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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Angelsportvereines B in B, vertreten durch Dr. Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt in 5280 Braunau, Stadtplatz 36, gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Oktober 2004, Zl. Ge-450609/10-2004-Z, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A Service GmbH, in R), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22. Dezember 2003 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Beseitigung betrieblicher Abwässer über ihr Kanalnetz und einen Ableitungskanal in den Inn erteilt. Diese Bewilligung stützt sich auf das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959).
Die beschwerdeführende Partei berief.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 2004 wurde die Berufung von "der Oö. Landesregierung als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in II. und letzter Instanz" abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der erstinstanzliche Bescheid hat eine Angelegenheit des Wasserrechts zum Gegenstand. Wasserrecht ist nach Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Das WRG 1959 ist in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen. Zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei war daher der Landeshauptmann und nicht die Landesregierung, die kein Organ der mittelbaren Bundesverwaltung ist, zuständig.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Die Umsatzsteuer ist im Schriftsatzaufwand bereits enthalten, weshalb das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am 24. Februar 2005
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070186.X00Im RIS seit
18.03.2005