TE OGH 1951/5/25 2Ob321/51

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Veröffentlicht am 25.05.1951
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Norm

ABGB §904
ZPO §226

Kopf

SZ 24/147

Spruch

Wer eine Forderung behauptet und einklagt, bringt damit schlüssig auch deren Fälligkeit zum Ausdruck.

Entscheidung vom 25. Mai 1951, 2 Ob 321/51.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Geldbetrages, den ihr Schuldner Georg S. vom Beklagten zu fordern hatte; die Forderung war von der klagenden Partei gepfändet und ihr überwiesen worden.

Das Prozeßgericht erkannte mit Versäumungsurteil im Sinn des Klagebegehrens.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die beklagte Partei muß, weil sie die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreicht hat, die im Gesetz (§§ 396, 398 ZPO.) normierten Säumnisfolgen auf sich nehmen. Die Revision bemüht sich vergeblich, durch ihre Ausführungen den Nachweis zu erbringen, daß das Klagebegehren nicht schlüssig sei. Die Unschlüssigkeit soll darin gelegen sein, daß die klagende Partei die Fälligkeit der dem Verpflichteten (Georg S.) gegen die beklagte Partei (Drittschuldner) zustehende Darlehensforderung nicht behauptet habe. Nun hat schon das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß dieses Vorbringen nur unter der Voraussetzung einer rechtzeitigen Erstattung der Klagebeantwortung hätte Beachtung finden können. Den zutreffenden, durch die Revisionsausführungen nicht widerlegten Gründen des angefochtenen Urteiles ist im Hinblick auf das Vorbringen der Revision nur noch hinzuzufügen, daß derjenige, der eine Forderung behauptet und sie einklagt, dadurch in schlüssiger Weise zum Ausdruck bringt, daß die Forderung auch fällig sei.

Anmerkung

Z24147

Schlagworte

Fälligkeit einer Forderung durch Einklagung behauptet, Forderung Einklagung einer - bedeutet Behauptung ihrer Fälligkeit, Klage zur Erfüllung einer Forderung ist Behauptung ihrer Fälligkeit, Klagsvorbringen, Einklagung einer Forderung ist Behauptung ihrer, Fälligkeit, Leistung Einklagung einer - bedeutet Behauptung ihrer Fähigkeit, Obligation Einklagung einer Forderung bedeutet Behauptung ihrer, Fälligkeit, Schlüssigkeit, Fälligkeit einer Forderung, Schuld, Behauptung und Einklagung einer - bedeutet Behauptung ihrer, Fälligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00321.51.0525.000

Dokumentnummer

JJT_19510525_OGH0002_0020OB00321_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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