TE OGH 1951/10/3 3Ob431/51

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Veröffentlicht am 03.10.1951
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Norm

Handelsgesetzbuch §131
Handelsgesetzbuch §145
Handelsgesetzbuch §161
KO §59
KO §138 Abs2
KO §139

Kopf

SZ 24/257

Spruch

Die Bestimmung des § 59 KO. ist auf eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet und nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO. aufgehoben wurde, nicht anwendbar, da die Gesellschaft durch die Konkurseröffnung aufgelöst ist.

Entscheidung vom 3. Oktober 1951, 3 Ob 431/51.

I. Instanz: Kreisgericht Leoben; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Die widerbeklagte Partei brachte am 21. Mai 1949 gegen die Widerklägerin zu . Cg ./49 des Kreisgerichtes L. eine Klage auf Bezahlung eines Betrages von 76.399.94 S ein. Über das Vermögen der Widerklägerin wurde am 27. August 1949 zu S./49 des Kreisgerichtes L. der Konkurs eröffnet und der erwähnte Rechtsstreit mit Beschluß vom 3. September 1949 gemäß § 7 KO. unterbrochen. Da bei der Prüfungstagsatzung die Forderung vom Masseverwalter zur Gänze bestritten und der Widerbeklagten zur Geltendmachung des bestrittenen Anspruches eine Frist von einem Monat bestimmt wurde, beantragte die Widerbeklagte die Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens, welchem Antrag am 23. Jänner 1950 dadurch Folge gegeben wurde, daß eine Streitverhandlung anberaumt wurde. Mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 30. März 1950 wurde der Konkurs nach der Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO. aufgehoben. In der am 3. Jänner 1951 eingebrachten Widerklage begehrte die Widerklägerin die Verurteilung der widerbeklagten Partei zur Bezahlung eines Betrages von 367.132.50 S. Das Prozeßgericht wies die Klage mit der Begründung zurück, die Widerklägerin sei zufolge der Konkurseröffnung in das Stadium der Auflösung getreten, mit der Verteilung des Massevermögens habe sie zu existieren aufgehört, weshalb ihr die Parteifähigkeit mangle.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Prozeßgerichte die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Widerklage auf. Es teilte zwar die Rechtsansicht des Prozeßgerichtes, daß durch die Eröffnung des Konkurses die Klägerin aufgelöst sei und die Liquidation durch die Verteilung ersetzt werde, gab aber der Meinung Ausdruck, daß der Gemeinschuldner gemäß § 59 KO. durch die Aufhebung des Konkurses wieder in das Recht eintrete, über sein Vermögen zu verfügen. Wenn auch durch die Eröffnung des Konkurses die Gesellschaft aufgelöst sei und eine Liquidation nicht stattfinde, müsse aber doch die Klägerin, solange diese noch irgendwelche Vermögensstücke oder vermögensrechtliche Ansprüche behaupte, die zum Vermögen der Gesellschaft gehören, als existent und parteifähig angesehen werden u. zw. gerade mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 138 Abs. 2 KO., wonach ein nachträglich hervorgekommenes Vermögen als zur Konkursmasse gehörig nachträglich zu verteilen sei. Es müsse doch jemand die Vermögensrechte, die die Gesellschaft behaupte, geltend machen können, da sie sonst nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den Gläubigern verlorengehen würden. Dem Gemeinschuldner sei erst dann, wenn ein Beschluß des Konkursgerichtes über die Zulassung einer Nachtragsverteilung ergehe, die Verfügungsbefugnis über die zur Nachtragsverteilung bestimmten Gegenstände entzogen. Daraus ergebe sich, daß der Klägerin die Geltendmachung ihrer vermeintlichen vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die beklagte Partei nicht verwehrt werden könne; allerdings werde das Prozeßgericht von der Einbringung der Klage das Konkursgericht zwecks Veranlassung der notwendigen weiteren Maßnahmen zu verständigen haben.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden und widerbeklagten Partei Folge und stellte den Beschluß des Prozeßgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Daß durch die Konkurseröffnung eine Kommanditgesellschaft gemäß den §§ 131 und 161 Abs. 2 HGB. aufgelöst wird und daß gemäß § 145 Abs. 1 HGB. eine Liquidation nicht stattfindet, diese vielmehr durch die Verteilung ersetzt wird, haben beide Untergerichte richtig erkannt. Mit der Verteilung der Masse ist aber die Firma erloschen, mag auch die Löschung noch nicht im Firmenregister durchgeführt worden sein. Die Bestimmung des § 59 KO. kann daher auf Handelsgesellschaften, die durch die Verteilung des Massevermögens nach § 136 KO. zu bestehen aufgehört haben, nicht angewendet werden, weil eine nicht mehr bestehende Gesellschaft nicht in das Recht eintreten kann, über ihr Vermögen zu verfügen, ein derartiges Recht vielmehr lediglich den Gesellschaftern zustehen könnte. Die im Rekurs der widerklagenden Partei bezogene deutsche Lehre und Rechtsprechung, die nicht die österreichische, sondern die deutsche Konkursordnung zur Grundlage hat, bezieht sich nur auf den Fall, als noch konkursfreies Vermögen zu verteilen ist. Die in der Juristischen Wochenschrift 1932, S. 1832, veröffentlichte Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes vom 20. Oktober 1931 läßt, worauf in der Anmerkung zu dieser Entscheidung ausdrücklich verwiesen wird, die Frage offen, ob für den Fall, als nach Beendigung des Konkurses noch Vermögen gefunden wird, dieses im Wege der Nachtragsverteilung vom Masseverwalter zu verteilen ist oder ob ein Liquidator bestellt werden muß.

Die Regeln über den Wiedereintritt der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners nach Aufhebung des Konkurses gelten nicht für Vermögen, das auch nach der Aufhebung des Konkurses konkursrechtlichen Regeln unterworfen ist. Zu letzterem gehört auch Vermögen, das zur Konkursmasse gehört, aber erst nach der Aufhebung des Konkurses ermittelt wurde; für dieses Vermögen dauern die Wirkungen des Konkurses an (Bartsch - Pollak 1, Anm. 5 zu § 59 KO.; im gleichen Sinne auch Voss, Fortbestand der Konkursmasse, Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß, Band 36, S. 410 ff.). Die Heranziehung des § 59 KO. durch das Rekursgericht beruht daher auf einem Rechtsirrtum.

Wenn das Rekursgericht zur Begründung seiner Ansicht darauf verweist, daß doch jemand die Vermögensrechte, die die Gesellschaft behauptet, geltend machen müsse, da sie sonst nicht nur der Gesellschaft, sondern auch deren Gläubigern verlorengehen würden, so ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, daß es eben Sache der Gesellschafter der Gemeinschuldnerin oder der Gläubiger sein wird, von dem hervorgekommenen Vermögensrecht dem Konkursgericht oder dem Konkursmasseverwalter Mitteilung zu machen. Erst wenn das Konkursgericht von einer nachträglichen Verteilung gemäß § 138 Abs. 3 KO. absehen sollte, würde der Klagsanspruch zu einem konkursfreien Vermögensrecht und erst dann wird die Frage zu erörtern sein, ob die Gesellschafter im eigenen Namen oder als Liquidatoren der Kommanditgesellschaft den in Rede stehenden Anspruch geltend machen können.

Die Kommanditgesellschaft selbst hat durch die Verteilung des Massevermögens und die Beendigung des Konkurses ihre Parteifähigkeit verloren und diese durch die Aufhebung des Konkurses nicht wiedererlangt; sie kann daher den eingeklagten Anspruch nicht geltend machen, weshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluß des Prozeßgerichtes wiederherzustellen war.

Anmerkung

Z24257

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0030OB00431.51.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19511003_OGH0002_0030OB00431_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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