TE OGH 1951/8/22 2Ob161/51

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Veröffentlicht am 22.08.1951
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Norm

ABGB §471
Handelsgesetzbuch §369

Kopf

SZ 24/206

Spruch

Für die Kosten des Abschleppens eines Kraftwagens wird für den Schleppunternehmer kein Zurückbehaltungsrecht an dem abgeschleppten Wagen begrundet.

Entscheidung vom 22. August 1951, 2 Ob 161/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Nach dem Inhalte der Klage ist der Kläger, ein in X. ansässiger Spediteur, von Franz A. mit einem Transport nach Y. beauftragt worden. An der Fahrt, die mit einem Lastkraftwagen samt Anhänger durchgeführt worden ist, hat A. teilgenommen. Da der Lastkraftwagen schlecht gezogen hat, hat A. die beklagte Partei, die sich mit Autobergung beschäftigt, zur Beistellung eines Rüstwagens veranlaßt. Der Rüstwagen hat zunächst den Lastkraftwagen samt Anhänger von W. nach Z. geschleppt und ist sodann von dort mit dem Anhänger allein nach Y. gefahren. Der Zugwagen sollte in Z. bis zur Rückkehr des Anhängers warten. Der Rüstwagen ist jedoch bei der Rückkehr mit dem Anhänger davongefahren und letzterer von der Beklagten zwei Tage zurückbehalten worden, bis die Abschleppgebühr (von A.) bezahlt worden ist. Der Kläger hat wegen der nach seiner Ansicht widerrechtlichen Zurückbehaltung des Anhängers Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei erhoben. Diese ist von der ersten Tagsatzung ausgeblieben.

Das Prozeßgericht erließ ein Versäumungsurteil im Sinn des Klagebegehrens.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab, da es der beklagten Partei ein Zurückhaltungsrecht zubilligte.

Der Oberste Gerichtshof stellte das erstgerichtliche Urteil wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Berufungsgericht hat auf den gegebenen Fall richtig die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zur Anwendung gebracht; die in der Revision aufgeworfene Frage, ob § 369 HGB. anzuwenden sei, wird in den Rechtsmittelschriften von beiden Streitteilen richtig dahin gelöst, daß die Voraussetzungen des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechtes nicht vorliegen. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, daß nach dem gegebenen Sachverhalt zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis nicht besteht, so daß der Anspruch auf Bezahlung der Abschleppgebühr sich nur gegen Franz A. richten kann. Es bedarf daher keiner weiteren Untersuchung, ob die übrigen Voraussetzungen des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechtes gegeben wären.

Nach § 471 ABGB. kann derjenige, der zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, sie wegen des für die Sache gemachten Aufwandes oder des durch die Sache verursachten Schadens zurückbehalten. Die Tatsache, daß der Lastkraftwagen und der Anhänger von der beklagten Partei nach Z., bzw. Y. geschleppt wurde, ist weder eine Aufwendung für den Betrieb des Lastkraftwagens, noch sonst eine Leistung, die man als Aufwand im Sinne des § 471 ABGB. bezeichnen kann; selbst wenn der Lastkraftwagen vollkommen immobil gewesen wäre, könnte das Abschleppen nicht als ein für die Sache gemachter Aufwand gewertet werden; daß dem Beklagten durch den Anhänger ein Schaden verursacht wurde, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Nach der für wahr zu haltenden Darstellung der Klage erfolgte die Zurückhaltung des Anhängers daher widerrechtlich.

Anmerkung

Z24206

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00161.51.0822.000

Dokumentnummer

JJT_19510822_OGH0002_0020OB00161_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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