TE OGH 1951/7/12 4Ob75/51

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Veröffentlicht am 12.07.1951
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Norm

Angestelltengesetz §8

Kopf

SZ 24/189

Spruch

Ein Angestellter, der innerhalb eines halben Jahres zweimal erkrankt ist, kann nicht bei einer zweiten Erkrankung unter Hinweis darauf, daß die erste Erkrankung nicht die in § 8 Abs. 1 AngG. angeführte Dauer erreicht hat, für einen längeren als auch § 8 Abs. 2 AngG. sich ergebenden Zeitraum seine Bezüge begehren.

Entscheidung vom 12. Juli 1951, 4 Ob 75/51.

I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Kläger, der innerhalb eines halben Jahres zweimal durch Krankheit an der Leistung des Dienstes verhindert wurde, macht geltend, daß ihm aus Anlaß der zweiten Erkrankung das Entgelt für den Zeitraum von zehn Wochen und außerdem für weitere 37 Tage gebühre, da die erste Erkrankung nur eine Dienstverhinderung von fünf Tagen zur Folge gehabt hat.

Das Arbeitsgericht hat den eingeklagten Differenzbetrag zuerkannt.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof hat der Revision des Klägers nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Anspruch des Klägers hängt davon ab, ob gemäß § 8 Abs. 2 des Angestelltengesetzes im Falle einer zweiten Erkrankung innerhalb eines halben Jahres das Entgelt höchstens für den im Abs. 1 vorgesehenen Zeitraum gebührt oder ob dieser sich um die aus Anlaß der ersten Erkrankung nicht ausgenützte Zeit verlängert.

Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Berufungsgerichte darin bei, daß Abs. 1 grundsätzlich den Zeitraum, während dessen das Entgelt gebührt, sowie die Höhe des Entgeltes regelt, während Abs. 2 nur die Höhe des Entgeltes herabsetzt für den Fall, daß es innerhalb eines halben Jahres zu einer zweiten Dienstverhinderung kommt.

Daß in einem solchen Falle aber das Entgelt für einen längeren Zeitraum zu leisten wäre, als Abs. 1 vorsieht, falls die erste Erkrankung keine zehnwöchige Dienstverhinderung zur Folge hatte, läßt sich weder aus dem Wortlaute des Gesetzes entnehmen, noch sind rechtspolitische Gründe zu finden, die eine solche Regelung rechtfertigen könnten. Der Umstand, daß im Falle einer abermaligen Erkrankung innerhalb eines halben Jahres die Höhe des Entgeltes herabgesetzt wird, beweist die Absicht des Gesetzgebers, die Verpflichtungen des Dienstgebers zu ermäßigen. Damit steht aber die Auslegung des Klägers im Widerspruche, daß der Zeitraum, für den bei abermaliger Erkrankung das Entgelt zu leisten list, sich um die anläßlich der ersten Erkrankung nicht ausgenützte Frist verlängere. Aus diesen Gründen war die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.

Anmerkung

Z24189

Schlagworte

Angestellter Bezüge während der Erkrankung, Angestellter mehrfache Erkrankung, Arbeitsrecht Bezüge während der Erkrankung des Angestellten, Bezüge des Angestellten, Fortzahlung während der Erkrankung, Dienstvertrag Bezüge während der Erkrankung des Angestellten, Erkrankung des Angestellten, Fortzahlung der Bezüge, Fortzahlung der Bezüge während der Erkrankung eines Angestellten, Gehalt eines Angestellten, Weiterzahlung bei mehrfacher Erkrankung, Mehrfache Erkrankung des Angestellten, Zeitraum der Bezüge, Zeitraum der Bezugszahlung für erkrankten Angestellten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0040OB00075.51.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19510712_OGH0002_0040OB00075_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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