TE OGH 1951/7/27 2Ob485/51

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Veröffentlicht am 27.07.1951
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Norm

EO §308
EO §349
EO §354
EO §355
EO §382 Z8
ZPO §396
ZPO §398

Kopf

SZ 24/198

Spruch

Der nach § 382 Z. 8 EO. an den Ehemann erlassene Auftrag, die eheliche Wohnung zu verlassen, ist nicht nach § 349, sondern nach §§ 354, 355 EO. zu vollstrecken.

Entscheidung vom 27. Juli 1951, 2 Ob 485/51.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

In einer vom Prozeßgericht erlassenen einstweiligen Verfügung wurde dem beklagten Ehemann aufgetragen, die eheliche Wohnung binnen acht Tagen zu verlassen und während der Dauer des Ehestreites nicht mehr zu betreten.

Das Erstgericht bewilligte den auf § 354 EO. gestützten Exekutionsantrag der klagenden Ehegattin.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, daß es sich um die Entfernung des Beklagten aus der ehelichen Wohnung handelt, demnach um eine Maßnahme, die nicht eine unvertretbare Handlung des Beklagten bedeutet, sondern nach § 349 EO. durch zwangsweise Entfernung des Beklagten aus der Wohnung zu vollziehen ist. Das von der Klägerin verlangte Exekutionsmittel sei daher verfehlt.

Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluß des Rekursgerichtes auf und trug ihm eine neuerliche Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Vorschriften des § 349 EO. sind nur dann anwendbar, wenn eine Liegenschaft oder ein Teil derselben, ein Gegenstand des Bergwerkseigentums oder ein Schiff zu überlassen oder zu räumen ist; der Exekutionstitel muß also auf Überlassung oder Räumung von unbeweglichen oder ihnen gleichgestellten Sachen lauten. Diese Voraussetzung trifft im gegebenen Fall nicht zu. Der Auftrag an den Ehemann, die eheliche Wohnung binnen acht Tagen zu verlassen, betrifft eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt; der Auftrag, während der Dauer des Ehestreites die eheliche Wohnung nicht zu betreten, hat die Unterlassung einer Handlung zum Inhalt. Die gegen den Ehemann erlassene einstweilige Verfügung ist daher nach den Vorschriften der §§ 354 und 355 EO. zu vollstrecken.

Es trifft nicht zu, daß der Auftrag, eine Wohnung zu verlassen und nicht mehr zu betreten, nach ständiger Rechtsprechung durch zwangsweise Entfernung der von der Verfügung betroffenen Person durchgeführt wird. Die Entscheidung vom 8. Oktober 1902, Zl. 13.562, GlUNF. 2052, auf die sich das Rekursgericht offenbar bezieht, hat es lediglich für zulässig erklärt, die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes so zu fassen, daß dem Ehegatten der Auftrag erteilt wird, die Wohnung in einer angemessenen Frist bei sonstiger Exekution nach § 349 EO. zu räumen. Hiebei wurde als feststehend angenommen, daß die Ehegattin in ihrem eigenen Haus eine gemeinschaftliche Wohnung mit dem Mann teilt und daß der Mann nicht einmal behauptet hat, daß er ein dingliches Recht, in dem Hause der Klägerin zu wohnen, besitze.

Im gegebenen Fall enthält der Exekutionstitel hingegen keinen Hinweis auf die Art und Weise, wie er vollzogen werden soll. Seinem Inhalt nach kann der Anspruch auf Verlassen der ehelichen Wohnung nur nach § 354 EO. und eine allfällige Exekution wegen Nichtbefolgung des Verbotes des Wiederbetretens der Wohnung nur nach § 355 EO. geltend gemacht werden.

Auch in der Entscheidung vom 3. November 1950, 3 Ob 600/50, hat der Oberste Gerichtshof die in dem dortigen Verfahren vertretene Ansicht abgelehnt, daß der Auftrag des Gerichtes, "die Dachzimmerwohnung nicht mehr zu betreten" mit dem Exekutionsmittel der Räumung nach § 349 EO. vollstreckt werden könne.

Anmerkung

Z24198

Schlagworte

Betreten der Ehewohnung, Exekutionsführung zur Durchsetzung des, Verbotes zum -, Delogierung des Ehegatten aus der Ehewohnung, Exekutionsführung zur -, Ehemann Exekution zur Beseitigung des - aus der ehelichen Wohnung, Ehescheidung Exekutionsführung zur Durchsetzung des Verbotes an den, Ehegatten, die Ehewohnung zu betreten, Ehewohnung Verbot des Betretens der - für den Ehegatten„ Exekutionsführung zur Durchsetzung desselben, Einstweilige zur Beseitigung des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung„ Vollstreckung der -, Exekution zur Durchsetzung des Verbots an den Ehemann, die Ehewohnung, zu betreten, Räumung der Ehewohnung vom Ehemann gemäß § 382 Z. 8 EO.„ Exekutionsführung zur -, Scheidungsverfahren, Exekutionsführung zur Durchsetzung des Verbotes an, den Ehegatten, die Ehewohnung zu betreten, Unterlassung des Betretens der ehelichen Wohnung durch den Ehegatten„ Durchsetzung der -, Verbot zum Betreten der Ehewohnung für den Ehegatten, Vollstreckung des, Verfügung einstweilige - zur Beseitigung des Ehemannes aus der, Ehewohnung, Vollstreckung der -, Vollstreckbarkeit des Verbotes zum Betreten der Ehewohnung durch den, Ehegatten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00485.51.0727.000

Dokumentnummer

JJT_19510727_OGH0002_0020OB00485_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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