Norm
ABGB §43Kopf
SZ 24/168
Spruch
Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, ein bestimmtes Haus mittels Zentralheizung während der Winterzeit auf seine Kosten zu heizen, ist unter Berücksichtigung der Ortsgebräuche und der Regeln des Verkehrs hinlänglich bestimmt.
§ 406 ZPO. bezieht sich nicht auf die Zuhaltung von Dauerschuldverträgen.
Entscheidung vom 20. Juni 1951, 1 Ob 224/51.
I. Instanz: Bezirksgericht Bezau; II. Instanz: Landesgericht Feldkirch.
Text
Der Kläger hat in der Klage vorgebracht, er habe dem Beklagten auf Grund einer mündlichen Vereinbarung im Jahr 1948 das große Kellerzimmer seiner Wohnung im Hause in M. 121 im Tauschwege gegen das große Kellerzimmer im Erdgeschoß des gleichen Hauses und gegen die Übernahme der Verpflichtung durch den Beklagten, im Winter die Heizung der klägerischen Wohnung im Wege der gemeinsamen Hauszentralheizung auf seine Kosten zu besorgen, überlassen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung im Winter 1949/50 trotz wiederholter Aufforderung bei Androhung sonstigen Rücktrittes nicht erfüllt. Kläger sei daher vom Vertrage zurückgetreten und begehre die Verurteilung des Beklagten zur Rückstellung des überlassenen Wohnzimmers Zug um Zug gegen das übergebene Zimmer und Bezahlung der Kosten für die Heizung der Wohnung in der Höhe von 150 DM, für den Fall aber, als der Rücktritt nicht gerechtfertigt sein sollte, die Verurteilung des Beklagten zur ordnungsgemäßen Beheizung des Hauses M. 121 mittels der dort befindlichen Zentralheizung während der Winterzeit und Bezahlung der 150 DM.
Das Erstgericht hat mit Urteil vom 31. Oktober 1950 über das Hauptbegehren im Spruche nicht entschieden, jedoch den Beklagten schuldig erkannt, das Haus in M. 121 durch die dort befindliche Zentralheizung während der Winterszeit ordnungsgemäß auf seine Kosten zu heizen und führte in den Entscheidungsgründen aus, der Beklagte habe in dem Übereinkommen zwischen den Parteien die Verpflichtung zur Beheizung des Hauses während der sogenannten Heizperiode ohne Beschränkung für die Zeit seiner Anwesenheit in M. übernommen, den Vertrag aber nicht richtig erfüllt. Es handle sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem § 918 ABGB. nicht anwendbar sei, daher sei zwar nicht dem Hauptbegehien, wohl aber dem Eventualbegehren stattzugeben.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der beklagten Partei Folge, hob die erstgerichtliche Entscheidung auf, erkannte in der Sache selbst, daß Haupt- und Nebenbegehren abgewiesen werden, und führte in den Entscheidungsgründen aus, der Erstrichter habe das Hauptbegehren abweisen wollen, habe dies aber rechtsirrig nicht in den Spruch seiner Entscheidung aufgenommen, was einen Mangel im Sinne des § 496 Abs. 1 Z. 1 ZPO. darstelle. Ein Rücktritt nach den §§ 918 ff. ABGB. durch den Kläger sei im Hinblick darauf, daß es sich um ein Dauerschuldverhältnis handle, die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen nicht teilbar seien und hinsichtlich des Zimmertausches die Vereinbarung von beiden Teilen bereits erfüllt worden sei, nicht möglich, weshalb das Hauptbegehren abzuweisen sei; das Eventualbegehren auf Beheizung des Hauses während der Winterszeit sei als Leistungs-, nicht als Feststellungsklage gemeint; dieses Begehren entbehre in zeitlicher Beziehung jeder Bestimmtheit, insbesondere sei nicht ersichtlich, ob die Verpflichtung des Beklagten auf alle Heizperioden, allenfalls auf noch unbestimmte Dauer, oder nur für die Heizperiode 1949/50 in Anspruch genommen werde; auch der Ausdruck Winterszeit sei zu unbestimmt, zumal der Kläger am 25. März 1950, also nach Ablauf der kalendermäßigen Winterszeit, geklagt habe; es wäre daher die Angabe einer Mindestdauer notwendig gewesen. Ferner widerspreche das Klagebegehren, soweit damit Leistungen nach der Urteilsschöpfung erfaßt werden sollen, auch der Vorschrift des § 406 ZPO. Die Feststellung künftiger Leistungen des Beklagten könne nur Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO. sein; nach dem Vorbringen des Klägers könne das Eventualbegehren nicht als ein in Form einer Leistungsklage gestelltes Feststellungsbegehren angesehen werden, überdies sei es auch als Feststellungsbegehren zu unbestimmt; der Kläger habe unterlassen, die ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung begrundenden Tatsachen vorzubringen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge, hob das zweitinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Revision macht dem Berufungsgericht mit Recht den Vorwurf, daß es den Unterschied zwischen Dauer- und Wiederkehrschuldverhältnissen verkannt hat. Diese beiden Arten des Schuldverhältnisses unterscheiden sich einerseits von den vorübergehenden Schuldverhältnissen, bei denen sich die Verpflichtung auf eine in einer bestimmten Zeitperiode konzentrierte Leistung richtet, anderseits von den Ratenschuldverhältnissen, bei denen das Schuldverhältnis so lange dauert, als noch Leistungen ausständig sind, während beim Wiederkehr- und Dauerschuldverhältnis umgekehrt die Dauer des Verhältnisses dahin maßgebend ist, wie lange Leistungen erbracht werden müssen. Deswegen dürfen aber die Dauer- und Wiederkehrsschuldverhältnisse nicht miteinander identifiziert werden. Sie unterscheiden sich untereinander dadurch, daß beim Wiederholungsgeschäft die einzelnen Leistungen als selbständige Leistungen und nicht als eine Teilleistung innerhalb eines Gesamtschuldverhältnisses anzusehen sind. Beim Dauerschuldverhältnis ist der Schuldner verpflichtet, durch ein ständiges Verhalten zu erfüllen, während er bei Wiederkehrschuldverhältnissen zu einzelnen konkret bestimmten wiederkehrenden Leistungen innerhalb eines Rahmenverhältnisses, verpflichtet ist. Zu den Dauerschuldverhältnissen gehören Gesellschaftsverträge, die Verträge der Bühnenkünstler, Bestandverträge usw.; während Rentenverträge, Pensions- und Unterhaltsverträge typische Beispiele von Wiederkehrschuldverhältnissen sind.
§ 406 ZPO. bezieht sich nur auf vorübergehende, Raten- und Wiederkehrschuldverhältnisse, nicht aber auf Dauerverträge. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der Anwendbarkeit des § 406 ZPO. auf Dauerverträge seit der Erlassung der Zivilprozeßordnung wiederholt beschäftigt.
In der Entscheidung vom 3. März 1914, GlUNF. 6827, läßt der Oberste Gerichtshof die Klage auf Verurteilung eines Schauspielers, in einem bestimmten Etablissement aufzutreten, zu, verweigert aber die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung dieses Anspruches auf Grund der älteren, seither aufgegebenen Auffassung (vgl. E. v. 1. März 1918, ZBl. 1918, Nr. 172), daß das Ergebnis eines Leistungsanspruches auch nicht für die Dauer eines Prozesses vorläufig vorweggenommen werden dürfe.
Mit der Entscheidung vom 1. März 1918, ZBl. 1918, Nr. 172, folgte der Oberste Gerichtshof der in GlUNF. 6827 zugrundeliegenden Auffassung. Er hat keine Bedenken gegen eine Leistungsklage auf Leistung der Beheizung (Zentralheizung) und bewilligt zur Sicherung dieses Anspruches eine einstweilige Verfügung auf Inbetriebhaltung der Heizungsanlage für die Dauer des Leistungsstreites. An dieser Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof seither ständig - wenn man von der vereinzelten Entscheidung vom 20. Oktober 1932, ZBl. 1933, Nr. 66 absieht - festgehalten. Die Entscheidung vom 19. November 1924, SZ. VI/364, hat die Möglichkeit und Vollstreckbarkeit eines Vertrages über die tägliche Lieferung der in einem Wirtschaftsbetrieb gewonnenen Milch zum jeweiligen Tagespreis bejaht. Der gleiche Grundsatz wurde in der Entscheidung vom 30. September 1925, JBl. 1926, S. 10, wiederholt, in der ein Untermieter verurteilt wurde, der Untervermieterin in Zukunft täglich Frühstück und Mittagessen zu leisten, so wie er es für seinen Haushalt herstellen lasse, und ihr Zimmer in den Wintermonaten täglich heizen zu lassen. Der Oberste Gerichtshof führte damals aus, daß es sich im streitigen Teil der Klage nicht unmittelbar um die einzelnen täglichen Leistungen handle, sondern daß die Klage ihrer Wirkung nach auf Zuhaltung eines fortdauernden Vertragsverhältnisses in seiner Gesamtheit richte. Nach dieser Auffassung war aber der Prozeßgegenstand nicht die einzelne Leistung, sondern das Dauerverhältnis selbst. Daraus folgert der Oberste Gerichtshof, daß die Klägerin, da Beklagter seine Verpflichtung bestreite, auch schon jetzt berechtigt sei, den Beklagten zur Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung im Rechtswege zu verhalten. Dies könne, solle der vertragsmäßig vereinbarte Zweck (tägliche Verköstigung und Beheizung des Zimmers) erreicht werden, nicht erst im Nachhinein geschehen, wenn der Fälligkeitszeitpunkt hinsichtlich dieser Leistungen bereits verstrichen sei, vielmehr müsse der Klägerin das Recht eingeräumt werden, schon vor Fälligkeit den Rechtsweg zu betreten und gegen den Beklagten in sinngemäßer Anwendung des im § 406 ZPO. für Alimentationsansprüche aufgestellten Bestimmungen ein Urteil auf Leistung der künftig fällig werdenden Vertragspflicht zu erwirken.
Die Entscheidung vom 6. November 1931, ZBl. 1932, Nr. 169, bewilligt eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruches auf ausschließliche Aufführung von Filmen einer bestimmten Firma. Die Entscheidung vom 5. Juli 1933, SZ. XV/152, anerkennt grundsätzlich, daß mit Klage die Belieferung mit elektrischen Strom begehrt werden kann, wenn sie auch im konkreten Fall die beantragte einstweilige Verfügung abweist, weil ein Anspruch auf Belieferung deshalb nicht bestehe, wenn der Strom dem Abnehmer infolge widerrechtlichen Strombezuges gesperrt wurde.
Die letzte einschlägige Entscheidung vom 3. März 1937, ZBl. 1937, Nr. 331, verurteilt den Beklagten, der sich in einem Pachtvertrag verpflichtet hatte, dem Pächter die erforderlichen Pferde zum Betriebe beizustellen, mit der Begründung, daß Kläger nicht unmittelbar auf die Leistung einzelner Fälle der Überlassung der Pferde klage, sondern auf die Zuhaltung des Pachtvertrages, dessen Erfüllung der Beklagte in einem Punkte verweigere. Die Fälligkeit der Ansprüche sei schon mit dem Inkrafttreten des Pachtvertrages gegeben. Dem Anspruch auf Vertragserfüllung könne daher die Klagbarkeit nicht versagt werden, weil sonst nichts anderes als der jeweils entstehende Entschädigungsanspruch verbleibe. Auch die Exekutionsordnung gebe in § 354 ein Mittel in die Hand, wodurch der Widerstand des Beklagten in der Vertragserfüllung überwunden werden könne. Die Annahme, daß § 406 ZPO. entgegenstehe, sei daher rechtsirrig.
Der Oberste Gerichtshof hält an dieser Rechtsauffassung fest, weil der Anspruch auf Zuhaltung des Gesamtschuldverhältnisses nicht vom Eintritt der Fälligkeit der Einzelleistung abhängt, sondern davon, daß der Vertrag als solcher wirksam geworden ist. § 406 ZPO. findet daher überhaupt keine Anwendung, wenn der bereits fällig gewordene Vertrag selbst Prozeßgegenstand ist. Daran hat man auch bei Unterlassungsansprüchen, um nur das charakteristischeste Beispiel von Dauerschuldverhältnissen zu nennen, nie gezweifelt und niemals versucht, Unterlassungsklagen unter § 406 ZPO. zu zwängen.
Wäre die Auffassung des Berufungsgerichtes richtig, so könnte niemals aus einem Dienstvertrag auf Wiederaufnahme des Dienstes geklagt werden, weil die Leistung in der Zukunft liegt. Wenn ein Gesellschafter sich weigert, in Zukunft die Kasse zu führen, auf die Reise zu gehen usw., könnte er nicht im Prozeßwege dazu verhalten werden; insbesondere wäre die Erlassung einer einstweiligen Verfügung unzulässig, weil sie zur Sicherung von Feststellungsansprüchen von der Judikatur nicht gestattet ird; so könnte nicht auf Belieferung mit elektrischem Strom geklagt werden, weil die Belieferung immer in der Zukunft liegt usw. Unser ganzes Rechtsleben wäre auf den Standpunkt des römischen Rechtes zurückgeschraubt, das nur die Geldkondemnation kennt. Während das englische Recht grundsätzlich nach dem Vorbild des römischen Rechtes nur die Geldkondemnation zuläßt und nur in den Fällen des specific performance Verurteilung auf Naturalleistung, wäre bei uns gerade in diesen Fällen die Verurteilung zur Naturalleistung ausgeschlossen, weil sie meist in der Zukunft liegen.
Daß § 406 ZPO. nicht anwendbar ist, ergibt sich auch aus der Erwägung, daß die Klagbarkeit auf Zuhaltung von Dauerschuldverhältnissen nicht schlechthin zulässig ist, sondern, wie dies auch die Entscheidung von 1925 ausgesprochen hat, davon abhängig ist, daß ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, das vorsorgliche Geltendmachung verlangt. Die Theorie spricht hinsichtlich der Unterlassungsklage, die nur einen Spezialfall der Klage auf Zuhaltung eines Dauerverhältnisses bildet, von einer vorbeugenden Unterlassungsklage, deren Zulässigkeit aus der Analogie von § 96 PatG., § 15 UWG., § 43 ABGB. und anderen ähnlichen einschlägigen Gesetzen abgeleitet wird. Für die vorbeugenden Leistungsklagen im eigenen Sinn hat sich ein terminus technicus nicht herausgebildet. Das bedeutet aber nicht, daß nicht auch diese Klagstypen an ein besonderes Rechtsschutzinteresse als Klagsvoraussetzung, wie die Entscheidung JBl. 1926, S. 10 ausführt, gebunden wäre.
Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß das Berufungsgericht von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist, wenn es § 406 ZPO. auf die vorliegende Klage anwendet.
Das Urteil des Berufungsgerichtes ist aber auch insoweit nicht im Recht, wenn es das Klagebegehren nicht für genügend bestimmt erachtet. Zunächst ist es nicht richtig, daß das Klagebegehren nicht erkennen lasse, welche Wintersaison gemeint sei. Da das Klagebegehren auf Vertragszuhaltung schlechthin lautet, so kann das Begehren nur dahin verstanden werden, daß damit die Inbetriebhaltung der Zentralheizung in allen Winterperioden während der Vertragsdauer zu verstehen ist.
Da die Winterzeit variiert und die Heizperiode in kalten Wintern länger dauert als in warmen, so kann weder ein bestimmter Anfang noch ein Endtermin verlangt werden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß ein Leistungsbegehren so klar sein müsse, daß es keiner Auslegung mehr Raum läßt, ist verfehlt. Ein solches Verlangen kann nur bei Geldleistungen gestellt werden; bei anderen Klagen ist eine solche Bestimmtheit in der Regel gar nicht möglich. Ein Begehren ist vielmehr abweichend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes dann hinreichend im Sinne des § 226 ZPO. bestimmt, wenn man unter Berücksichtigung der Ortsgebräuche und der Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt wird. In der mehrfach angeführten Entscheidung, JBl. 1926, S. 10, hat der Oberste Gerichtshof das Begehren auf Beheizung in den Wintermonaten schlechthin als genügend bestimmt angesehen; ähnlich die Entscheidung vom 8. Mai 1928 ZBl. 1928, Nr. 249, rücksichtlich des Ausgedinges der Beleuchtung und Beheizung usw. Die gleichen Erwägungen führen auch diesmal zu dem Schluß, daß das Begehren auf ordnungsmäßige Beheizung der Zentralheizung in den Wintermonaten hinreichend klar und deutlich ist.
Die Abweisungsgrunde des Berufungsgerichtes sind also rechtlich nicht haltbar. Es mußte daher der Revision Folge gegeben werden. Da das Berufungsgericht sich von seiner unrichtigen Rechtsauffassung aus nicht mit allen Berufungsgrunden befaßt hat, mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden.
Anmerkung
Z24168Schlagworte
Begehren Zentralheizung zu betreiben Bestimmtheit des Klagebegehrens Dauerschuldverträge, Verurteilung vor Fälligkeit Fälligkeit Verurteilung vor -, Dauerschuldverträge Haus, Heizung mittels Zentralheizung Heizung, Verurteilung zur - eines Hauses Klage auf Heizung im Winter Klagebegehren Bestimmtheit Leistung Verurteilung vor Fälligkeit der -, Dauerschuldverträge Ortsgebrauch, Heranziehung des - für Bestimmtheit des Klagebegehrens Verkehrssitte, Heranziehung der - für Bestimmtheit des Klagebegehrens Verurteilung vor Fälligkeit, Dauerschuldverträge Verurteilung zum Betrieb der Zentralheizung Winterzeit, Zentralheizung zur - Zentralheizung zur Winterzeit, Begehren auf - Zuhaltung von Dauerschuldverträgen, Verurteilung vor FälligkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00224.51.0620.000Dokumentnummer
JJT_19510620_OGH0002_0010OB00224_5100000_000