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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbareLeitsatz
Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowie über die hier behauptete Festnahme und BeleidigungSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die vorliegende - selbstverfaßte - Eingabe richtet sich gegen "eine beängstigende Handlung der Gendarmerie Ferlach". Der Einschreiter habe erfahren, daß ein Gendarmeriebeamter nach ihm gefragt und ihn (in Abwesenheit) beleidigt habe, weiters habe ihn der Gendarmeriebeamte "auf den Gendarmerieposten Ferlach schaffen und grundlos gefangennehmen" wollen.
Der Verfassungsgerichtshof ist zur Behandlung einer solchen Eingabe nicht zuständig. Weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über eine - behauptete - beabsichtigte Festnahme oder Beleidigung zu entscheiden.
Auch zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist der Verfassungsgerichtshof nicht (mehr) zuständig (s. Art129a Abs1 Z2 B-VG und §67c Abs1 AVG; vgl. auch VfSlg. 12.644/1991).
Die Eingabe war daher zurückzuweisen.
Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B325.2001Dokumentnummer
JFT_09989388_01B00325_00