Norm
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz §68Kopf
SZ 24/217
Spruch
Eine Aufschiebung der Exekution durch das Gericht wegen eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde gemäß § 68 AVG. ist ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten dieses Antrages unzulässig.
Entscheidung vom 12. September 1951, 1 Ob 542/51.
I. Instanz: Bezirksgericht Deutschlandsberg; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Auf Antrag der betreibenden Partei wurde auf Grund des rechtskräftigen Räumungsauftrages der Bezirkshauptmannschaft D. gegen die verpflichtete Partei die Exekution zur Räumung der von ihr im eigenen Haus widerrechtlich bezogenen, den Eheleuten Ludwig und Agnes M. zugewiesenen Wohnung bewilligt.
Die Verpflichtete hat den Antrag gestellt, die Exekution gemäß § 42 Z. 5 EO. aufzuschieben, weil sie bei der Steiermärkischen Landesregierung unter Berufung auf § 22a WAG. und § 68 AVG. die Aufhebung des Räumungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft D. beantragt habe.
Das Erstgericht hat dem Antrag stattgegeben.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und wies den Aufschiebungsantrag mit der Begründung ab, daß die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges der verpflichteten Partei sehr gering sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Berufung der verpflichteten Partei auf § 42 Z. 5 EO. ist verfehlt. Denn diese Bestimmung trifft nur die in § 3 Abs. 2 VVG. erwähnten, auf Tatsachen gestützte Einwendungen, die sich nach dem für die Erlassung der vollstreckbaren Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt ergeben haben. In Frage käme lediglich die analoge Anwendung des § 42 Abs. 1 EO. (Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines Exekutionstitels). Diese Analogie verbietet sich aber deswegen, weil die Parteien, die eine solche Klage erheben, ein Recht auf Aufhebung des Exekutionstitels in einem formellen, auf ihren Antrag einzuleitenden Verfahren geltend machen. Nach § 68 Abs. 2 AVG., auf den § 22a WAG. Bezug nimmt, findet die Aufhebung rechtskräftiger Verwaltungsbescheide aber nur von Amts wegen statt, und Abs. 7 hebt ausdrücklich hervor, daß niemandem ein Anspruch darauf zusteht. Das Einschreiten der verpflichteten Partei stellt sich also nur als eine Anregung zur amtswegigen Aufhebung dar, die in keiner Weise einer Klage auf Aufhebung des Exekutionstitels gleichgestellt werden kann.
Die Aufschiebung der Exekution durch das Gericht muß also im vorliegenden Fall ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten der verpflichteten Partei als unzulässig angesehen werden.
Anmerkung
Z24217Schlagworte
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ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00542.51.0912.000Dokumentnummer
JJT_19510912_OGH0002_0010OB00542_5100000_000