TE OGH 1951/9/12 1Ob542/51

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Veröffentlicht am 12.09.1951
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Norm

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz §68
EO §42
EO §42 Abs1 Z5
Verwaltungsvollstreckungsgesetz §3 Abs2
Wohnungsanforderungsgesetz §22a

Kopf

SZ 24/217

Spruch

Eine Aufschiebung der Exekution durch das Gericht wegen eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde gemäß § 68 AVG. ist ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten dieses Antrages unzulässig.

Entscheidung vom 12. September 1951, 1 Ob 542/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Deutschlandsberg; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Auf Antrag der betreibenden Partei wurde auf Grund des rechtskräftigen Räumungsauftrages der Bezirkshauptmannschaft D. gegen die verpflichtete Partei die Exekution zur Räumung der von ihr im eigenen Haus widerrechtlich bezogenen, den Eheleuten Ludwig und Agnes M. zugewiesenen Wohnung bewilligt.

Die Verpflichtete hat den Antrag gestellt, die Exekution gemäß § 42 Z. 5 EO. aufzuschieben, weil sie bei der Steiermärkischen Landesregierung unter Berufung auf § 22a WAG. und § 68 AVG. die Aufhebung des Räumungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft D. beantragt habe.

Das Erstgericht hat dem Antrag stattgegeben.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und wies den Aufschiebungsantrag mit der Begründung ab, daß die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges der verpflichteten Partei sehr gering sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Berufung der verpflichteten Partei auf § 42 Z. 5 EO. ist verfehlt. Denn diese Bestimmung trifft nur die in § 3 Abs. 2 VVG. erwähnten, auf Tatsachen gestützte Einwendungen, die sich nach dem für die Erlassung der vollstreckbaren Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt ergeben haben. In Frage käme lediglich die analoge Anwendung des § 42 Abs. 1 EO. (Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines Exekutionstitels). Diese Analogie verbietet sich aber deswegen, weil die Parteien, die eine solche Klage erheben, ein Recht auf Aufhebung des Exekutionstitels in einem formellen, auf ihren Antrag einzuleitenden Verfahren geltend machen. Nach § 68 Abs. 2 AVG., auf den § 22a WAG. Bezug nimmt, findet die Aufhebung rechtskräftiger Verwaltungsbescheide aber nur von Amts wegen statt, und Abs. 7 hebt ausdrücklich hervor, daß niemandem ein Anspruch darauf zusteht. Das Einschreiten der verpflichteten Partei stellt sich also nur als eine Anregung zur amtswegigen Aufhebung dar, die in keiner Weise einer Klage auf Aufhebung des Exekutionstitels gleichgestellt werden kann.

Die Aufschiebung der Exekution durch das Gericht muß also im vorliegenden Fall ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten der verpflichteten Partei als unzulässig angesehen werden.

Anmerkung

Z24217

Schlagworte

Amtswegige Behebung eines Bescheides nach § 68 AVG., keine Aufschiebung, der Exekution bei Anregung der -, Anregung der amtswegigen Aufhebung eines Bescheides nach § 68 AVG.„ keine Aufschiebung der Exekution bei -, Antrag auf Aufhebung eines Verwaltungsbescheides, keine Aufschiebung, einer Exekution wegen -, Aufhebung des Verwaltungsbescheides, keine Aufschiebung der Exekution, wegen Antrag auf -, Aufschiebung der Exekution wegen Antrag auf Aufhebung eines, Verwaltungsbescheides, Behebung eines Bescheides nach § 68 AVG., keine Aufschiebung der, Exekution bei Antragstellung zur -, Bescheid einer Verwaltungsbehörde, keine Aufschiebung einer Exekution, wegen Antrag auf Aufhebung des -, Exekution Aufschiebung wegen Antrag auf Aufhebung eines, Verwaltungsbescheides, Exekutionsaufschub wegen Verfahren zur Nichtigerklärung eines Bescheides, Verpflichteter kein Aufschub der Exekution wegen Antragstellung zur, Aufhebung eines Bescheides vom - , Verwaltungsbehörde keine Aufschiebung der Exekution wegen, Antragstellung bei - zur Aufhebung eines Bescheides, Verwaltungsbescheid, keine Aufschiebung der Exekution wegen Antrag auf, Aufhebung eines -, Zwangsvollstreckung Aufschiebung wegen Antrag auf Aufhebung eines, Verwaltungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00542.51.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19510912_OGH0002_0010OB00542_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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