TE OGH 1951/9/26 1Ob658/51

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Veröffentlicht am 26.09.1951
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Norm

EO §78
EO §391 Abs2
ZPO §145 Abs1

Kopf

SZ 24/240

Spruch

Wurde gemäß § 391 Abs. 2 EO. eine Frist für die Einbringung der Klage bestimmt, so ist die einstweilige Verfügung aufzuheben, wenn innerhalb der Frist die Klage zwar eingebracht, aber die Einbringung dem Gerichte, das die einstweilige Verfügung bewilligt hat, nicht nachgewiesen wurde.

Entscheidung vom 26. September 1951, 1 Ob 658/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Gröbming; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei auf Herausgabe eines Motorrades wurde im Wege der einstweiligen Verfügung die Verwahrung eines Kraftrades durch die gefährdete Partei angeordnet. Die einstweilige Verfügung wurde bis zur Rechtskraft des von der gefährdeten Partei anzustrengenden Rechtsstreites wegen Herausgabe eines Motorrades, längstens jedoch bis 1. November 1951 bewilligt. Gleichzeitig wurde in der einstweiligen Verfügung gemäß § 391 Abs. 2 EO. die gefährdete Partei angewiesen, bis längstens 1. Juli 1951 nachzuweisen, daß sie die zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches notwendige Klage bei Gericht angebracht hat, widrigenfalls die erlassene Verfügung aufgehoben wird.

Mit Beschluß vom 11. Juli 1951, C ../51-8, hat das Erstgericht von Amts wegen die einstweilige Verfügung aufgehoben, da die gefährdete Partei den Nachweis nicht erbracht habe, daß sie innerhalb der obgenannten Frist die Rechtfertigungsklage bei Gericht überreicht hat.

In dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs hat die gefährdete Partei eine Halbschrift der Klage vorgelegt, aus der hervorgeht, daß die Rechtfertigungsklage am 18. Juni 1951 beim Kreisgericht Leoben überreicht worden ist.

Dem Rekurse der gefährdeten Partei hat das Rekursgericht Folge gegeben und den angefochtenen Beschluß aufgehoben. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, daß die Voraussetzungen der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 391 Abs. 2 EO. allein die Tatsache sei, daß die Klage innerhalb der festgesetzten Frist nicht überreicht wurde, nicht aber, daß die Klage zwar überreicht, aber der Nachweis der Einbringung der Klage nicht innerhalb der Frist dem Gerichte erbracht worden sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse des Gegners der gefährdeten Partei Folge und stellte in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 391 Abs. 2 EO. hat das Gericht, wenn die einstweilige Verfügung vor Einbringung des Prozesses bewilligt wird, für die Einbringung der Klage eine Frist zu bestimmen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die einstweilige Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Die Bestimmung des § 391 Abs. 2 EO. verfolgt den Zweck, die gefährdete Partei unter Androhung der Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen zu zwingen, die zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches notwendige Klage in möglichst kurzer Zeit einzubringen, damit die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt wird. Die gefährdete Partei hat daher, um zu verhindern, daß die Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen eintrete, die Klage rechtzeitig einzubringen und den Nachweis dieser Klagseinbringung dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, zu erbringen.

Dieser Nachweis ist deshalb notwendig, weil die Folgen der versäumten Frist zur Rechtfertigung von selbst gemäß § 145 Abs. 1 ZPO., § 78 EO. eintreten, denn der Eintritt der Rechtsfolgen der Fristversäumung wird in dieser Gesetzesstelle nicht von einem auf Aufhebung der Verfügung wegen Versäumung der Rechtfertigungsfrist gerichteten Antrag abhängig gemacht, sondern es ist die einstweilige Verfügung nach Ablauf der Frist von Amts wegen aufzuheben (Neumann - Lichtblau, 3. Aufl., S. 1246 ff.).

Daher kann nur der Nachweis der eingebrachten Klage die von selbst eingetretenen Rechtsfolgen, nämlich die Aufhebung der einstweiligen Verfügung, verhindern. Nicht die Tatsache der Einbringung der Klage genügt also, um den Eintritt der Rechtsfolgen des § 391 Abs. 2 hintanzuhalten, sondern allein durch den Nachweis der Klagseinbringung gegenüber dem Gerichte, das die einstweilige Verfügung bewilligt hat, wird die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hintangehalten (Neumann - Lichtblau, S. 1271, SZ. II/124).

Die mit dieser Rechtsansicht in Widerspruch stehende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. XII/252 kann aus den obigen Gründen nicht aufrecht erhalten werden.

Da im gegenständlichen Falle ein Nachweis der Klagseinbringung innerhalb der gemäß § 391 Abs. 2 EO. gesetzten richterlichen Frist nicht erbracht wurde, hat das Erstgericht die Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen mit Recht verfügt.

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der erstrichterliche Beschluß wiederherzustellen.

Anmerkung

Z24240

Schlagworte

Aufhebung einer einstweiligen Verfügung mangels Klagsnachweisung, Einbringung der Klage, bei einstweiliger Verfügung, Nachweis der -, Einstweilige Klagefrist, Exekution Klagsnachweisung bei einstweiliger Verfügung, Frist zur Klagseinbringung, einstweilige Verfügung, Klage Nachweis der Einbringung bei einstweiliger Verfügung, Klagefrist, Nachweisung der Klagseinbringung bei einstweiliger Verfügung, Nachweis der Klagseinbringung bei einstweiliger Verfügung, Rechtfertigungsfrist bei einstweiliger Verfügung, Rechtfertigungsklage, Nachweis der - bei einstweiliger Verfügung, Verfügung einstweilige, Klagefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00658.51.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19510926_OGH0002_0010OB00658_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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