Norm
ABGB §§179 ffKopf
SZ 24/339
Spruch
Eine Änderung des bereits genehmigten Adoptionsvertrages hinsichtlich des vom Wahlkind zu führenden Namens ist möglich und gegebenenfalls vom Pflegschaftsgericht zu genehmigen. Die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes bildet im Außerstreitverfahren keine Nullität, wohl aber die sachliche Unzuständigkeit.
Entscheidung vom 13. Dezember 1951, 2 Ob 811/51.
I. Instanz: Bezirksgericht Tulln; II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.
Text
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln wurde der Adoptionsvertrag, durch welchen Albin M. die mj. Kinder seiner Ehefrau Hildegard M., verwitweten T., Gertraude und Karl T., an Kindes Statt angenommen hatte, genehmigt und verfügt, daß diese Kinder nunmehr den Doppelnamen T.-M. zu führen haben. Nach einigen Monaten beantragten Albin und Hildegard M. beim Bezirksgericht Tulln eine Abänderung des gerichtlich genehmigten Adoptionsvertrages dahin, daß die beiden mj. Adoptivkinder nunmehr nur den Familiennamen M. zu führen haben.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß mit der gerichtlichen Genehmigung des Adoptionsvertrages die gerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Adoption beendet sei und eine weitere Namensänderung schon in den Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über eine Namensänderung gehöre, mit dem Adoptionsvertrag jedoch nichts mehr zu tun habe.
Dem Rekurse der Antragsteller verweigerte das Rekursgericht im wesentlichen aus den gleichen Gründen den Erfolg.
In ihrem auf § 16 AußstrG. gestützten außerordentlichen Revisionsrekurs machen die Einschreiter offenbare Gesetzwidrigkeit und Nullität geltend. Eine Nichtigkeit erblicken sie darin, daß das Bezirksgericht T. und demgemäß auch das ihm übergeordnete Kreisgericht P. als Rekursgericht örtlich unzuständig gewesen seien, weil zufolge § 109 JN. die Geschäfte der Vormundschaftsbehörde auf das Bezirksgericht I. übergegangen seien und dieses darum zuständig gewesen wäre, über den Abänderungsantrag zu entscheiden. Dies ergebe sich auch aus § 113 Abs. 1 JN., da der Wahlvater und die ehemalige Muttervormunderin bei diesem Gericht ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hätten. Das Bezirksgericht T. hätte darum die Sache gemäß § 44 JN. an das Bezirksgericht I. überweisen sollen.
Sie beantragten demgemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht I. zu neuerlicher Entscheidung zu überweisen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs Folge gegeben, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Durch den Adoptionsvertrag erlangte nach dem Gesetze der Wahlvater die väterliche Gewalt über die minderjährigen Kinder, da der Inhalt des Adoptionsvertrages dies nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich in Punkt I vorgesehen hatte, daß der Wahlvater alle Pflichten übernehme und die Adoptivkinder alle Rechte erlangten, welche das Gesetz dem Wahlvater gegenüber den Wahlkindern bzw. umgekehrt einräumt (§ 183 ABGB.). Die Wahlkinder teilen infolgedessen den allgemeinen Gerichtsstand des Wahlvaters, da ja die Vormundschaft durch die Genehmigung des Adoptivvertrages und die damit erfolgte Übernahme der väterlichen Gewalt durch den Wahlvater erloschen ist.
Daraus folgt aber, daß für spätere Abänderungen eines Adoptionsvertrages oder dessen Aufhebung (§ 183 ABGB.) nicht mehr das einstige Vormundschaftsgericht, dessen Funktionen durch die Adoption beendet sind, sondern gemäß § 113 Abs. 1 JN. nur mehr jenes Bezirksgericht zuständig ist, bei dem der Wahlvater (oder die Wahlmutter) den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
Dies ist im vorliegenden Falle das Bezirksgericht I. An diesem Ergebnis ändert auch der im außerstreitigen Verfahren anwendbare Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit nach § 29 JN. nichts, weil die Sache durch die Genehmigung des Adoptionsvertrages zunächst beendet war. Sie wurde erst durch die Stellung eines Antrages auf Abänderung des Vertrages neuerlich anhängig. Nunmehr entscheidet über die Zuständigkeit in dem neuen Verfahren aber die Norm des § 113 Abs. 1 zweiter Halbsatz JN.
Die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes bedingt aber noch nicht eine Nichtigkeit des Verfahrens im Sinne des § 16 AußstrG. Nur bei den gröbsten und weittragendsten Verstößen gegen die Bedingungen gerichtlicher Verhandlungen und Verfügungen tritt Nichtigkeit ein. Lediglich sachliche Unzuständigkeit entzöge dem gerichtlichen Ausspruch den Charakter gültiger amtlicher Betätigung (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, S. 213 und 216; E. v. 27. Juni 1949, 2 Ob 344/48, SZ. XXII/107). Im vorliegenden Fall hat der Revisionsrekurswerber selbst den Antrag beim Erstgerichte eingebracht. Da das Gesetz für die Erledigung des Antrages nicht das Einschreiten eines Gerichtshofes vorsieht, würde es einen durch die Zwecke des Rechtsfürsorgeverfahrens nicht gerechtfertigten Formalismus bedeuten, mit dem Mangel der örtlichen Zuständigkeit die Nichtigkeit des Verfahrens zu verbinden.
Der angefochtene Beschluß leidet jedoch an einer offenkundigen Gesetzwidrigkeit. Die Revisionsrekurswerber haben angezeigt, daß sie den Adoptionsvertrag abgeändert haben und die Genehmigung der Abänderung beantragt. Das Erstgericht hat mit Unrecht seine Zuständigkeit zur Erledigung des Antrages aus sachlichen Gründen abgelehnt. Es handelt sich um den Antrag auf Genehmigung eines Vertrages, an dem ein Minderjähriger als Vertragsteilnehmer beteiligt ist, zu dessen Erledigung das Bezirksgericht sachlich berufen ist. Das Erstgericht wird aber gemäß § 44 JN. seine örtliche Unzuständigkeit zu berücksichtigen und die Erledigung des Antrages dem Bezirksgericht I. abzutreten haben.
Hiedurch wird jedoch der Frage, ob die Genehmigung des Abänderungsvertrages durch das Pflegschaftsgericht allein schon den Minderjährigen das Recht gibt, nunmehr den Familiennamen "M." (statt "T.-M.") zu führen, oder ob es hiezu noch der Bewilligung der Verwaltungsbehörde bedarf, nicht vorgegriffen.
Anmerkung
Z24339Schlagworte
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ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00811.51.1213.000Dokumentnummer
JJT_19511213_OGH0002_0020OB00811_5100000_000