Norm
Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung ArtIV Z5Kopf
SZ 24/301
Spruch
Gegen die Höhe der über den Winkelschreiber verhängten Strafe ist die Rechtsanwaltskammer nicht zum Rekurs legitimiert.
Entscheidung vom 7. November 1951, 2 Ob 660/51.
I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Text
Das Erstgericht hat mit seinem Beschluß den Julius B. als verantwortlichen Leiter eines Vereines wegen Winkelschreiberei (JMV. vom 8. Juni 1857, RGBl. 1857, Nr. 114) schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe von 2000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle 14 Tage Arrest, verhängt.
Dem von Julius L. gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs hat das Rekursgericht im Ausspruch über die Schuld keine, im Ausspruch über die Strafe insoweit Folge gegeben, als es die Strafe von 2000 S auf 500 S, im Uneinbringlichkeitsfalle drei Tage Arrest, herabsetzte.
Gegen die Herabsetzung der Strafe durch das Rekursgericht wendete sich der Revisionsrekurs der Rechtsanwaltskammer K. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Rekurs mit folgender
Rechtliche Beurteilung
Begründung zurückgewiesen:
Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen im Verfahren gegen Winkelschreiber nach der oben bezogenen Verordnung ist im Artikel IV Punkt 5 EGzZPO. geregelt. Danach steht gegen die Entscheidung, wodurch jemand wegen Winkelschreiberei bestraft wird, dem Bestraften der Rekurs nach Maßgabe der §§ 514 bis 528 ZPO. zu. Von der Einleitung einer Untersuchung hat das Gericht die zuständige Rechtsanwalts- und Notariatskammer zu verständigen; diese Kammern sind zur Akteneinsicht und Antragstellung berechtigt; Beschlüsse, womit eine Untersuchung eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird, sind ihnen zuzustellen; sie können dagegen Rekurs nach Maßgabe der §§ 514 bis 528 ZPO. erheben.
Aus dem Gesagten folgt, daß schon die Zustellung der Rekursentscheidung an die Rechtsmittelwerberin verfehlt war, weil diese Rekursentscheidung nicht die Einstellung der Untersuchung oder einen Freispruch des Beschuldigten, sondern nur die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe verfügt hat, weiters aber, daß der von der Rechtsanwaltskammer ergriffene Rekurs, der die Wiederherstellung der vom Erstgericht verhängten Strafe anstrebt, unzulässig ist. Der Sinn der gesetzlichen Regelung ist offenbar der, den Kammern nur einen Einfluß auf die Erledigung der Schuld-, nicht aber auf die der Straffrage zuzugestehen. Die ohne nähere Begründung in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 1951, 2 Ob 585/51 ausgesprochene Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Rechtsanwaltskammer in der Straffrage ist nach dem Gesagten nicht haltbar.
Anmerkung
Z24301Schlagworte
Anwaltskammer, kein Rekursrecht der - wegen Höhe der Strafe gegen, Winkelschreiber, Geldstrafe über Winkelschreiber, Rekurs gegen Höhe der -, Rechtsanwaltskammer kein Rekursrecht gegen Strafhöhe bei, Winkelschreiberei, Rechtsmittel gegen Höhe der Strafe über Winkelschreiber, kein - durch, Anwaltskammer, Rekurs gegen Höhe der Strafe über Winkelschreiber, kein - durch, Anwaltskammer, Strafe über Winkelschreiber, kein Rekursrecht der Anwaltskammer gegen, Höhe der -, Winkelschreiber, Geldstrafe über -, kein Rekursrecht der Anwaltskammer, gegen StrafhöheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00660.51.1107.000Dokumentnummer
JJT_19511107_OGH0002_0020OB00660_5100000_000