Norm
EO §353Kopf
SZ 24/282
Spruch
Die Exekution zur Wiederherstellung eines Servitutsweges durch den Gründeigentümer ist nach § 353 EO. zu führen. Ein Widerstand des Gründeigentümers ist durch Beigabe eines Vollstreckungsorganes zu brechen.
Entscheidung vom 24. Oktober 1951, 1 Ob 722/51.
I. Instanz: Bezirksgericht Wildon; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
In einem zu C 100/39 des Bezirksgerichtes W. am 19. Dezember 1939 geschlossenen Vergleich verpflichteten sich die verpflichteten Parteien gegenüber den Vorbesitzern der Liegenschaft, die nun den betreibenden Parteien gehört, in die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fahrrechtes über eine Liegenschaft der verpflichteten Parteien zugunsten der Liegenschaft der betreibenden Parteien einzuwilligen. Es wurde weiter bestimmt, daß die Vorbesitzer der betreibenden Parteien an den Erstverpflichteten einen Kapitalsbetrag von 50 RM bezahlen und die Verpflichtung zur Erhaltung des Servitutsweges übernehmen. Für die derzeitige volle Wiederherstellung des Weges durch Aussäen von Gras werde der Erstverpflichtete sorgen. Dieser werde in gleicher Weise auch bei der voraussichtlich alle zehn Jahre notwendigen Wiederherstellung des Ackers durch Abnahme der Erde vom Weg für die Wiederherstellung des Weges sorgen. Selbstverständlich sei, daß für die Wegerhaltung niemals Erde vom Acker oder von der Böschung gegen den Grund des M. genommen werden dürfe.
Auf Grund dieses Vergleiches bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien zur Erzwingung des Anspruches auf die erste volle Wiederherstellung des Servitutsweges die Exekution, indem zur Vornahme der Wiederherstellung unter Androhung von Geldstrafen und Haft für den Fall der Saumsal eine Frist bis 1. August 1951 bestimmt wurde.
Das Rekursgericht hat den Antrag abgewiesen, davon ausgehend, daß nicht die ursprüngliche Wiederherstellung des Weges, sondern schon eine folgende, im Vergleiche in Abständen von etwa zehn Jahren vorgesehene Wiederherstellung erzwungen werden soll. Es hat den Standpunkt vertreten, daß diese Wiederherstellungsarbeiten weder dem Umfang noch dem Zeitpunkte nach im Exekutionstitel deutlich umschrieben seien, daß aber auch die beantragte Exekutionsart verfehlt sei, weil der Titel nicht auf die Leistung einer unvertretbaren Handlung gerichtet sei, sondern einer solchen, die auch von einem Dritten verrichtet werden könne, wobei die Verpflichteten lediglich die Vornahme der Exekution sowie die Vornahme jeder anderen Exekution zu dulden hätten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der betreibenden Parteien nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Das Rekursgericht befindet sich insofern in einem Irrtum, als der Antrag und die Exekutionsbewilligung nicht die Wiederherstellung des Weges nach einem Zeitraum von etwa zehn Jahren, sondern die Wiederherstellung zum Gegenstand hat, die schon unmittelbar nach Vergleichsabschluß hätte stattfinden sollen. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob auch der Exekution zur Erzwingung dieses Anspruches entgegengesetzt werden könnte, daß Art der Leistung und Zeitpunkt der Erbringung nicht deutlich bestimmt sind, und ob der Erzwingung dieses Anspruches nicht vielleicht entgegengesetzt werden könnte, daß die damals zugesagte "derzeitige" volle Wiederherstellung des Weges eine zeitgebundene Leistung zum Gegenstand hatte, die nicht auch noch nach einem Zeitraume von zwölf Jahren gefordert werden könne, in welchem sich die Verhältnisse durch das ständige Befahren des Weges, das Bebauen des angrenzenden Ackers, durch die Witterung und das natürliche Wachstum von Gras und Unkraut geändert haben müsse. Wie dem auch sei, jedenfalls ist das zweite vom Berufungsgericht geäußerte Bedenken gegen die Exekutionsbewilligung zur Erwirkung dieser Leistung zutreffend.
Die Wiederherstellung eines Weges ist eine Leistung, die, sei sie nun durch die vorzunehmenden Handlungen oder durch den zu erzielenden Erfolg deutlich umschrieben, auch von einer dritten Person vorgenommen werden kann. Die Exekution wäre also nicht nach § 354 EO., sondern nach § 353 EO. durchzuführen. Es verschlägt nicht, daß die Handlung auf dem Grundstück der verpflichteten Parteien vorzunehmen ist und diese als Gründeigentümer Widerstand gegen die Vornahme der Arbeiten leisten könnten. Ein solcher wäre, wie in der Entscheidung SZ. VI/171 im Gegensatz zur älteren Entscheidung ZBl. 1912, Nr. 313 angenommen wurde, im Sinne des analog anzuwendenden § 357 EO. durch Beigabe eines Vollstreckungsorganes zu brechen.
Die Abweisung des Exekutionsantrages ist gegenüber der Zweitverpflichteten aber auch schon deshalb begrundet, weil nach dem Inhalt des Exekutionstitels nur der Erstverpflichtete die Verpflichtung zur Wiederherstellung des Weges übernommen hat.
Der Revisionsrekurs ist also nicht begrundet.
Anmerkung
Z24282Schlagworte
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ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00722.51.1024.000Dokumentnummer
JJT_19511024_OGH0002_0010OB00722_5100000_000