TE OGH 1951/11/3 2Ob690/51

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.1951
beobachten
merken

Norm

Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §18
ZPO §519 Z2

Kopf

SZ 24/297

Spruch

Gegen den Ausspruch der Unzulässigkeit des Rechtsweges und Überweisung der Sache in das außerstreitige Verfahren gemäß § 18 der

6. DVzEheG. durch das Berufungsgericht ist ein Rekurs nicht zulässig.

Entscheidung vom 3. November 1951, 2 Ob 690/51.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Erstgericht hat den Beklagten mit Versäumungsurteil schuldig erkannt, Hausratsgegenstände an die Klägerin herauszugeben.

Das Berufungsgericht hat über Berufung des Beklagten dieses Urteil mit Beschluß aufgehoben und die Klage im Umfange dieser Aufhebung als Antrag gemäß der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz in das Außerstreitverfahren verwiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat den Rekurs der Klägerin gegen diesen Beschluß zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der Rekurs der Klägerin gegen den berufungsgerichtlichen Beschluß ist unzulässig, da der vom Berufungsgericht gemäß § 18 Abs. 1 der 6. DVzEheG. gefaßte Abgabebeschluß nicht zu den im § 519 ZPO. aufgezählten berufungsgerichtlichen Beschlüssen gehört, gegen die ausnahmsweise ein Rekurs statthaft ist. Insbesondere wurde mit diesem Abgabebeschluß nicht die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteiles und die Zurückweisung der Klage ausgesprochen (§ 519 Z. 2 ZPO.).

Anmerkung

Z24297

Schlagworte

Außerstreitiges Überweisung nach der 6. DVzEheG., Berufungsgericht kein Rechtsmittel gegen Überweisung durch - ins, außerstreitige Verfahren nach der 6. DVzEheG., Berufungsgericht Überweisung ins Außerstreitverfahren nach der 6., DVzEheG., Rechtsmittel, Ehewohnung Überweisung durch Berufungsgericht ins Außerstreitverfahren„ Rechtsmittel, Hausratsteilung Überweisung durch Berufungsgericht ins, Außerstreitverfahren, Rechtsmittel gegen Überweisung ins Außerstreitverfahren nach der 6., DVzEheG. durch Berufungsgericht, kein -, Rechtsweg Überweisung durch das Berufungsgericht nach der 6. DVzEheG., ins Außerstreitverfahren, Rekurs kein - gegen Überweisung einer Sache durch Berufungsgericht ins, Außerstreitverfahren nach der 6. DVzEheG., Überweisung ins Außerstreitverfahren nach der 6. DVzEheG., Rechtsmittel, Unzulässigkeit des Rechtsweges, Überweisung durch das Berufungsgericht, im Außerstreitverfahren nach der 6. DVzEheG., Rechtsmittel, Verfahren außer Streitsachen, Überweisung durch das Berufungsgericht, ins - nach der 6. DVzEheG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00690.51.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19511103_OGH0002_0020OB00690_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten