Norm
ZPO §562Kopf
SZ 24/243
Spruch
Einwendungen gegen eine nicht die gehörige Form aufweisende außergerichtliche Kündigung sind nicht zurückzuweisen.
Entscheidung vom 26. September 1951, 2 Ob 563/51.
I. Instanz: Bezirksgericht Favoriten; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht wies die gegen die außergerichtliche Aufkündigung erhobenen Einwendungen zurück, weil das von der gekundigten Partei als außergerichtliche Aufkündigung angesehene Schreiben nicht die Aufforderung enthalte, den Bestandgegenstand zu übergeben oder gegen die Aufkündigung bei Gericht Einwendungen zu erheben.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm auf nach Rechtskraft dieses Beschlusses über die Einwendungen durch Urteil zu entscheiden.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der kundigenden Partei nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Frage, ob eine Aufkündigung, die keine Rechtsbelehrung enthält, im Falle der Unterlassung von Einwendungen einen Exekutionstitel bilden könne, ist in der Rechtsprechung durch längere Zeit bejaht worden. Erst in den letzten Jahren wurde die Notwendigkeit einer solchen Rechtsbelehrung angenommen (Entscheidung vom 13. Juli 1932, 1 Ob 664/32, SZ. XIV/177; Plessl in ÖJZ. 1951, S. 405).
Diese Rechtsansicht wird auch in der neuesten Rechtsprechung aufrechterhalten (E. v. 31. Mai 1951, 2 Ob 343/51). Werden gegen eine den Erfordernissen der §§ 565 Abs. 2, 562 Abs. 1 ZPO. nicht entsprechende gerichtliche Aufkündigung rechtzeitig Einwendungen erhoben, so ist über die Einwendung durch Urteil zu entscheiden (E. v. 31. Jänner 1934, ZBl. 1934, Nr. 287). Bei dem Umstand, daß über die Erfordernisse einer wirksamen außergerichtlichen Aufkündigung durch so lange Zeit in Rechtsprechung und Rechtslehre verschiedene Auffassungen bestanden und im Schrifttum auch noch heute vertreten werden (vgl. Plessl a. a. O.), kann es die Partei nicht darauf ankommen lassen, sich durch die Unterlassung von Einwendungen der Gefahr auszusetzen, daß die Aufkündigung wirksam wird. Überdies könnte sich bei einer Zurückweisung der Einwendungen wegen Unzulänglichkeit der Aufkündigung der Fall ergeben, daß gleichwohl auf Grund der Aufkündigung Exekution geführt und die Vorschriftsmäßigkeit der Aufkündigung durch eine andere Urkunde, die dem Richter bei seiner Entscheidung über die Einwendungen noch nicht vorlag, erwiesen würde. Da die Absicht des Gesetzgebers, wie aus § 562 Abs. 1 ZPO. hervorgeht, dahin ging, auch dem Bestandnehmer die Wahrung seiner Interessen zu ermöglichen, kann ihm das Recht, Einwendungen zu erheben, nicht abgesprochen werden. Eine Zurückweisung von Einwendungen käme nur in Betracht, wenn überhaupt keine Aufkündigung vorläge oder die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt worden ist. Im vorliegenden Fall haben die kundigenden Parteien erklärt, das Bestandverhältnis wegen dringenden Eigenbedarfes für den 31. Dezember 1950 zu lösen, und müssen sich daher gefallen lassen, daß über die Aufkündigung in einem gerichtlichen Verfahren entschieden wird.
Anmerkung
Z24243Schlagworte
Aufkündigung, außergerichtliche -, Einwendungen, Außergerichtliche Kündigung, keine Zurückweisung von Einwendungen gegen, formwidrige - , Bestandverfahren Einwendungen gegen außergerichtliche Kündigung, Bestandvertrag außergerichtliche Kündigung, Beweis der Erbringung der Gegenleistung bei Exekution nach den §§ 350„ 367 EO., Einwendung gegen formwidrige außergerichtliche Kündigung, Formerfordernis außergerichtlicher Kündigung, Einwendungen mangels - , Kündigung außergerichtliche, keine Zurückweisung von Einwendungen gegen, formwidrige -, Mietvertrag außergerichtliche Kündigung, Zurückweisung von Einwendungen gegen formwidrige außergerichtliche, Kündigung, keine -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00563.51.0926.000Dokumentnummer
JJT_19510926_OGH0002_0020OB00563_5100000_000