtsgesetzes einen Sondertatbestand darstellt, der es verbietet, unter Berufung auf die allgemeine Klausel des § 1 UWG. oder § 879 ABGB. höhere Anforderungen hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der äußeren Ausstattung als berechtigt anzusehen, als es durch § 80 UrhG. geschieht. Denn von welchem Standpunkt immer man ausgeht, so ergibt ein Vergleich der vorgelegten Stücke der Zeitschriften, daß die Beklagte bei der Herausgabe der Zeitschriften "U." und "P." bis auf das Format eine von der äußeren Ausstattung des "O." durchaus verschiedene Ausstattung verwendet. Sie gleicht ihr nur im Format und darin, daß das Titelblatt ein farbiges Bild bringt. Aber sowohl das Format als auch das farbige Titelbild ist etwas, was nicht dem "O." eigentümlich ist, sondern was diese Zeitschrift mit einer Unzahl anderer populärer Zeitschriften des verschiedensten Inhaltes gemein hat. In welchem Format die Zeitschrift "O." erscheint, war im übrigen kein Geheimnis. Jeder andere Herausgeber einer Zeitschrift, wenn er auch nie in einem Vertragsverhältnis zum Kläger gestanden ist, konnte dies ersehen und konnte daraus schließen, daß der Kläger dieses Format für das gangbarste und geeignetste hält. Soweit die Beklagte also das Format der Zeitschrift "O." als Muster genommen hat, hat sie nicht etwa ein Geheimnis ausgenützt, zu dessen Kenntnis sie nur durch den Vertragsabschluß mit dem Kläger kommen konnte und "nachdem der Kläger ihr gezeigt hatte, wie man es macht". Der Umstand, daß die Beklagte und H. & Co. durch eine Zeitlang in einem Vertragsverhältnis zur Beklagten gestanden sind, kann sie also weder nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung noch vom Standpunkt der guten Sitten daran hindern, solche Gemeingut darstellende Äußerlichkeiten auch bei der Herausgabe ihrer Zeitschrift zu verwenden.

Das Verhalten der Beklagten kann in dieser Beziehung also nicht als illoyales, kaufmännisch unkorrektes und wider die guten Sitten verstoßendes bezeichnet werden. Ob die Beklagte sich in anderer Hinsicht nach Auflösung der Verträge mit dem Kläger in einer solchen Weise verhalten hat, ist für diese nur das Format und die äußere Ausstattung betreffende Klage ohne Belang. Wenn die Behauptung des Berufungsgerichtes, daß andere wider die guten Sitten verstoßende Tatbestände vom Kläger nicht behauptet wurden, also selbst aktenwidrig wäre, so wäre dies nicht geeignet, das Urteil des Berufungsgerichtes in seiner Richtigkeit zu beeinträchtigen.

Anmerkung

Z24143

Schlagworte

Aufmachung einer Zeitschrift, Verwechslungsgefahr, Ausstattung einer Zeitschrift, Verwechslungsgefahr bei gleicher -, Bagatellverfahren Urteilsanfechtung, Berufung bezüglich Teilanspruch unter Bagatellgrenze, Format einer Zeitschrift, Verwechslungsgefahr, Gleichartigkeit der Ausstattung einer Zeitschrift, Verwechslungsgefahr, Grenze des Bagatellverfahrens, Urteilsanfechtung, Konkurrenz, gleichartige Ausstattung einer Zeitschrift, Populär-wissenschaftliche Zeitschrift, Herausgabe einer -„ Verwechslungsgefahr, Rechtsmittel bezüglich Teilanspruch unter Bagatellgrenze, Streitgegenstand, Urteil erster Instanz unter Bagatellgrenze, Teilanspruch unter Bagatellgrenze, Zulässigkeit der Berufung, Titelblatt einer Zeitschrift, Verwechslungsgefahr, Unlauterer gleiches Format einer Zeitschrift, Urteil über Bagatellgrenze, Berufung gegen Teilanspruch unter derselben, Verwechslungsgefahr bei Herausgabe einer Zeitschrift gleichen Formats, Wert des Streitgegenstandes, Urteil unter Bagatellgrenze, Wertgrenze, Urteilsanfechtung bezüglich Betrag unter - des, Bagatellverfahrens, Wettbewerb Herausgabe einer Zeitschrift in gleichem Format, Zeitschrift, gleichartige Ausstattung einer -, Verwechslungsgefahr, Zulässigkeit der Berufung bezüglich unter der Bagatellgrenze liegendem, Teil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00336.51.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19510523_OGH0002_0010OB00336_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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