TE OGH 1951/12/5 1Ob819/51

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Veröffentlicht am 05.12.1951
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Norm

EO §7
EO §354
EO §367

Kopf

SZ 24/329

Spruch

Auch für die Abgabe von Willenserklärungen "auf Verlangen" des Gläubigers gilt die Bestimmung des § 367 EO.

Entscheidung vom 5. Dezember 1951, 1 Ob 819/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Verpflichtete ist zufolge eines Teilerkenntnisses der Rückstellungskommission verpflichtet, der Antragstellerin Sophie B. das seinerzeit von ihr unter der Firma Leo B. & Co. geführte Unternehmen binnen drei Monaten zurückzustellen und mit Ablauf dieser Frist auf ihr Verlangen alle Erklärungen abzugeben, die notwendig sind, damit die Antragstellerin die Gewerberechte dieses Unternehmens wieder erlange.

Auf Grund dieses Erkenntnisses und weiterer Nachweise bewilligte das Erstgericht die Exekution, indem es der verpflichteten Partei den Auftrag erteilte, bei sonstiger Verhängung von Geldstrafe oder Haft bis 20. August 1951 alle Erklärungen abzugeben, die notwendig sind, damit die betreibende Partei die Gewerbeberechtigung des Großhandels mit Strick-, Wirk- und Modewaren wieder erlangt.

Das Rekursgericht hat sich mit den im Rekurs herangezogenen Rekursgrunden nicht beschäftigt, sondern den Antrag deswegen abgewiesen, weil der Exekutionstitel nicht nach § 354 EO. zu vollstrecken ist. Die Erklärungen der betreibenden Partei gelten vielmehr nach § 367 EO. als abgegeben.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wenn die Willenserklärung nach dem Exekutionstitel auch nur auf Verlangen abzugeben ist, so ergibt sich dieses Verlangen doch immer schon daraus, daß der betreibende Gläubiger das Teilerkenntnis als Surrogat der Willenserklärung verwendet. Der Beisatz "auf Verlangen" ist also für die Beurteilung der anzuwendenden Exekutionsart völlig belanglos. Es ist auch gleichgültig, ob der Verpflichtete sich dem Verlangen der Betreibenden widersetzt hat oder nicht, weil die Willenserklärung mit Rechtskraft des Exekutionstitels ungeachtet jeden Widerspruchs des Verpflichteten als abgegeben gilt. Die Exekution nach § 367 EO. reicht nur dort nicht hin, wo es sich um die Herstellung einer verkehrsfähigen Urkunde, wie z. B. eines Wechsels handelt. Es ist aber nicht einzusehen, warum das Teilerkenntnis der Gewerbebehörde gegenüber nicht als Surrogat der Erklärung gelten könnte.

Im übrigen kann die in einem ähnlichen Fall (3 Ob 631/50, Winfried, JBl. 1951, S. 128) vom Obersten Gerichtshof verneinte Frage unerörtert bleiben, ob das Teilerkenntnis die abzugebenden Erklärungen mit genügender Genauigkeit umschreibt, wenn es nur von den zur Herstellung eines bestimmten Erfolges notwendigen Erklärungen spricht, ohne deren Inhalt selbst zu präzisieren, und ob nicht wegen dieses Mangels, der übrigens auch durch das Zurückgreifen auf eine Exekution nach § 354 EO. nicht beseitigt werden könnte, dem Teilerkenntnis gemäß § 7 EO. die Wirkung eines Exekutionstitels fehlt.

Anmerkung

Z24329

Schlagworte

Abgabe einer Willenserklärung durch den Verpflichteten, Erklärung des Verpflichteten, Erwirkung einer -, Erzwingung von Willenserklärungen des Verpflichteten, Exekution zur Erzwingung der Abgabe von Willenserklärungen "auf, Verlangen", Gläubiger Erwirkung von Willenserklärungen "auf Verlangen" des -, Verlangen des Gläubigers, Erwirkung einer Willenserklärung auf -, Verpflichteter, Abgabe einer Willenserklärung durch den -, Vollstreckung der Erzwingung einer Willenserklärung, Willenserklärung des Verpflichteten, Erwirkung einer -, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer Willenserklärung "auf Verlangen"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00819.51.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19511205_OGH0002_0010OB00819_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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